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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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1) auf Tod oder lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebens-
längliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
2) auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ist,
in zwanzig Jahren;
3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungs-
haft oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt
ist, in funfzehn Jahren;
4) auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf
Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zweitausend
Thalern erkannt ist, in zehn Jahren;
5) auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren
oder auf Geldstrafe von mehr als funfzig bis zu zwei-
tausend Thalern erkannt ist, in fünf Jahren;
6) auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu funfzig Thalern
erkannt ist, in zwei Jahren.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das
Urtheil rechtskräftig geworden ist.

§. 71.

Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung neben
einer Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafe verjährt nicht früher,
als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.

§. 72.

Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der-
jenigen Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum
Zwecke der Vollstreckung erfolgende Festnahme des Verurtheilten
unterbricht die Verjährung.

Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe beginnt
eine neue Verjährung.

Fünfter Abschnitt.
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
§. 73.

Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze
verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste
Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz, welches
die schwerste Strafart androht, zur Anwendung.

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1) auf Tod oder lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebens-
längliche Feſtungshaft erkannt iſt, in dreißig Jahren;
2) auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt iſt,
in zwanzig Jahren;
3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Feſtungs-
haft oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt
iſt, in funfzehn Jahren;
4) auf Feſtungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf
Jahren oder auf Geldſtrafe von mehr als zweitauſend
Thalern erkannt iſt, in zehn Jahren;
5) auf Feſtungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren
oder auf Geldſtrafe von mehr als funfzig bis zu zwei-
tauſend Thalern erkannt iſt, in fünf Jahren;
6) auf Haft oder auf Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern
erkannt iſt, in zwei Jahren.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das
Urtheil rechtskräftig geworden iſt.

§. 71.

Die Vollſtreckung einer wegen derſelben Handlung neben
einer Freiheitsſtrafe erkannten Geldſtrafe verjährt nicht früher,
als die Vollſtreckung der Freiheitsſtrafe.

§. 72.

Jede auf Vollſtreckung der Strafe gerichtete Handlung der-
jenigen Behörde, welcher die Vollſtreckung obliegt, ſowie die zum
Zwecke der Vollſtreckung erfolgende Feſtnahme des Verurtheilten
unterbricht die Verjährung.

Nach der Unterbrechung der Vollſtreckung der Strafe beginnt
eine neue Verjährung.

Fünfter Abſchnitt.
Zuſammentreffen mehrerer ſtrafbarer Handlungen.
§. 73.

Wenn eine und dieſelbe Handlung mehrere Strafgeſetze
verletzt, ſo kommt nur dasjenige Geſetz, welches die ſchwerſte
Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Geſetz, welches
die ſchwerſte Strafart androht, zur Anwendung.

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[19/0029] 1) auf Tod oder lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebens- längliche Feſtungshaft erkannt iſt, in dreißig Jahren; 2) auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt iſt, in zwanzig Jahren; 3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Feſtungs- haft oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt iſt, in funfzehn Jahren; 4) auf Feſtungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldſtrafe von mehr als zweitauſend Thalern erkannt iſt, in zehn Jahren; 5) auf Feſtungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldſtrafe von mehr als funfzig bis zu zwei- tauſend Thalern erkannt iſt, in fünf Jahren; 6) auf Haft oder auf Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern erkannt iſt, in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden iſt. §. 71. Die Vollſtreckung einer wegen derſelben Handlung neben einer Freiheitsſtrafe erkannten Geldſtrafe verjährt nicht früher, als die Vollſtreckung der Freiheitsſtrafe. §. 72. Jede auf Vollſtreckung der Strafe gerichtete Handlung der- jenigen Behörde, welcher die Vollſtreckung obliegt, ſowie die zum Zwecke der Vollſtreckung erfolgende Feſtnahme des Verurtheilten unterbricht die Verjährung. Nach der Unterbrechung der Vollſtreckung der Strafe beginnt eine neue Verjährung. Fünfter Abſchnitt. Zuſammentreffen mehrerer ſtrafbarer Handlungen. §. 73. Wenn eine und dieſelbe Handlung mehrere Strafgeſetze verletzt, ſo kommt nur dasjenige Geſetz, welches die ſchwerſte Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Geſetz, welches die ſchwerſte Strafart androht, zur Anwendung. 2*

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/29>, abgerufen am 26.11.2024.