Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

Demnach der Arrest / welcher vff die / dem Herrn Churfürsten zu Trier zuständige / vnd ins Hertzogthumb Lützelburg überbrachte Mobilien / von der Römis. Käyserl. Mayst. vermittelst deß Landgerichts angelegt worden / zwar vffgehoben vnd gefallen / jedoch vff etlicher Anhalten hinwiederumb ernewert worden: Vber dieses die Sequestration deß Ampts Bruch / so zum Ertzstifft vnd mittelbahrem Dominio zu St. Johannis, gehörig / vnd Johann Rheinhard von Hölteren zuständig / von besagter Landtsversamblung angelegt ist: denen zwischen Chur-Trier vnd dem Hertzogthumb Burgund / im Jahr 1548. durch offentliche deß Heyl. Röm. Reichs Vermittelung / zu Augspurg vffgerichten Accorden zu widerläufft. So ist verglichen / daß vorbesagte Arrest vnd Sequestration von dem Lützelburgischen Landtgerichte ehistes auffgehoben / gedachtem Herrn Churfürsten seine Mobilien / Ampt vnd Jurisdiction, so wohl Churfürstliche / als Patrimonial-Güter / sampt den bekümmerten oder sequestrirten Abnutzungen eröffnet vnd erstattet / auch da ichtwas darvon entkommen / solches wider ersetzt / gantz vnd völlig gut gemacht werden solle / mit dem Beding / daß hiermit die Herren Impetrantes an deß Herrn Churfürsten im Röm. Reiche ordentlichen Richter / vmb Erhaltung Rechtlicher Gebühr vnd Execution, verwiesen seyn sollen.

So viel aber die Vestungen Ehrenbreitstein vnd Hammerstein / betrifft / wird die Röm. Käys. Mayst. vff Zeit vnd Maß / als hierunden bey dem Executions-Puncten geschlossen / die Besatzungen abführen lassen. Vnd selbige Vestungen in Handen deß Herrn Churfürsten zu Trier / vnd dessen Thumb-Capituls / vmb zu gesampter Hand solche für das Röm. Reiche / vnd das Churfürstenthumb zu bewahren / stellen. Welchem nach so wohl der Capitain / als newe / vom Herrn Churfürsten fürters bestallte Besatzung / dem Herrn Churfürsten / vnd dessen Capitul / zugleich die Pflichte laysten sollen.

Nächst diesem hat die Pfältzische Sache der Convent zu Münster vnd Oßnabrück dahin gebracht / daß die darüber für längst erregte Strittigkeit vff folgende Weiß beygelegt worden.

Demnach der Arrest / welcher vff die / dem Herrn Churfürsten zu Trier zuständige / vnd ins Hertzogthumb Lützelburg überbrachte Mobilien / von der Römis. Käyserl. Mayst. vermittelst deß Landgerichts angelegt worden / zwar vffgehoben vnd gefallen / jedoch vff etlicher Anhalten hinwiederumb ernewert worden: Vber dieses die Sequestration deß Ampts Bruch / so zum Ertzstifft vnd mittelbahrem Dominio zu St. Johannis, gehörig / vnd Johann Rheinhard von Hölteren zuständig / von besagter Landtsversamblung angelegt ist: denen zwischen Chur-Trier vnd dem Hertzogthumb Burgund / im Jahr 1548. durch offentliche deß Heyl. Röm. Reichs Vermittelung / zu Augspurg vffgerichten Accorden zu widerläufft. So ist verglichen / daß vorbesagte Arrest vnd Sequestration von dem Lützelburgischen Landtgerichte ehistes auffgehoben / gedachtem Herrn Churfürsten seine Mobilien / Ampt vnd Jurisdiction, so wohl Churfürstliche / als Patrimonial-Güter / sampt den bekümmerten oder sequestrirten Abnutzungen eröffnet vnd erstattet / auch da ichtwas darvon entkommen / solches wider ersetzt / gantz vnd völlig gut gemacht werden solle / mit dem Beding / daß hiermit die Herren Impetrantes an deß Herrn Churfürsten im Röm. Reiche ordentlichen Richter / vmb Erhaltung Rechtlicher Gebühr vnd Execution, verwiesen seyn sollen.

So viel aber die Vestungen Ehrenbreitstein vnd Hammerstein / betrifft / wird die Röm. Käys. Mayst. vff Zeit vnd Maß / als hierunden bey dem Executions-Puncten geschlossen / die Besatzungen abführen lassen. Vnd selbige Vestungen in Handen deß Herrn Churfürsten zu Trier / vnd dessen Thumb-Capituls / vmb zu gesampter Hand solche für das Röm. Reiche / vnd das Churfürstenthumb zu bewahren / stellen. Welchem nach so wohl der Capitain / als newe / vom Herrn Churfürsten fürters bestallte Besatzung / dem Herrn Churfürsten / vnd dessen Capitul / zugleich die Pflichte laysten sollen.

Nächst diesem hat die Pfältzische Sache der Convent zu Münster vnd Oßnabrück dahin gebracht / daß die darüber für längst erregte Strittigkeit vff folgende Weiß beygelegt worden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0016" n="7"/>
        <p>Demnach der Arrest / welcher vff die / dem Herrn Churfürsten zu Trier zuständige / vnd ins Hertzogthumb Lützelburg überbrachte <hi rendition="#aq">Mobili</hi>en / von der Römis. Käyserl. Mayst. vermittelst deß Landgerichts angelegt worden / zwar vffgehoben vnd gefallen / jedoch vff etlicher Anhalten hinwiederumb ernewert worden: Vber dieses die <hi rendition="#aq">Sequestration</hi> deß Ampts Bruch / so zum Ertzstifft vnd mittelbahrem <hi rendition="#aq">Dominio</hi> zu <hi rendition="#aq">St. Johannis,</hi> gehörig / vnd Johann Rheinhard von Hölteren zuständig / von besagter Landtsversamblung angelegt ist: denen zwischen Chur-Trier vnd dem Hertzogthumb Burgund / im Jahr 1548. durch offentliche deß Heyl. Röm. Reichs Vermittelung / zu Augspurg vffgerichten Accorden zu widerläufft. So ist verglichen / daß vorbesagte Arrest vnd <hi rendition="#aq">Sequestration</hi> von dem Lützelburgischen Landtgerichte ehistes auffgehoben / gedachtem Herrn Churfürsten seine <hi rendition="#aq">Mobili</hi>en / Ampt vnd <hi rendition="#aq">Jurisdiction,</hi> so wohl Churfürstliche / als <hi rendition="#aq">Patrimonial</hi>-Güter / sampt den bekümmerten oder <hi rendition="#aq">sequestrir</hi>ten Abnutzungen eröffnet vnd erstattet / auch da ichtwas darvon entkommen / solches wider ersetzt / gantz vnd völlig gut gemacht werden solle / mit dem Beding / daß hiermit die Herren <hi rendition="#aq">Impetrantes</hi> an deß Herrn Churfürsten im Röm. Reiche ordentlichen Richter / vmb Erhaltung Rechtlicher Gebühr vnd <hi rendition="#aq">Execution,</hi> verwiesen seyn sollen.</p>
        <p>So viel aber die Vestungen Ehrenbreitstein vnd Hammerstein / betrifft / wird die Röm. Käys. Mayst. vff Zeit vnd Maß / als hierunden bey dem <hi rendition="#aq">Executions</hi>-Puncten geschlossen / die Besatzungen abführen lassen. Vnd selbige Vestungen in Handen deß Herrn Churfürsten zu Trier / vnd dessen Thumb-Capituls / vmb zu gesampter Hand solche für das Röm. Reiche / vnd das Churfürstenthumb zu bewahren / stellen. Welchem nach so wohl der Capitain / als newe / vom Herrn Churfürsten fürters bestallte Besatzung / dem Herrn Churfürsten / vnd dessen Capitul / zugleich die Pflichte laysten sollen.</p>
        <p>Nächst diesem hat die Pfältzische Sache der <hi rendition="#aq">Convent</hi> zu Münster vnd Oßnabrück dahin gebracht / daß die darüber für längst erregte Strittigkeit vff folgende Weiß beygelegt worden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[7/0016] Demnach der Arrest / welcher vff die / dem Herrn Churfürsten zu Trier zuständige / vnd ins Hertzogthumb Lützelburg überbrachte Mobilien / von der Römis. Käyserl. Mayst. vermittelst deß Landgerichts angelegt worden / zwar vffgehoben vnd gefallen / jedoch vff etlicher Anhalten hinwiederumb ernewert worden: Vber dieses die Sequestration deß Ampts Bruch / so zum Ertzstifft vnd mittelbahrem Dominio zu St. Johannis, gehörig / vnd Johann Rheinhard von Hölteren zuständig / von besagter Landtsversamblung angelegt ist: denen zwischen Chur-Trier vnd dem Hertzogthumb Burgund / im Jahr 1548. durch offentliche deß Heyl. Röm. Reichs Vermittelung / zu Augspurg vffgerichten Accorden zu widerläufft. So ist verglichen / daß vorbesagte Arrest vnd Sequestration von dem Lützelburgischen Landtgerichte ehistes auffgehoben / gedachtem Herrn Churfürsten seine Mobilien / Ampt vnd Jurisdiction, so wohl Churfürstliche / als Patrimonial-Güter / sampt den bekümmerten oder sequestrirten Abnutzungen eröffnet vnd erstattet / auch da ichtwas darvon entkommen / solches wider ersetzt / gantz vnd völlig gut gemacht werden solle / mit dem Beding / daß hiermit die Herren Impetrantes an deß Herrn Churfürsten im Röm. Reiche ordentlichen Richter / vmb Erhaltung Rechtlicher Gebühr vnd Execution, verwiesen seyn sollen. So viel aber die Vestungen Ehrenbreitstein vnd Hammerstein / betrifft / wird die Röm. Käys. Mayst. vff Zeit vnd Maß / als hierunden bey dem Executions-Puncten geschlossen / die Besatzungen abführen lassen. Vnd selbige Vestungen in Handen deß Herrn Churfürsten zu Trier / vnd dessen Thumb-Capituls / vmb zu gesampter Hand solche für das Röm. Reiche / vnd das Churfürstenthumb zu bewahren / stellen. Welchem nach so wohl der Capitain / als newe / vom Herrn Churfürsten fürters bestallte Besatzung / dem Herrn Churfürsten / vnd dessen Capitul / zugleich die Pflichte laysten sollen. Nächst diesem hat die Pfältzische Sache der Convent zu Münster vnd Oßnabrück dahin gebracht / daß die darüber für längst erregte Strittigkeit vff folgende Weiß beygelegt worden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/16
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/16>, abgerufen am 19.04.2024.