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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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der Pflichten / damit ein jeder der Käys. Mayst. vnd Römis. Reiche verbunden / sollen gerichtet werden.

Es soll aber / jnnerhalb sechs Monat / nach ratificirtem Frieden / ein Reichs-Tag gehalten / vnd fürters / so offt solches die allgemeine Nothdurfft erfordert vnd Nutzbar ist / widerholet werden. Vff dem nächsten Reichs-Tage aber sollen der vorigen Conventen Mängel ersetzt / vnd alßdann von der Wahl eines Römischen Königs / einer gewissen vnd beständigen Käyserl. Capitulation, von Maß vnd Weiß über den / so sonsten in denen Reichs-Satzungen beschrieben / vmb ein oder andern Standt in die deß Reichs Bann zu erklären / zu ergäntzung der Cräyßen / ernewerung der Matricul, herbeybringung der eximirten Ständen / moderiren vnd erlassung der Reichs-Collecten, reformation der Policey / vnd Iustici-Wesen / Tax der Sportuln beym Cammergericht / vnd nützlicher bestellung der ordentlichen Deputirten / wegen gewisser Directorn in deß Römischen Reichs Collegien vnd dergleichen Geschäfften / welche dißmahls nicht verrichtet werden mögen / mit der Ständen allgemeinen consens, gehandelt vnnd geschlossen werden.

So wohl aber in allgemeinen / als absonderlichen Conventen / sollen den freyen Reichs-Stätten / nicht weniger als andern Reichs-Ständen ein votum decisivum, zustehen / vnnd dero Regalien vngekränckt vnd versichert / benebenst Zölle / Jährliche Renthen / Freyheiten / confiscations vnd Collecten Privilegien, vnd daher dependirende / auch andere / von der Röm. Käys. May. vnd dem Röm. Reiche erlangte / oder auch von langem hero für diesem Kriegswesen erhaltene / in Besitz gehabte vnnd exercirte Gerechtigkeiten / sampt vollkommener Iurisdiction, in Stätten vnd auff dem Land verbleiben. Hingegen verbotten / vffgehoben vnd ins künfftig abgethan seyn das jenige / was bißhero durch Repressalien / Arresten / sperrung deß Passes / vnnd andere nachtheilige Handlungen / so bey währendem Kriege vnter einigem praetext eingeführt / oder eygenthätiger Weise verübet worden / oder noch

der Pflichten / damit ein jeder der Käys. Mayst. vnd Römis. Reiche verbunden / sollen gerichtet werden.

Es soll aber / jnnerhalb sechs Monat / nach ratificirtem Frieden / ein Reichs-Tag gehalten / vnd fürters / so offt solches die allgemeine Nothdurfft erfordert vnd Nutzbar ist / widerholet werden. Vff dem nächsten Reichs-Tage aber sollen der vorigen Conventen Mängel ersetzt / vnd alßdann von der Wahl eines Römischen Königs / einer gewissen vnd beständigen Käyserl. Capitulation, von Maß vnd Weiß über den / so sonsten in denen Reichs-Satzungen beschrieben / vmb ein oder andern Standt in die deß Reichs Bann zu erklären / zu ergäntzung der Cräyßen / ernewerung der Matricul, herbeybringung der eximirten Ständen / moderiren vnd erlassung der Reichs-Collecten, reformation der Policey / vnd Iustici-Wesen / Tax der Sportuln beym Cammergericht / vnd nützlicher bestellung der ordentlichen Deputirten / wegen gewisser Directorn in deß Römischen Reichs Collegien vnd dergleichen Geschäfften / welche dißmahls nicht verrichtet werden mögen / mit der Ständen allgemeinen consens, gehandelt vnnd geschlossen werden.

So wohl aber in allgemeinen / als absonderlichen Conventen / sollen den freyen Reichs-Stätten / nicht weniger als andern Reichs-Ständen ein votum decisivum, zustehen / vnnd dero Regalien vngekränckt vnd versichert / benebenst Zölle / Jährliche Renthen / Freyheiten / confiscations vnd Collecten Privilegien, vnd daher dependirende / auch andere / von der Röm. Käys. May. vnd dem Röm. Reiche erlangte / oder auch von langem hero für diesem Kriegswesen erhaltene / in Besitz gehabte vnnd exercirte Gerechtigkeiten / sampt vollkommener Iurisdiction, in Stätten vnd auff dem Land verbleiben. Hingegen verbotten / vffgehoben vnd ins künfftig abgethan seyn das jenige / was bißhero durch Repressalien / Arresten / sperrung deß Passes / vnnd andere nachtheilige Handlungen / so bey währendem Kriege vnter einigem praetext eingeführt / oder eygenthätiger Weise verübet worden / oder noch

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[25/0034] der Pflichten / damit ein jeder der Käys. Mayst. vnd Römis. Reiche verbunden / sollen gerichtet werden. Es soll aber / jnnerhalb sechs Monat / nach ratificirtem Frieden / ein Reichs-Tag gehalten / vnd fürters / so offt solches die allgemeine Nothdurfft erfordert vnd Nutzbar ist / widerholet werden. Vff dem nächsten Reichs-Tage aber sollen der vorigen Conventen Mängel ersetzt / vnd alßdann von der Wahl eines Römischen Königs / einer gewissen vnd beständigen Käyserl. Capitulation, von Maß vnd Weiß über den / so sonsten in denen Reichs-Satzungen beschrieben / vmb ein oder andern Standt in die deß Reichs Bann zu erklären / zu ergäntzung der Cräyßen / ernewerung der Matricul, herbeybringung der eximirten Ständen / moderiren vnd erlassung der Reichs-Collecten, reformation der Policey / vnd Iustici-Wesen / Tax der Sportuln beym Cammergericht / vnd nützlicher bestellung der ordentlichen Deputirten / wegen gewisser Directorn in deß Römischen Reichs Collegien vnd dergleichen Geschäfften / welche dißmahls nicht verrichtet werden mögen / mit der Ständen allgemeinen consens, gehandelt vnnd geschlossen werden. So wohl aber in allgemeinen / als absonderlichen Conventen / sollen den freyen Reichs-Stätten / nicht weniger als andern Reichs-Ständen ein votum decisivum, zustehen / vnnd dero Regalien vngekränckt vnd versichert / benebenst Zölle / Jährliche Renthen / Freyheiten / confiscations vnd Collecten Privilegien, vnd daher dependirende / auch andere / von der Röm. Käys. May. vnd dem Röm. Reiche erlangte / oder auch von langem hero für diesem Kriegswesen erhaltene / in Besitz gehabte vnnd exercirte Gerechtigkeiten / sampt vollkommener Iurisdiction, in Stätten vnd auff dem Land verbleiben. Hingegen verbotten / vffgehoben vnd ins künfftig abgethan seyn das jenige / was bißhero durch Repressalien / Arresten / sperrung deß Passes / vnnd andere nachtheilige Handlungen / so bey währendem Kriege vnter einigem praetext eingeführt / oder eygenthätiger Weise verübet worden / oder noch

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/34>, abgerufen am 29.03.2024.