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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 74.

Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbstständige Hand-
lungen mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder dasselbe Ver-
brechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere
zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine Gesammtstrafe
zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten
Strafe besteht.

Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen
tritt diese Erhöhung bei der ihrer Art nach schwersten Strafe ein.

Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirkten
Einzelstrafen nicht erreichen und funfzehnjähriges Zuchthaus,
zehnjähriges Gefängniß oder funfzehnjährige Festungshaft nicht
übersteigen.

§. 75.

Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf
jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen.

Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist
hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren,
als wenn dieselben allein verwirkt wären.

Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funf-
zehn Jahre nicht übersteigen.

§. 76.

Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Ab-
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn diese
auch nur neben einer der verwirkten Einzelstrafen zulässig oder
geboten ist.

Ingleichen kann neben der Gesammtstrafe auf Zulässigkeit
von Polizei-Aufsicht erkannt werden, wenn dieses auch nur wegen
einer der mehreren strafbaren Handlungen statthaft ist.

§. 77.

Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammen,
so ist auf die erstere gesondert zu erkennen.

Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtbetrage
nach, jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen.

§. 78.

Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strafbarer Hand-
lungen allein oder neben einer Freiheitsstrafe verwirkt sind,
ist ihrem vollen Betrage nach zu erkennen.

§. 74.

Gegen denjenigen, welcher durch mehrere ſelbſtſtändige Hand-
lungen mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder daſſelbe Ver-
brechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere
zeitige Freiheitsſtrafen verwirkt hat, iſt auf eine Geſammtſtrafe
zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten ſchwerſten
Strafe beſteht.

Bei dem Zuſammentreffen ungleichartiger Freiheitsſtrafen
tritt dieſe Erhöhung bei der ihrer Art nach ſchwerſten Strafe ein.

Das Maß der Geſammtſtrafe darf den Betrag der verwirkten
Einzelſtrafen nicht erreichen und funfzehnjähriges Zuchthaus,
zehnjähriges Gefängniß oder funfzehnjährige Feſtungshaft nicht
überſteigen.

§. 75.

Trifft Feſtungshaft nur mit Gefängniß zuſammen, ſo iſt auf
jede dieſer Strafarten geſondert zu erkennen.

Iſt Feſtungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, ſo iſt
hinſichtlich der mehreren Strafen gleicher Art ſo zu verfahren,
als wenn dieſelben allein verwirkt wären.

Die Geſammtdauer der Strafen darf in dieſen Fällen funf-
zehn Jahre nicht überſteigen.

§. 76.

Die Verurtheilung zu einer Geſammtſtrafe ſchließt die Ab-
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn dieſe
auch nur neben einer der verwirkten Einzelſtrafen zuläſſig oder
geboten iſt.

Ingleichen kann neben der Geſammtſtrafe auf Zuläſſigkeit
von Polizei-Aufſicht erkannt werden, wenn dieſes auch nur wegen
einer der mehreren ſtrafbaren Handlungen ſtatthaft iſt.

§. 77.

Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsſtrafe zuſammen,
ſo iſt auf die erſtere geſondert zu erkennen.

Auf eine mehrfach verwirkte Haft iſt ihrem Geſammtbetrage
nach, jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen.

§. 78.

Auf Geldſtrafen, welche wegen mehrerer ſtrafbarer Hand-
lungen allein oder neben einer Freiheitsſtrafe verwirkt ſind,
iſt ihrem vollen Betrage nach zu erkennen.

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[20/0030] §. 74. Gegen denjenigen, welcher durch mehrere ſelbſtſtändige Hand- lungen mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder daſſelbe Ver- brechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsſtrafen verwirkt hat, iſt auf eine Geſammtſtrafe zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten ſchwerſten Strafe beſteht. Bei dem Zuſammentreffen ungleichartiger Freiheitsſtrafen tritt dieſe Erhöhung bei der ihrer Art nach ſchwerſten Strafe ein. Das Maß der Geſammtſtrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelſtrafen nicht erreichen und funfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängniß oder funfzehnjährige Feſtungshaft nicht überſteigen. §. 75. Trifft Feſtungshaft nur mit Gefängniß zuſammen, ſo iſt auf jede dieſer Strafarten geſondert zu erkennen. Iſt Feſtungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, ſo iſt hinſichtlich der mehreren Strafen gleicher Art ſo zu verfahren, als wenn dieſelben allein verwirkt wären. Die Geſammtdauer der Strafen darf in dieſen Fällen funf- zehn Jahre nicht überſteigen. §. 76. Die Verurtheilung zu einer Geſammtſtrafe ſchließt die Ab- erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn dieſe auch nur neben einer der verwirkten Einzelſtrafen zuläſſig oder geboten iſt. Ingleichen kann neben der Geſammtſtrafe auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden, wenn dieſes auch nur wegen einer der mehreren ſtrafbaren Handlungen ſtatthaft iſt. §. 77. Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsſtrafe zuſammen, ſo iſt auf die erſtere geſondert zu erkennen. Auf eine mehrfach verwirkte Haft iſt ihrem Geſammtbetrage nach, jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen. §. 78. Auf Geldſtrafen, welche wegen mehrerer ſtrafbarer Hand- lungen allein oder neben einer Freiheitsſtrafe verwirkt ſind, iſt ihrem vollen Betrage nach zu erkennen.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/30>, abgerufen am 28.03.2024.