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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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lips / etc. Pfaltzgraff Friederich / etc. vnd Pfaltzgraff Leopold Ludwig / etc. sollen gleichfalls / als dieses Orts mit eingeführt / verstanden werden / Allermassen in dem Käyserlichen vnd Schwedischen Instrument befindtlich.

Die Strittigkeit / so zwischen den Bischoffen respective Bamberg vnd Würtzburg / vnnd dem Herrn Marggraffen zu Culmbach vnd Onoltzbach / wegen deß Schlosses / Statt / Ampt vnd Closter / Kitzingen in Francken am Mäyn / sich entheltet / solle entweders vermittelst gütlichen Vertrags / oder summarischen Rechtlichen Processes, innerhalb zweyer Jahrsfriste / geendigt werden: bey Straff vnd Verliehrung deß Anspruchs / so dem vffziehenden Theil vffzubürden. Jmmittelst soll bemeldtem Herrn Marggraffen nichts desto wenigers die Vestung Wiltzburg in den Stand / welcher zur Zeit der Einnahmb beschrieben sich befindet / vermög Vertrags vnd Zusag / gesetzt vnd restituirt werden.

Die Vergleichung / so wegen Herrn Christian Wilhelmen / Marggraffen zu Brandenburg / getroffen / soll allhier Platz haben: Massen solche in dem Käyserlichen-Schwedischen Instrument, am 14. Articul / befindtlich.

Der Aller-Christlichste König / wird vff Zeit vnd Weiß / als vnden benambt / nebenst Abführung der Besatzungen / dem Hertzogen zu Würtenberg / wider einräumen die Stätte vnd Vestungen / Hohentwyhl / Schorndorff / Tübingen / vnd alle andere Plätze / ohne Vorbehalt: welche er im Hertzogthumb Würtenberg mit Volck besetzt hat. Jm übrigen der Articul / das Hauß Würtenberg / etc. wie solcher im Käyserlichen vnd Schwedischen Instrument einverleibt / soll auch dieses Orths als eingerückt verstanden seyn.

Die Fürsten auch zu Würtenberg / Mompelgardischer Lini sollen restituirt werden in alle ihrige / im Elsaß gelegene / Landschaften / vnd benahmentlich in beyde Burgundische Lehen / Clerval vnd Passavant. Vnd sollen von beyderseyts in den Stand / Gerechtigkeit vnd Freyheiten / welcher sie / für eingang dieser Kriegen genossen / restituirt werden.

lips / etc. Pfaltzgraff Friederich / etc. vnd Pfaltzgraff Leopold Ludwig / etc. sollen gleichfalls / als dieses Orts mit eingeführt / verstanden werden / Allermassen in dem Käyserlichen vnd Schwedischen Instrument befindtlich.

Die Strittigkeit / so zwischen den Bischoffen respectivè Bamberg vnd Würtzburg / vnnd dem Herrn Marggraffen zu Culmbach vnd Onoltzbach / wegen deß Schlosses / Statt / Ampt vnd Closter / Kitzingen in Francken am Mäyn / sich entheltet / solle entweders vermittelst gütlichen Vertrags / oder summarischen Rechtlichen Processes, innerhalb zweyer Jahrsfriste / geendigt werden: bey Straff vnd Verliehrung deß Anspruchs / so dem vffziehenden Theil vffzubürden. Jmmittelst soll bemeldtem Herrn Marggraffen nichts desto wenigers die Vestung Wiltzburg in den Stand / welcher zur Zeit der Einnahmb beschrieben sich befindet / vermög Vertrags vnd Zusag / gesetzt vnd restituirt werden.

Die Vergleichung / so wegen Herrn Christian Wilhelmen / Marggraffen zu Brandenburg / getroffen / soll allhier Platz haben: Massen solche in dem Käyserlichen-Schwedischen Instrument, am 14. Articul / befindtlich.

Der Aller-Christlichste König / wird vff Zeit vnd Weiß / als vnden benambt / nebenst Abführung der Besatzungen / dem Hertzogen zu Würtenberg / wider einräumen die Stätte vnd Vestungen / Hohentwyhl / Schorndorff / Tübingen / vnd alle andere Plätze / ohne Vorbehalt: welche er im Hertzogthumb Würtenberg mit Volck besetzt hat. Jm übrigen der Articul / das Hauß Würtenberg / etc. wie solcher im Käyserlichen vnd Schwedischen Instrument einverleibt / soll auch dieses Orths als eingerückt verstanden seyn.

Die Fürsten auch zu Würtenberg / Mompelgardischer Lini sollen restituirt werden in alle ihrige / im Elsaß gelegene / Landschaften / vnd benahmentlich in beyde Burgundische Lehen / Clerval vnd Passavant. Vnd sollen von beyderseyts in den Stand / Gerechtigkeit vnd Freyheiten / welcher sie / für eingang dieser Kriegen genossen / restituirt werden.

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[12/0021] lips / etc. Pfaltzgraff Friederich / etc. vnd Pfaltzgraff Leopold Ludwig / etc. sollen gleichfalls / als dieses Orts mit eingeführt / verstanden werden / Allermassen in dem Käyserlichen vnd Schwedischen Instrument befindtlich. Die Strittigkeit / so zwischen den Bischoffen respectivè Bamberg vnd Würtzburg / vnnd dem Herrn Marggraffen zu Culmbach vnd Onoltzbach / wegen deß Schlosses / Statt / Ampt vnd Closter / Kitzingen in Francken am Mäyn / sich entheltet / solle entweders vermittelst gütlichen Vertrags / oder summarischen Rechtlichen Processes, innerhalb zweyer Jahrsfriste / geendigt werden: bey Straff vnd Verliehrung deß Anspruchs / so dem vffziehenden Theil vffzubürden. Jmmittelst soll bemeldtem Herrn Marggraffen nichts desto wenigers die Vestung Wiltzburg in den Stand / welcher zur Zeit der Einnahmb beschrieben sich befindet / vermög Vertrags vnd Zusag / gesetzt vnd restituirt werden. Die Vergleichung / so wegen Herrn Christian Wilhelmen / Marggraffen zu Brandenburg / getroffen / soll allhier Platz haben: Massen solche in dem Käyserlichen-Schwedischen Instrument, am 14. Articul / befindtlich. Der Aller-Christlichste König / wird vff Zeit vnd Weiß / als vnden benambt / nebenst Abführung der Besatzungen / dem Hertzogen zu Würtenberg / wider einräumen die Stätte vnd Vestungen / Hohentwyhl / Schorndorff / Tübingen / vnd alle andere Plätze / ohne Vorbehalt: welche er im Hertzogthumb Würtenberg mit Volck besetzt hat. Jm übrigen der Articul / das Hauß Würtenberg / etc. wie solcher im Käyserlichen vnd Schwedischen Instrument einverleibt / soll auch dieses Orths als eingerückt verstanden seyn. Die Fürsten auch zu Würtenberg / Mompelgardischer Lini sollen restituirt werden in alle ihrige / im Elsaß gelegene / Landschaften / vnd benahmentlich in beyde Burgundische Lehen / Clerval vnd Passavant. Vnd sollen von beyderseyts in den Stand / Gerechtigkeit vnd Freyheiten / welcher sie / für eingang dieser Kriegen genossen / restituirt werden.

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/21>, abgerufen am 22.11.2024.