Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.vnd biß vff den Anfang deß Böhmischen Kriegs zurück gezogenen Amnesty vnd völliger restitution (außgenommen der Röm. Käy. May. vnd Hauses Oesterreich Lehenleuten vnnd Erb Vnderthanen / gestaltsamb von demselben im §. Endtlich alle / etc. versehen) auch aller / auß derselben / vnd dem Religions Frieden / herkommenden Beneficien geniessen: vnnd mit andern Ständen gleiches Rechts / massen im Articul, so also anfängt / Mit Einhälligem / etc. versehen / völliglich theilhafftig seyn. Fürs Ander / soll das Hauß Hessen-Cassel / vnnd dessen Successorn, die Aptey Hirschfeldt / sampt allen Weltlich vnnd Geistlichen / so wohl in: als ausser Lands gelegenen (als die Probstey Gellingen) Zugehörungen / behalten: (Jedoch dem Hause Sachsen an jhrem von vndäncklichen Jahren hergebrachten Recht nichts benommen) dergestalt / daß sie / so offt sich der Fall begiebt / die Belehnung bey der Käys. May. suchen / vnd die Pflichte leisten. Drittens / soll das Jus directi & utilis Dominij, so hiebevorn das Stifft Minden an die Aempter Schaumburg / Bückenburg / Saxenhagen vnnd Statthagen gehabt / vnd mit Recht geführt / ferners an Herrn Wilhelmen / jetzigen Landtgraffen zu Hessen / vnnd dessen Successorn, ins künfftig vollkömblich / ausser einiger deß besagten Stiffts oder eines andern Wiedersprechung oder molestirung gehören: jedoch mit Vorbehalt deß jenigen Vertrags / so zwischen Christian Ludwigen / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnnd Landtgräffin zu Hessen / vnd Philipsen Graffen zur Lippe / vffgerichtet. Wie dann der Vergleich / so zwischen besagter Landtgräffin / vnnd demselbigen Graffen gemacht / kräfftig bleiben soll. Vber dieses ist verabschiedet / daß für deren in diesem Kriege eingenommenen Oerter Wiederaußantwortunge vnd Schadloßhaltunge / der Frawen Landgräffin zu Hessen Vormunderin / dero Sohn / vnnd dessen Nachfolgern / Fürsten zu Hessen / auß denen Ertzstifftern Mäyntz vnd Cölln / Stifftern Paderborn / Münster vnd Aptey Fuld / 600000. Reichsthaler / jetziger güldiger Reichs- vnd biß vff den Anfang deß Böhmischen Kriegs zurück gezogenen Amnesty vnd völliger restitution (außgenommen der Röm. Käy. May. vnd Hauses Oesterreich Lehenleuten vnnd Erb Vnderthanen / gestaltsamb von demselben im §. Endtlich alle / etc. versehen) auch aller / auß derselben / vnd dem Religions Frieden / herkommenden Beneficien geniessen: vnnd mit andern Ständen gleiches Rechts / massen im Articul, so also anfängt / Mit Einhälligem / etc. versehen / völliglich theilhafftig seyn. Fürs Ander / soll das Hauß Hessen-Cassel / vnnd dessen Successorn, die Aptey Hirschfeldt / sampt allen Weltlich vnnd Geistlichen / so wohl in: als ausser Lands gelegenen (als die Probstey Gellingen) Zugehörungen / behalten: (Jedoch dem Hause Sachsen an jhrem von vndäncklichen Jahren hergebrachten Recht nichts benommen) dergestalt / daß sie / so offt sich der Fall begiebt / die Belehnung bey der Käys. May. suchen / vnd die Pflichte leisten. Drittens / soll das Jus directi & utilis Dominij, so hiebevorn das Stifft Minden an die Aempter Schaumburg / Bückenburg / Saxenhagen vnnd Statthagen gehabt / vnd mit Recht geführt / ferners an Herrn Wilhelmen / jetzigen Landtgraffen zu Hessen / vnnd dessen Successorn, ins künfftig vollkömblich / ausser einiger deß besagten Stiffts oder eines andern Wiedersprechung oder molestirung gehören: jedoch mit Vorbehalt deß jenigen Vertrags / so zwischen Christian Ludwigen / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnnd Landtgräffin zu Hessen / vnd Philipsen Graffen zur Lippe / vffgerichtet. Wie dann der Vergleich / so zwischen besagter Landtgräffin / vnnd demselbigen Graffen gemacht / kräfftig bleiben soll. Vber dieses ist verabschiedet / daß für deren in diesem Kriege eingenommenen Oerter Wiederaußantwortunge vnd Schadloßhaltunge / der Frawen Landgräffin zu Hessen Vormunderin / dero Sohn / vnnd dessen Nachfolgern / Fürsten zu Hessen / auß denen Ertzstifftern Mäyntz vnd Cölln / Stifftern Paderborn / Münster vnd Aptey Fuld / 600000. Reichsthaler / jetziger güldiger Reichs- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0028" n="19"/> vnd biß vff den Anfang deß Böhmischen Kriegs zurück gezogenen <hi rendition="#aq">Amnesty</hi> vnd völliger <hi rendition="#aq">restitution</hi> (außgenommen der Röm. Käy. May. vnd Hauses Oesterreich Lehenleuten vnnd Erb Vnderthanen / gestaltsamb von demselben im §. 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Fürs Ander / soll das Hauß Hessen-Cassel / vnnd dessen Successorn, die Aptey Hirschfeldt / sampt allen Weltlich vnnd Geistlichen / so wohl in: als ausser Lands gelegenen (als die Probstey Gellingen) Zugehörungen / behalten: (Jedoch dem Hause Sachsen an jhrem von vndäncklichen Jahren hergebrachten Recht nichts benommen) dergestalt / daß sie / so offt sich der Fall begiebt / die Belehnung bey der Käys. May. suchen / vnd die Pflichte leisten.
Drittens / soll das Jus directi & utilis Dominij, so hiebevorn das Stifft Minden an die Aempter Schaumburg / Bückenburg / Saxenhagen vnnd Statthagen gehabt / vnd mit Recht geführt / ferners an Herrn Wilhelmen / jetzigen Landtgraffen zu Hessen / vnnd dessen Successorn, ins künfftig vollkömblich / ausser einiger deß besagten Stiffts oder eines andern Wiedersprechung oder molestirung gehören: jedoch mit Vorbehalt deß jenigen Vertrags / so zwischen Christian Ludwigen / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnnd Landtgräffin zu Hessen / vnd Philipsen Graffen zur Lippe / vffgerichtet. Wie dann der Vergleich / so zwischen besagter Landtgräffin / vnnd demselbigen Graffen gemacht / kräfftig bleiben soll.
Vber dieses ist verabschiedet / daß für deren in diesem Kriege eingenommenen Oerter Wiederaußantwortunge vnd Schadloßhaltunge / der Frawen Landgräffin zu Hessen Vormunderin / dero Sohn / vnnd dessen Nachfolgern / Fürsten zu Hessen / auß denen Ertzstifftern Mäyntz vnd Cölln / Stifftern Paderborn / Münster vnd Aptey Fuld / 600000. Reichsthaler / jetziger güldiger Reichs-
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Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/28>, abgerufen am 27.07.2024. |