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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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Proviant / vnnd alles so zum Kriegs Apparat gehörig / der Fraw Landgräffin vnnd obbesagten Successorn durch die Vnderthanen abgeführt werde. Das jenige aber / so von jhr nicht hinein gebracht / sondern in denen eroberten Orten / zur Zeit der Einnahmb gefunden worden / vnd noch bey der Hand / soll daselbsten verbleiben. Worbey dann die Wälle und Fortification, so bey wehrender Einnahmb erbawet / dergestalt niderzureissen stehen / damit gleichwohl die Stätte / Flecken / Schlösser vnd Castel / nicht eines jeden Einfall vnd Plünderung / offen seyen.

Vnnd ob zwar die Fraw Landgräffin / ohnerachtet daß sie von denen Ertz: vnd Stifftern Mäyntz / Cölln / Paderborn / Münster vnnd Aptey Fuld / von niemand dessen / an statt der Abtrett: vnnd Schadtloßhaltung / etwas gefordert. Vnd dahero auch von keinem ichtwas bezahlt haben wollen. Nichts desto wenigers / nach der Sachen vnnd Vmbständen Billigkeit / hat der gantze Convent beliebet / daß / mit Vorbehalt deß vorigen Articuls Verordnung / welcher also anfängt: Vber das ist verglichen / etc. auch die vbrigen Stände / sie seyen wer sie wollen / diß: vnnd jenseit Rheins / welche am 1. Martij dieses Jahrs den Hessen contribuirt, nach proportion derselben bißhero alleweil vblichen Zahlung / zu complirung der obgesetzten Summ / vnd der Besatzungen Vnderhaltung / jhres Antheil zu den obbesagten Ertz: vnnd Bisthumben / vnd Aptey beytragen / vnnd den Schaden / den die Zahlende wegen eines oder andern Säumhafften / empfangen / die Säumhaffte selber erstatten / noch auch gegen die Widerspännigen die für genommene Execution der Röm. Käys. oder AllerChristlichsten May. oder auch der Landgräffin zu Hessen Officirer vnd Soldaten verhindern / noch auch die Hessischen jrgendeinen / zum Nachtheil dieser Verordnung / befreyen / die jenigen aber / so ihr Antheil ordentlich entrichtet / derentwegen von aller Beschwerung exempt seyn sollen.

Anreihend die zwischen dem Hause Hessen Cassel / vnnd Darmbstatt / wegen der Marpurgischen Succession, getriebene

Proviant / vnnd alles so zum Kriegs Apparat gehörig / der Fraw Landgräffin vnnd obbesagten Successorn durch die Vnderthanen abgeführt werde. Das jenige aber / so von jhr nicht hinein gebracht / sondern in denen eroberten Orten / zur Zeit der Einnahmb gefunden worden / vnd noch bey der Hand / soll daselbsten verbleiben. Worbey dann die Wälle und Fortification, so bey wehrender Einnahmb erbawet / dergestalt niderzureissen stehen / damit gleichwohl die Stätte / Flecken / Schlösser vnd Castel / nicht eines jeden Einfall vnd Plünderung / offen seyen.

Vnnd ob zwar die Fraw Landgräffin / ohnerachtet daß sie von denen Ertz: vnd Stifftern Mäyntz / Cölln / Paderborn / Münster vnnd Aptey Fuld / von niemand dessen / an statt der Abtrett: vnnd Schadtloßhaltung / etwas gefordert. Vnd dahero auch von keinem ichtwas bezahlt haben wollen. Nichts desto wenigers / nach der Sachen vnnd Vmbständen Billigkeit / hat der gantze Convent beliebet / daß / mit Vorbehalt deß vorigen Articuls Verordnung / welcher also anfängt: Vber das ist verglichen / etc. auch die vbrigen Stände / sie seyen wer sie wollen / diß: vnnd jenseit Rheins / welche am 1. Martij dieses Jahrs den Hessen contribuirt, nach proportion derselben bißhero alleweil vblichen Zahlung / zu complirung der obgesetzten Summ / vnd der Besatzungen Vnderhaltung / jhres Antheil zu den obbesagten Ertz: vnnd Bisthumben / vnd Aptey beytragen / vnnd den Schaden / den die Zahlende wegen eines oder andern Säumhafften / empfangen / die Säumhaffte selber erstatten / noch auch gegen die Widerspännigen die für genommene Execution der Röm. Käys. oder AllerChristlichsten May. oder auch der Landgräffin zu Hessen Officirer vnd Soldaten verhindern / noch auch die Hessischen jrgendeinen / zum Nachtheil dieser Verordnung / befreyen / die jenigen aber / so ihr Antheil ordentlich entrichtet / derentwegen von aller Beschwerung exempt seyn sollen.

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[22/0031] Proviant / vnnd alles so zum Kriegs Apparat gehörig / der Fraw Landgräffin vnnd obbesagten Successorn durch die Vnderthanen abgeführt werde. Das jenige aber / so von jhr nicht hinein gebracht / sondern in denen eroberten Orten / zur Zeit der Einnahmb gefunden worden / vnd noch bey der Hand / soll daselbsten verbleiben. Worbey dann die Wälle und Fortification, so bey wehrender Einnahmb erbawet / dergestalt niderzureissen stehen / damit gleichwohl die Stätte / Flecken / Schlösser vnd Castel / nicht eines jeden Einfall vnd Plünderung / offen seyen. Vnnd ob zwar die Fraw Landgräffin / ohnerachtet daß sie von denen Ertz: vnd Stifftern Mäyntz / Cölln / Paderborn / Münster vnnd Aptey Fuld / von niemand dessen / an statt der Abtrett: vnnd Schadtloßhaltung / etwas gefordert. Vnd dahero auch von keinem ichtwas bezahlt haben wollen. Nichts desto wenigers / nach der Sachen vnnd Vmbständen Billigkeit / hat der gantze Convent beliebet / daß / mit Vorbehalt deß vorigen Articuls Verordnung / welcher also anfängt: Vber das ist verglichen / etc. auch die vbrigen Stände / sie seyen wer sie wollen / diß: vnnd jenseit Rheins / welche am 1. Martij dieses Jahrs den Hessen contribuirt, nach proportion derselben bißhero alleweil vblichen Zahlung / zu complirung der obgesetzten Summ / vnd der Besatzungen Vnderhaltung / jhres Antheil zu den obbesagten Ertz: vnnd Bisthumben / vnd Aptey beytragen / vnnd den Schaden / den die Zahlende wegen eines oder andern Säumhafften / empfangen / die Säumhaffte selber erstatten / noch auch gegen die Widerspännigen die für genommene Execution der Röm. Käys. oder AllerChristlichsten May. oder auch der Landgräffin zu Hessen Officirer vnd Soldaten verhindern / noch auch die Hessischen jrgendeinen / zum Nachtheil dieser Verordnung / befreyen / die jenigen aber / so ihr Antheil ordentlich entrichtet / derentwegen von aller Beschwerung exempt seyn sollen. Anreihend die zwischen dem Hause Hessen Cassel / vnnd Darmbstatt / wegen der Marpurgischen Succession, getriebene

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/31>, abgerufen am 23.11.2024.