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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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thaler / jeglichen Schwestern aber gedachtes Herrn Carln Ludwigs / da sie zur Heyrath gelangten / 10000. Reichsthaler / im Namen Allerhöchstgedachter Käyserl. Mayst. erlegen lassen. Jm übrigen solle Herr Pfaltzgraff Carl Ludwig denselben ein Gnügen laysten.

Die Graffen zu Leyningen vnd Daxburg soll höchstgedachter Herr Carl Ludwig vnd dessen Nachfolger / in der Vnder-Pfaltz / in keiner Sache betrüben: sondern sie ihres / von Alters hero üblich hergebrachten / vnd von Käysern zu Käyern bestättigten Rechts gerühiglich vnd friedlich geniessen lassen.

Die freye Reichs-Ritterschafft durch Francken / Schwaben / vnd am Rheinstrom / sampt denen darzu gehörigen Landschafften / soll er in ihrem ohmittelbarem Stande / vnbekränckt lassen.

Diejenige Lehen auch / so die Röm. Käys. Mayst. dem Freyherrn Gerharden von Waldenburg / genandt Schenckherrn / Niclaß Georg Reigerspergern / Chur-Mäyntzischem Cantzler / vnd Heinrich Brömbser / Freyherrn von Rüdeßheimb / wie nicht wenigers der Herr Churfürst in Bäyern / dem Freyherrn Johann Adolph Wolffen / genandt Metternich / confirmirt vnd übergeben haben / sollen denselben verbleiben. Hingegen aber sollen gedachte Vasalli Herrn Carlen Ludwigen / als ordentlichem Lehenherrn / vnd dessen Successorn, die gewöhnliche Pflicht laysten / vnd bey demselben ihrer Lehen Ernewerunge suchen.

Der Augsburgischen Confession-Verwandten / welche Kir-
chen ingehabt vnd vnter andern / den Bürgern vnnd Jnnwohnern zu Oppenheim / sollen selbige / so viel die Kirchen belangt / in dem Stand / in welchem sie im Jahr 1624. gestanden / gelassen werden. Den übrigen aber / so der Augspurgischen Confession Exercitium so wohl offentlich in Kirchen zu gewissen Zeiten vnd Stunden / als privat vnd eygenen / oder andern zu dem End bestimpten Wohnhäusern / entweder durch jhrige / oder benachbarte Pfarrherrn zu gebrauchen begehren / soll solches frey vnd offen stehen.

Diejenige Articul / nemblich Pfaltzgraff Ludwig Phi-

thaler / jeglichen Schwestern aber gedachtes Herrn Carln Ludwigs / da sie zur Heyrath gelangten / 10000. Reichsthaler / im Namen Allerhöchstgedachter Käyserl. Mayst. erlegen lassen. Jm übrigen solle Herr Pfaltzgraff Carl Ludwig denselben ein Gnügen laysten.

Die Graffen zu Leyningen vnd Daxburg soll höchstgedachter Herr Carl Ludwig vnd dessen Nachfolger / in der Vnder-Pfaltz / in keiner Sache betrüben: sondern sie ihres / von Alters hero üblich hergebrachten / vnd von Käysern zu Käyern bestättigten Rechts gerühiglich vnd friedlich geniessen lassen.

Die freye Reichs-Ritterschafft durch Francken / Schwaben / vnd am Rheinstrom / sampt denen darzu gehörigen Landschafften / soll er in ihrem ohmittelbarem Stande / vnbekränckt lassen.

Diejenige Lehen auch / so die Röm. Käys. Mayst. dem Freyherrn Gerharden von Waldenburg / genandt Schenckherrn / Niclaß Georg Reigerspergern / Chur-Mäyntzischem Cantzler / vnd Heinrich Brömbser / Freyherrn von Rüdeßheimb / wie nicht wenigers der Herr Churfürst in Bäyern / dem Freyherrn Johann Adolph Wolffen / genandt Metternich / confirmirt vnd übergeben haben / sollen denselben verbleiben. Hingegen aber sollen gedachte Vasalli Herrn Carlen Ludwigen / als ordentlichem Lehenherrn / vnd dessen Successorn, die gewöhnliche Pflicht laysten / vnd bey demselben ihrer Lehen Ernewerunge suchen.

Der Augsburgischen Confession-Verwandten / welche Kir-
chen ingehabt vnd vnter andern / den Bürgern vnnd Jnnwohnern zu Oppenheim / sollen selbige / so viel die Kirchen belangt / in dem Stand / in welchem sie im Jahr 1624. gestanden / gelassen werden. Den übrigen aber / so der Augspurgischen Confession Exercitium so wohl offentlich in Kirchen zu gewissen Zeiten vnd Stunden / als privat vnd eygenen / oder andern zu dem End bestimpten Wohnhäusern / entweder durch jhrige / oder benachbarte Pfarrherrn zu gebrauchen begehren / soll solches frey vnd offen stehen.

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[11/0020] thaler / jeglichen Schwestern aber gedachtes Herrn Carln Ludwigs / da sie zur Heyrath gelangten / 10000. Reichsthaler / im Namen Allerhöchstgedachter Käyserl. Mayst. erlegen lassen. Jm übrigen solle Herr Pfaltzgraff Carl Ludwig denselben ein Gnügen laysten. Die Graffen zu Leyningen vnd Daxburg soll höchstgedachter Herr Carl Ludwig vnd dessen Nachfolger / in der Vnder-Pfaltz / in keiner Sache betrüben: sondern sie ihres / von Alters hero üblich hergebrachten / vnd von Käysern zu Käyern bestättigten Rechts gerühiglich vnd friedlich geniessen lassen. Die freye Reichs-Ritterschafft durch Francken / Schwaben / vnd am Rheinstrom / sampt denen darzu gehörigen Landschafften / soll er in ihrem ohmittelbarem Stande / vnbekränckt lassen. Diejenige Lehen auch / so die Röm. Käys. Mayst. dem Freyherrn Gerharden von Waldenburg / genandt Schenckherrn / Niclaß Georg Reigerspergern / Chur-Mäyntzischem Cantzler / vnd Heinrich Brömbser / Freyherrn von Rüdeßheimb / wie nicht wenigers der Herr Churfürst in Bäyern / dem Freyherrn Johann Adolph Wolffen / genandt Metternich / confirmirt vnd übergeben haben / sollen denselben verbleiben. Hingegen aber sollen gedachte Vasalli Herrn Carlen Ludwigen / als ordentlichem Lehenherrn / vnd dessen Successorn, die gewöhnliche Pflicht laysten / vnd bey demselben ihrer Lehen Ernewerunge suchen. Der Augsburgischen Confession-Verwandten / welche Kir- chen ingehabt vnd vnter andern / den Bürgern vnnd Jnnwohnern zu Oppenheim / sollen selbige / so viel die Kirchen belangt / in dem Stand / in welchem sie im Jahr 1624. gestanden / gelassen werden. Den übrigen aber / so der Augspurgischen Confession Exercitium so wohl offentlich in Kirchen zu gewissen Zeiten vnd Stunden / als privat vnd eygenen / oder andern zu dem End bestimpten Wohnhäusern / entweder durch jhrige / oder benachbarte Pfarrherrn zu gebrauchen begehren / soll solches frey vnd offen stehen. Diejenige Articul / nemblich Pfaltzgraff Ludwig Phi-

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/20>, abgerufen am 23.04.2024.