Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.Fürsten vnd Ständen deß Röm. Reichs / dessen Vergleichung / vermittelst freundtlicher Vnterhandlung / vnd andern gütlichen Mitteln / jedoch ausser Waffen vnd Kriegs-Process, zu befördern vnd zu suchen frey stehen. Nebenst diesem beyderseits vff gute Freundtschafft vnd allgemeine Amnesti begründtem fundament, sollen alle vnd jede deß Heyl. Römischen Reichs Chur:Fürsten / Stände / (die ohnmittelbare freye Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) vnd deren Lehenleute / Vnderthanen / Bürger vnd Jnnwohner / welchen / auß Veranlassung der Böhmischen vnd Teutschen Vnruhe / oder der hin: vnd wider entstandenen Bündnussen / von einer oder andern Parthey ichtwas Nachtheil oder Schaden / vnter einigem Praetext oder Schein / zugefügt worden were / so wohl was anlangt die Landtschafften / Lehen: Affterlehen / vnd eygenthümbliche Güter / als Ehre / Würden / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / in den Stand / in Geistlichen vnd Weltlichen Sachen / in welchem sie sich für der Entsetzung vnd Destitution befunden / oder mit Recht befinden mögen / vollkömblich wider eingesetzt werden: ohngehindert immittelst aller deme entgegen fürgangenen Veränderungen / so hiemit cassirt sind. Falls auch die Besitzere derjenigen Güter vnd Gerechtigkeiten / so restituirt werden sollen / sich mit gnugsamen Grund gefast zu seyn / erachten würden / so sollen jedoch selbige die Restitution oder Widereinsetzung / keines Wegs behindern / es mögen aber solche nach beschehener Restitution für ordentlichem Richter / examinirt werden. Vnd obwohln auß dieser vorgehenden gemeinen Regul, welche / vnd wie weit sie wieder in den vorigen Stand zu setzen seyen / So ist jedoch / auff etlicher Anhalten / von etlichen wichtigen sachen / als folgt / sonderbare Anregung zu thun / beliebt worden / jedoch dergestalt / welche nicht außtruckentlich benendt oder vffgehoben seyn / derentwegen nicht für außgelassen / oder außgeschlossen gehalten werden sollen. Fürsten vnd Ständen deß Röm. Reichs / dessen Vergleichung / vermittelst freundtlicher Vnterhandlung / vnd andern gütlichen Mitteln / jedoch ausser Waffen vnd Kriegs-Process, zu befördern vnd zu suchen frey stehen. Nebenst diesem beyderseits vff gute Freundtschafft vnd allgemeine Amnesti begründtem fundament, sollen alle vnd jede deß Heyl. Römischen Reichs Chur:Fürsten / Stände / (die ohnmittelbare freye Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) vnd deren Lehenleute / Vnderthanen / Bürger vnd Jnnwohner / welchen / auß Veranlassung der Böhmischen vnd Teutschen Vnruhe / oder der hin: vnd wider entstandenen Bündnussen / von einer oder andern Parthey ichtwas Nachtheil oder Schaden / vnter einigem Praetext oder Schein / zugefügt worden were / so wohl was anlangt die Landtschafften / Lehen: Affterlehen / vnd eygenthümbliche Güter / als Ehre / Würden / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / in den Stand / in Geistlichen vnd Weltlichen Sachen / in welchem sie sich für der Entsetzung vnd Destitution befunden / oder mit Recht befinden mögen / vollkömblich wider eingesetzt werden: ohngehindert immittelst aller deme entgegen fürgangenen Veränderungen / so hiemit cassirt sind. Falls auch die Besitzere derjenigen Güter vnd Gerechtigkeiten / so restituirt werden sollen / sich mit gnugsamen Grund gefast zu seyn / erachten würden / so sollen jedoch selbige die Restitution oder Widereinsetzung / keines Wegs behindern / es mögen aber solche nach beschehener Restitution für ordentlichem Richter / examinirt werden. Vnd obwohln auß dieser vorgehenden gemeinen Regul, welche / vnd wie weit sie wieder in den vorigen Stand zu setzen seyen / So ist jedoch / auff etlicher Anhalten / von etlichen wichtigen sachen / als folgt / sonderbare Anregung zu thun / beliebt worden / jedoch dergestalt / welche nicht außtruckentlich benendt oder vffgehoben seyn / derentwegen nicht für außgelassen / oder außgeschlossen gehalten werden sollen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0015" n="6"/> Fürsten vnd Ständen deß Röm. 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Fürsten vnd Ständen deß Röm. Reichs / dessen Vergleichung / vermittelst freundtlicher Vnterhandlung / vnd andern gütlichen Mitteln / jedoch ausser Waffen vnd Kriegs-Process, zu befördern vnd zu suchen frey stehen.
Nebenst diesem beyderseits vff gute Freundtschafft vnd allgemeine Amnesti begründtem fundament, sollen alle vnd jede deß Heyl. Römischen Reichs Chur:Fürsten / Stände / (die ohnmittelbare freye Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) vnd deren Lehenleute / Vnderthanen / Bürger vnd Jnnwohner / welchen / auß Veranlassung der Böhmischen vnd Teutschen Vnruhe / oder der hin: vnd wider entstandenen Bündnussen / von einer oder andern Parthey ichtwas Nachtheil oder Schaden / vnter einigem Praetext oder Schein / zugefügt worden were / so wohl was anlangt die Landtschafften / Lehen: Affterlehen / vnd eygenthümbliche Güter / als Ehre / Würden / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / in den Stand / in Geistlichen vnd Weltlichen Sachen / in welchem sie sich für der Entsetzung vnd Destitution befunden / oder mit Recht befinden mögen / vollkömblich wider eingesetzt werden: ohngehindert immittelst aller deme entgegen fürgangenen Veränderungen / so hiemit cassirt sind.
Falls auch die Besitzere derjenigen Güter vnd Gerechtigkeiten / so restituirt werden sollen / sich mit gnugsamen Grund gefast zu seyn / erachten würden / so sollen jedoch selbige die Restitution oder Widereinsetzung / keines Wegs behindern / es mögen aber solche nach beschehener Restitution für ordentlichem Richter / examinirt werden.
Vnd obwohln auß dieser vorgehenden gemeinen Regul, welche / vnd wie weit sie wieder in den vorigen Stand zu setzen seyen / So ist jedoch / auff etlicher Anhalten / von etlichen wichtigen sachen / als folgt / sonderbare Anregung zu thun / beliebt worden / jedoch dergestalt / welche nicht außtruckentlich benendt oder vffgehoben seyn / derentwegen nicht für außgelassen / oder außgeschlossen gehalten werden sollen.
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Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/15>, abgerufen am 27.07.2024. |