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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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zu Göttliches hochheyligen Namens Ehre / vnd Nutze der gantzen Christenheit / allerseiths Fried: vnd Freundtschafft gestifftet / vnd folgender massen verglichen worden. Nemblich:

Es seye ein Christlicher / allgemeiner / immerwährender Friede / vnd wahre / vffrichtige Freundschafft / zwischen der Röm. Käys. Mäyst. vnd der Aller-Christlichsten May. als auch zwischen allen vnd jeden Bundtsgenossen / vnd Angehörigen besagter Käyserl. May. dem Hause Oesterreich / vnd derselben Erben vnd Nachfolgern / fürnemblich aber denen Chur:Fürsten vnd Ständen / deß H. Röm. Reichs / an einem: Auch allen vnd jeden / besagter Aller-Christlichsten Mayst. Bundsverwandten / vnd derselben Erben vnd Nachfolgern: fürnemblich der Durchläuchtigsten Königin / vnd Cron Schweden / auch respective Churfürsten vnd Ständen deß Heyl. Röm. Reichs / am Andern Theil / etc. Vnd soll dieselbe dergestalt vffrichtig vnd ernstlich gehalten vnd respectirt werden / daß ein Theil deß andern Nutzen / Ehr und Frommen befördere / vnnd allerseiths zwischen dem gantzen Römischen Reiche mit der Cron Franckreich / vnd der Cron Franckreich mit dem Röm. Reiche eine trewe Nachbarschafft / vnd sichere Friedens: vnd Freundschafts Begängnüsse wider herfür grüne vnd blühe.

Es seye beyderseiths ein ewige Vergessenheit vnd Vffhebung alles dessen / so von Anbeginn dieser Vnruhe an Orten vnd Enden / auch Weiß vnd Wege / von einem vnd andern Theil hin vnd wider feindtlich fürgangen. Also / daß weder unterm Schein desselben / noch einen andern Dings halben / ein Theil dem andern etwas Vnfreundt: oder Feindtliches / auch Widriges und Verhinderliches / betreffend die Persohnen / Standt / Güter / vnd Sicherheit / durch sich / oder durch andere / heimblich oder öffentlich / in geradem: oder neben-Weg / vnterm schein Rechtens oder Gewaltthätig / im Heyl. Römischen Reich / oder jrrgendswo / ausserhalb desselben / ohngehindert aller vorigen zu widerlauffenden Verträgen / zufüge / oder zufügen lasse vnnd gestatte; Sondern alle vnd jede hin vnd her so woln für: als im Krieg / mit Worten / Schrifften oder Thät-

zu Göttliches hochheyligen Namens Ehre / vnd Nutze der gantzen Christenheit / allerseiths Fried: vnd Freundtschafft gestifftet / vnd folgender massen verglichen worden. Nemblich:

Es seye ein Christlicher / allgemeiner / immerwährender Friede / vnd wahre / vffrichtige Freundschafft / zwischen der Röm. Käys. Mäyst. vnd der Aller-Christlichsten May. als auch zwischen allen vnd jeden Bundtsgenossen / vnd Angehörigen besagter Käyserl. May. dem Hause Oesterreich / vnd derselben Erben vnd Nachfolgern / fürnemblich aber denen Chur:Fürsten vnd Ständen / deß H. Röm. Reichs / an einem: Auch allen vnd jeden / besagter Aller-Christlichsten Mayst. Bundsverwandten / vnd derselben Erben vnd Nachfolgern: fürnemblich der Durchläuchtigsten Königin / vnd Cron Schweden / auch respectivè Churfürsten vnd Ständen deß Heyl. Röm. Reichs / am Andern Theil / etc. Vnd soll dieselbe dergestalt vffrichtig vnd ernstlich gehalten vnd respectirt werden / daß ein Theil deß andern Nutzen / Ehr und Frommen befördere / vnnd allerseiths zwischen dem gantzen Römischen Reiche mit der Cron Franckreich / vnd der Cron Franckreich mit dem Röm. Reiche eine trewe Nachbarschafft / vnd sichere Friedens: vnd Freundschafts Begängnüsse wider herfür grüne vnd blühe.

Es seye beyderseiths ein ewige Vergessenheit vnd Vffhebung alles dessen / so von Anbeginn dieser Vnruhe an Orten vnd Enden / auch Weiß vnd Wege / von einem vnd andern Theil hin vnd wider feindtlich fürgangen. Also / daß weder unterm Schein desselben / noch einen andern Dings halben / ein Theil dem andern etwas Vnfreundt: oder Feindtliches / auch Widriges und Verhinderliches / betreffend die Persohnen / Standt / Güter / vnd Sicherheit / durch sich / oder durch andere / heimblich oder öffentlich / in geradem: oder neben-Weg / vnterm schein Rechtens oder Gewaltthätig / im Heyl. Römischen Reich / oder jrrgendswo / ausserhalb desselben / ohngehindert aller vorigen zu widerlauffenden Verträgen / zufüge / oder zufügen lasse vnnd gestatte; Sondern alle vnd jede hin vnd her so woln für: als im Krieg / mit Worten / Schrifften oder Thät-

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zu Göttliches hochheyligen Namens Ehre / vnd Nutze der gantzen Christenheit / allerseiths Fried: vnd Freundtschafft gestifftet / vnd folgender massen verglichen worden. Nemblich:</p>
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[4/0013] zu Göttliches hochheyligen Namens Ehre / vnd Nutze der gantzen Christenheit / allerseiths Fried: vnd Freundtschafft gestifftet / vnd folgender massen verglichen worden. Nemblich: Es seye ein Christlicher / allgemeiner / immerwährender Friede / vnd wahre / vffrichtige Freundschafft / zwischen der Röm. Käys. Mäyst. vnd der Aller-Christlichsten May. als auch zwischen allen vnd jeden Bundtsgenossen / vnd Angehörigen besagter Käyserl. May. dem Hause Oesterreich / vnd derselben Erben vnd Nachfolgern / fürnemblich aber denen Chur:Fürsten vnd Ständen / deß H. Röm. Reichs / an einem: Auch allen vnd jeden / besagter Aller-Christlichsten Mayst. Bundsverwandten / vnd derselben Erben vnd Nachfolgern: fürnemblich der Durchläuchtigsten Königin / vnd Cron Schweden / auch respectivè Churfürsten vnd Ständen deß Heyl. Röm. Reichs / am Andern Theil / etc. Vnd soll dieselbe dergestalt vffrichtig vnd ernstlich gehalten vnd respectirt werden / daß ein Theil deß andern Nutzen / Ehr und Frommen befördere / vnnd allerseiths zwischen dem gantzen Römischen Reiche mit der Cron Franckreich / vnd der Cron Franckreich mit dem Röm. Reiche eine trewe Nachbarschafft / vnd sichere Friedens: vnd Freundschafts Begängnüsse wider herfür grüne vnd blühe. Es seye beyderseiths ein ewige Vergessenheit vnd Vffhebung alles dessen / so von Anbeginn dieser Vnruhe an Orten vnd Enden / auch Weiß vnd Wege / von einem vnd andern Theil hin vnd wider feindtlich fürgangen. Also / daß weder unterm Schein desselben / noch einen andern Dings halben / ein Theil dem andern etwas Vnfreundt: oder Feindtliches / auch Widriges und Verhinderliches / betreffend die Persohnen / Standt / Güter / vnd Sicherheit / durch sich / oder durch andere / heimblich oder öffentlich / in geradem: oder neben-Weg / vnterm schein Rechtens oder Gewaltthätig / im Heyl. Römischen Reich / oder jrrgendswo / ausserhalb desselben / ohngehindert aller vorigen zu widerlauffenden Verträgen / zufüge / oder zufügen lasse vnnd gestatte; Sondern alle vnd jede hin vnd her so woln für: als im Krieg / mit Worten / Schrifften oder Thät-

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/13>, abgerufen am 23.11.2024.