Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.VIII. 5. Absch. §. 808--817. besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haftmaßgebend sind. §. 813. Die Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen können Gegen den Beschluß, durch welchen der Arrest aufgehoben §. 814. Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegen- §. 815. Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das wei- §. 816. Für die Erlassung einstweiliger Verfügungen ist das Gericht Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgän- §. 817. Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anord- Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration VIII. 5. Abſch. §. 808—817. beſonderen Anordnungen, für welche die Beſchränkungen der Haftmaßgebend ſind. §. 813. Die Aufhebung eines vollzogenen Arreſtes gegen Hinterlegung Das Vollſtreckungsgericht kann die Aufhebung des Arreſtes Die in dieſem Paragraphen erwähnten Entſcheidungen können Gegen den Beſchluß, durch welchen der Arreſt aufgehoben §. 814. Einſtweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegen- §. 815. Auf die Anordnung einſtweiliger Verfügungen und das wei- §. 816. Für die Erlaſſung einſtweiliger Verfügungen iſt das Gericht Die Entſcheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgän- §. 817. Das Gericht beſtimmt nach freiem Ermeſſen, welche Anord- Die einſtweilige Verfügung kann auch in einer Sequeſtration <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0205" n="199"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">VIII.</hi> 5. Abſch. §. 808—817.</fw><lb/> beſonderen Anordnungen, für welche die Beſchränkungen der Haft<lb/> maßgebend ſind.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 813.</head><lb/> <p>Die Aufhebung eines vollzogenen Arreſtes gegen Hinterlegung<lb/> des in dem Arreſtbefehle feſtgeſtellten Geldbetrags erfolgt von<lb/> dem Vollſtreckungsgerichte.</p><lb/> <p>Das Vollſtreckungsgericht kann die Aufhebung des Arreſtes<lb/> auch anordnen, wenn die Fortdauer beſondere Aufwendungen er-<lb/> fordert und die Partei, auf deren Geſuch der Arreſt verhängt wurde,<lb/> den nöthigen Geldbetrag nicht vorſchießt.</p><lb/> <p>Die in dieſem Paragraphen erwähnten Entſcheidungen können<lb/> ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.</p><lb/> <p>Gegen den Beſchluß, durch welchen der Arreſt aufgehoben<lb/> wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 814.</head><lb/> <p>Einſtweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegen-<lb/> ſtand ſind zuläſſig, wenn zu beſorgen iſt, daß durch eine Verän-<lb/> derung des beſtehenden Zuſtandes die Verwirklichung des Rechts<lb/> einer Partei vereitelt oder weſentlich erſchwert werden könnte.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 815.</head><lb/> <p>Auf die Anordnung einſtweiliger Verfügungen und das wei-<lb/> tere Verfahren finden die Vorſchriften über die Anordnung von<lb/> Arreſten und über das Arreſtverfahren entſprechende Anwendung,<lb/> ſoweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vor-<lb/> ſchriften enthalten.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 816.</head><lb/> <p>Für die Erlaſſung einſtweiliger Verfügungen iſt das Gericht<lb/> der Hauptſache zuſtändig.</p><lb/> <p>Die Entſcheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgän-<lb/> gige mündliche Verhandlung erfolgen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 817.</head><lb/> <p>Das Gericht beſtimmt nach freiem Ermeſſen, welche Anord-<lb/> nungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich ſind.</p><lb/> <p>Die einſtweilige Verfügung kann auch in einer Sequeſtration<lb/> ſowie darin beſtehen, daß dem Gegner eine Handlung geboten<lb/> oder verboten, insbeſondere die Veräußerung, Belaſtung oder<lb/> Verpfändung eines Grundſtücks unterſagt wird.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [199/0205]
VIII. 5. Abſch. §. 808—817.
beſonderen Anordnungen, für welche die Beſchränkungen der Haft
maßgebend ſind.
§. 813.
Die Aufhebung eines vollzogenen Arreſtes gegen Hinterlegung
des in dem Arreſtbefehle feſtgeſtellten Geldbetrags erfolgt von
dem Vollſtreckungsgerichte.
Das Vollſtreckungsgericht kann die Aufhebung des Arreſtes
auch anordnen, wenn die Fortdauer beſondere Aufwendungen er-
fordert und die Partei, auf deren Geſuch der Arreſt verhängt wurde,
den nöthigen Geldbetrag nicht vorſchießt.
Die in dieſem Paragraphen erwähnten Entſcheidungen können
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Gegen den Beſchluß, durch welchen der Arreſt aufgehoben
wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
§. 814.
Einſtweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegen-
ſtand ſind zuläſſig, wenn zu beſorgen iſt, daß durch eine Verän-
derung des beſtehenden Zuſtandes die Verwirklichung des Rechts
einer Partei vereitelt oder weſentlich erſchwert werden könnte.
§. 815.
Auf die Anordnung einſtweiliger Verfügungen und das wei-
tere Verfahren finden die Vorſchriften über die Anordnung von
Arreſten und über das Arreſtverfahren entſprechende Anwendung,
ſoweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vor-
ſchriften enthalten.
§. 816.
Für die Erlaſſung einſtweiliger Verfügungen iſt das Gericht
der Hauptſache zuſtändig.
Die Entſcheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgän-
gige mündliche Verhandlung erfolgen.
§. 817.
Das Gericht beſtimmt nach freiem Ermeſſen, welche Anord-
nungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich ſind.
Die einſtweilige Verfügung kann auch in einer Sequeſtration
ſowie darin beſtehen, daß dem Gegner eine Handlung geboten
oder verboten, insbeſondere die Veräußerung, Belaſtung oder
Verpfändung eines Grundſtücks unterſagt wird.
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