Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.14. Maij / im nächstverwichenen Jahr / sich erkläret / daß besagte Statt Basel vnd andere der Aydtgenoßschafft Cantones in die freye libertet vnd Exemption, wegen deß Römis. Reichs gesetzt / vnd keines Wegs dessen Römis. Reichs-Gerichten subiect seyn sollen. So ist beliebet worden / daß solches dieser offentlichen Friedens-Vergleichung einverleibt / auch steiff vnd vest gehalten werden / vnd derohalben solche Processen / sampt denen daher decretirten Arresten gäntzlich vffgehoben vnd nichtig seyn sollen. Damit aber für gebawet werde / daß nicht hinführo im weltlichen Standt Strittigkeiten entstünden / so sollen alle vnnd jede Chur:Fürsten vnnd Stände deß Römis. Reichs in jhren vralten Gerechtigkeiten / Vorzügen / libertet, Privilegien / vnd freyer in geist- vnd weltlichen Sachen Landts-Obrigkeit Vbungen / Herrschafften / Regalien / vnd deren alten Possession, vermög dieses Vertrags / also fest vnd versichert seyn / daß sie derenthalben von keinem / vnder waßerley Schein es seyn möge / thätlich turbirt werden sollen noch mögen. Sie sollen / ausser Widersprechung ihre Stimmen vnd Vota führen in allen das Röm. Reich betreffenden Berathschlagungen / bevorab / da man Gesetze macht vnnd außleget / Kriege ankündt / Tribut fordert / Musterung vnd Einlogierung der Soldaten anstellet / newe Vestungen in der Ständen Landen / im Nahmen deß Reichs / bawet / die alten mit Besatzungen verwahret / ingleichen wann man Friede vnd Bündtnuß macht / auch andere dergleichen Geschäffte tractirt. Vnd soll von diesen / oder dergleichen Dingen ins küfftig nichts geschehen oder fürgenommen werden / es geschehe dann mit aller deß Heyl. Reichs Ständen Versamblung vnd Einwilligung. Jnsonderheit aber soll allen vnd jeden Ständen frey stehen vnder sich vnd mit andern / zu eines jedwedern Conservation vnd Sicherheit / Bündnusse zu machen. Jedoch dergestalt / daß solche Bündtnussen nicht wider die Röm. Käys. Mayst. das Reiche vnd dessen offentlichen Frieden / insonderheit auch gegenwärtigen Vertrage fallen. Welche dann allerdings vermög 14. Maij / im nächstverwichenen Jahr / sich erkläret / daß besagte Statt Basel vnd andere der Aydtgenoßschafft Cantones in die freye libertet vnd Exemption, wegen deß Römis. Reichs gesetzt / vnd keines Wegs dessen Römis. Reichs-Gerichten subiect seyn sollen. So ist beliebet worden / daß solches dieser offentlichen Friedens-Vergleichung einverleibt / auch steiff vnd vest gehalten werden / vnd derohalben solche Processen / sampt denen daher decretirten Arresten gäntzlich vffgehoben vnd nichtig seyn sollen. Damit aber für gebawet werde / daß nicht hinführo im weltlichen Standt Strittigkeiten entstünden / so sollen alle vnnd jede Chur:Fürsten vnnd Stände deß Römis. Reichs in jhren vralten Gerechtigkeiten / Vorzügen / libertet, Privilegien / vnd freyer in geist- vnd weltlichen Sachen Landts-Obrigkeit Vbungen / Herrschafften / Regalien / vnd deren alten Possession, vermög dieses Vertrags / also fest vnd versichert seyn / daß sie derenthalben von keinem / vnder waßerley Schein es seyn möge / thätlich turbirt werden sollen noch mögen. Sie sollen / ausser Widersprechung ihre Stimmen vnd Vota führen in allen das Röm. Reich betreffenden Berathschlagungen / bevorab / da man Gesetze macht vnnd außleget / Kriege ankündt / Tribut fordert / Musterung vnd Einlogierung der Soldaten anstellet / newe Vestungen in der Ständen Landen / im Nahmen deß Reichs / bawet / die alten mit Besatzungen verwahret / ingleichen wann man Friede vnd Bündtnuß macht / auch andere dergleichen Geschäffte tractirt. Vnd soll von diesen / oder dergleichen Dingen ins küfftig nichts geschehen oder fürgenommen werden / es geschehe dann mit aller deß Heyl. Reichs Ständen Versamblung vnd Einwilligung. Jnsonderheit aber soll allen vnd jeden Ständen frey stehen vnder sich vnd mit andern / zu eines jedwedern Conservation vnd Sicherheit / Bündnusse zu machen. Jedoch dergestalt / daß solche Bündtnussen nicht wider die Röm. Käys. Mayst. das Reiche vnd dessen offentlichen Frieden / insonderheit auch gegenwärtigen Vertrage fallen. Welche dann allerdings vermög <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0033" n="24"/> 14. Maij / im nächstverwichenen Jahr / sich erkläret / daß besagte Statt Basel vnd andere der Aydtgenoßschafft <hi rendition="#aq">Cantones</hi> in die freye <hi rendition="#aq">libertet</hi> vnd <hi rendition="#aq">Exemption,</hi> wegen deß Römis. Reichs gesetzt / vnd keines Wegs dessen Römis. Reichs-Gerichten <hi rendition="#aq">subiect</hi> seyn sollen. So ist beliebet worden / daß solches dieser offentlichen Friedens-Vergleichung einverleibt / auch steiff vnd vest gehalten werden / vnd derohalben solche Processen / sampt denen daher <hi rendition="#aq">decretir</hi>ten Arresten gäntzlich vffgehoben vnd nichtig seyn sollen.</p> <p>Damit aber für gebawet werde / daß nicht hinführo im weltlichen Standt Strittigkeiten entstünden / so sollen alle vnnd jede Chur:Fürsten vnnd Stände deß Römis. Reichs in jhren vralten Gerechtigkeiten / Vorzügen / <hi rendition="#aq">libertet,</hi> Privilegien / vnd freyer in geist- vnd weltlichen Sachen Landts-Obrigkeit Vbungen / Herrschafften / <hi rendition="#aq">Regali</hi>en / vnd deren alten <hi rendition="#aq">Possession,</hi> vermög dieses Vertrags / also fest vnd versichert seyn / daß sie derenthalben von keinem / vnder waßerley Schein es seyn möge / thätlich <hi rendition="#aq">turbirt</hi> werden sollen noch mögen.</p> <p>Sie sollen / ausser Widersprechung ihre Stimmen vnd <hi rendition="#aq">Vota</hi> führen in allen das Röm. Reich betreffenden Berathschlagungen / bevorab / da man Gesetze macht vnnd außleget / Kriege ankündt / <hi rendition="#aq">Tribut</hi> fordert / Musterung vnd Einlogierung der Soldaten anstellet / newe Vestungen in der Ständen Landen / im Nahmen deß Reichs / bawet / die alten mit Besatzungen verwahret / ingleichen wann man Friede vnd Bündtnuß macht / auch andere dergleichen Geschäffte <hi rendition="#aq">tractirt.</hi> Vnd soll von diesen / oder dergleichen Dingen ins küfftig nichts geschehen oder fürgenommen werden / es geschehe dann mit aller deß Heyl. Reichs Ständen Versamblung vnd Einwilligung. Jnsonderheit aber soll allen vnd jeden Ständen frey stehen vnder sich vnd mit andern / zu eines jedwedern <hi rendition="#aq">Conservation</hi> vnd Sicherheit / Bündnusse zu machen. Jedoch dergestalt / daß solche Bündtnussen nicht wider die Röm. Käys. Mayst. das Reiche vnd dessen offentlichen Frieden / insonderheit auch gegenwärtigen Vertrage fallen. Welche dann allerdings vermög </p> </div> </body> </text> </TEI> [24/0033]
14. Maij / im nächstverwichenen Jahr / sich erkläret / daß besagte Statt Basel vnd andere der Aydtgenoßschafft Cantones in die freye libertet vnd Exemption, wegen deß Römis. Reichs gesetzt / vnd keines Wegs dessen Römis. Reichs-Gerichten subiect seyn sollen. So ist beliebet worden / daß solches dieser offentlichen Friedens-Vergleichung einverleibt / auch steiff vnd vest gehalten werden / vnd derohalben solche Processen / sampt denen daher decretirten Arresten gäntzlich vffgehoben vnd nichtig seyn sollen.
Damit aber für gebawet werde / daß nicht hinführo im weltlichen Standt Strittigkeiten entstünden / so sollen alle vnnd jede Chur:Fürsten vnnd Stände deß Römis. Reichs in jhren vralten Gerechtigkeiten / Vorzügen / libertet, Privilegien / vnd freyer in geist- vnd weltlichen Sachen Landts-Obrigkeit Vbungen / Herrschafften / Regalien / vnd deren alten Possession, vermög dieses Vertrags / also fest vnd versichert seyn / daß sie derenthalben von keinem / vnder waßerley Schein es seyn möge / thätlich turbirt werden sollen noch mögen.
Sie sollen / ausser Widersprechung ihre Stimmen vnd Vota führen in allen das Röm. Reich betreffenden Berathschlagungen / bevorab / da man Gesetze macht vnnd außleget / Kriege ankündt / Tribut fordert / Musterung vnd Einlogierung der Soldaten anstellet / newe Vestungen in der Ständen Landen / im Nahmen deß Reichs / bawet / die alten mit Besatzungen verwahret / ingleichen wann man Friede vnd Bündtnuß macht / auch andere dergleichen Geschäffte tractirt. Vnd soll von diesen / oder dergleichen Dingen ins küfftig nichts geschehen oder fürgenommen werden / es geschehe dann mit aller deß Heyl. Reichs Ständen Versamblung vnd Einwilligung. Jnsonderheit aber soll allen vnd jeden Ständen frey stehen vnder sich vnd mit andern / zu eines jedwedern Conservation vnd Sicherheit / Bündnusse zu machen. Jedoch dergestalt / daß solche Bündtnussen nicht wider die Röm. Käys. Mayst. das Reiche vnd dessen offentlichen Frieden / insonderheit auch gegenwärtigen Vertrage fallen. Welche dann allerdings vermög
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2012-10-29T10:30:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-10-29T10:30:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |