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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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aber in 9. Monat-Zeit der Fraw Landgräffin die gantze Summa nicht erlegt würde / soll sie nicht allein nur Coßfeldt vnd Newhauß / biß die völlige Zahlung geschehe / inbehalten / sondern auch für den Rest der Summen / vnd für jedes hundert Jährlich 5. an Pension bezahlt / benebenst auch so viel / zu obbesagten Ertz: vnd Stifftern / vnd Apteygehörige / vnd dem Fürstenthumb Hessen angrentzende Aempter jnnbehalten werden / so viel wegen Erlegung der Pensionen gnugsamb sind. Die Rentmeister vnd Einnehmer sollen von der Fraw Landgräffin beaydigt werden / daß sie von den Einkünfften der Restirenden Summ Pension bezahlen / ohngehindert deren Herrschafften Verbott. Da aber die Rentmeister vnd Vffheber in der Zahlung säumig weren / oder die Jntraden anderstwohin verwendeten / soll der Fraw Landgräffin vmb zu exequiren / vnd selbige vff Mittel vnd Wege / als sie mag / zur Zahlunge anzustrengen / gantz frey stehen: Jedoch dem Eygenthumbs-Herrn hierunder an seiner Landsgerechtigkeit nichts benommen. So bald aber die Fraw Landgräffin die gantze Summ / sampt den Pensionen von Zeit der Versäumung / empfangen haben wird / soll sie alßbald die jenige / anstatt Versicherung behaltene Oerther abtretten: Es sollen auch die Pensiones fallen / vnd die obgedachte Rentmeister vnd Einnehmere / jhres Aydts erlassen seyn. Welcher Aempter Einkünffte aber / zu Erlegung der Pensionen / bey einfallender Sämung / anzuweisen seyen / darüber soll für der Friedensbestättigung vff den Fall Accordirt werden / vnd dieser Accord nichtwenigers / als das Friedens-Instrument selbst / kräfftig seyn.

Ausser der aber / an statt Versicherung der Frawen Landgräffin vberlassenen / vnd nach der Zahlunge wider zurückkommenden Aempter / soll sie nichts desto minders abtretten / nach erfolgter Fridens-Ratification, alle Länder vnd Bisthumben / als auch derselben Stätte / Aempter / Flecken / Vestungen / Pasteyen / vnd alle mobilien / auch bey diesem Kriege jnnhabende Gerechtigkeiten. Jedoch dergestalt / daß in besagten / an statt Caution behaltenen drey Orten / als auch an allen andern / so abzutretten stehen / nicht allein

aber in 9. Monat-Zeit der Fraw Landgräffin die gantze Summa nicht erlegt würde / soll sie nicht allein nur Coßfeldt vnd Newhauß / biß die völlige Zahlung geschehe / inbehalten / sondern auch für den Rest der Summen / vnd für jedes hundert Jährlich 5. an Pension bezahlt / benebenst auch so viel / zu obbesagten Ertz: vnd Stifftern / vnd Apteygehörige / vnd dem Fürstenthumb Hessen angrentzende Aempter jnnbehalten werden / so viel wegen Erlegung der Pensionen gnugsamb sind. Die Rentmeister vnd Einnehmer sollen von der Fraw Landgräffin beaydigt werden / daß sie von den Einkünfften der Restirenden Summ Pension bezahlen / ohngehindert deren Herrschafften Verbott. Da aber die Rentmeister vnd Vffheber in der Zahlung säumig weren / oder die Jntraden anderstwohin verwendeten / soll der Fraw Landgräffin vmb zu exequiren / vnd selbige vff Mittel vnd Wege / als sie mag / zur Zahlunge anzustrengen / gantz frey stehen: Jedoch dem Eygenthumbs-Herrn hierunder an seiner Landsgerechtigkeit nichts benommen. So bald aber die Fraw Landgräffin die gantze Summ / sampt den Pensionen von Zeit der Versäumung / empfangen haben wird / soll sie alßbald die jenige / anstatt Versicherung behaltene Oerther abtretten: Es sollen auch die Pensiones fallen / vnd die obgedachte Rentmeister vnd Einnehmere / jhres Aydts erlassen seyn. Welcher Aempter Einkünffte aber / zu Erlegung der Pensionen / bey einfallender Sämung / anzuweisen seyen / darüber soll für der Friedensbestättigung vff den Fall Accordirt werden / vnd dieser Accord nichtwenigers / als das Friedens-Instrument selbst / kräfftig seyn.

Ausser der aber / an statt Versicherung der Frawen Landgräffin vberlassenen / vnd nach der Zahlunge wider zurückkommenden Aempter / soll sie nichts desto minders abtretten / nach erfolgter Fridens-Ratification, alle Länder vnd Bisthumben / als auch derselben Stätte / Aempter / Flecken / Vestungen / Pasteyen / vnd alle mobilien / auch bey diesem Kriege jnnhabende Gerechtigkeiten. Jedoch dergestalt / daß in besagten / an statt Caution behaltenen drey Orten / als auch an allen andern / so abzutretten stehen / nicht allein

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[21/0030] aber in 9. Monat-Zeit der Fraw Landgräffin die gantze Summa nicht erlegt würde / soll sie nicht allein nur Coßfeldt vnd Newhauß / biß die völlige Zahlung geschehe / inbehalten / sondern auch für den Rest der Summen / vnd für jedes hundert Jährlich 5. an Pension bezahlt / benebenst auch so viel / zu obbesagten Ertz: vnd Stifftern / vnd Apteygehörige / vnd dem Fürstenthumb Hessen angrentzende Aempter jnnbehalten werden / so viel wegen Erlegung der Pensionen gnugsamb sind. Die Rentmeister vnd Einnehmer sollen von der Fraw Landgräffin beaydigt werden / daß sie von den Einkünfften der Restirenden Summ Pension bezahlen / ohngehindert deren Herrschafften Verbott. Da aber die Rentmeister vnd Vffheber in der Zahlung säumig weren / oder die Jntraden anderstwohin verwendeten / soll der Fraw Landgräffin vmb zu exequiren / vnd selbige vff Mittel vnd Wege / als sie mag / zur Zahlunge anzustrengen / gantz frey stehen: Jedoch dem Eygenthumbs-Herrn hierunder an seiner Landsgerechtigkeit nichts benommen. So bald aber die Fraw Landgräffin die gantze Summ / sampt den Pensionen von Zeit der Versäumung / empfangen haben wird / soll sie alßbald die jenige / anstatt Versicherung behaltene Oerther abtretten: Es sollen auch die Pensiones fallen / vnd die obgedachte Rentmeister vnd Einnehmere / jhres Aydts erlassen seyn. Welcher Aempter Einkünffte aber / zu Erlegung der Pensionen / bey einfallender Sämung / anzuweisen seyen / darüber soll für der Friedensbestättigung vff den Fall Accordirt werden / vnd dieser Accord nichtwenigers / als das Friedens-Instrument selbst / kräfftig seyn. Ausser der aber / an statt Versicherung der Frawen Landgräffin vberlassenen / vnd nach der Zahlunge wider zurückkommenden Aempter / soll sie nichts desto minders abtretten / nach erfolgter Fridens-Ratification, alle Länder vnd Bisthumben / als auch derselben Stätte / Aempter / Flecken / Vestungen / Pasteyen / vnd alle mobilien / auch bey diesem Kriege jnnhabende Gerechtigkeiten. Jedoch dergestalt / daß in besagten / an statt Caution behaltenen drey Orten / als auch an allen andern / so abzutretten stehen / nicht allein

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/30>, abgerufen am 23.11.2024.