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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Die Entscheidung ist durch Endurtheil zu erlassen; sie erfolgt
durch das Gericht, welches den Arrest angeordnet hat, und, wenn
die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

§. 808.

Auf die Vollziehung des Arrestes finden die Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung, soweit nicht die
nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten.

§. 809.

Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur in dem
Falle, wenn nach Erlassung der Befehle eine Rechtsnachfolge auf
Seiten des Gläubigers oder des Schuldners eingetreten ist.

Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit
dem Tage, an welchem der Befehl verkündet oder der Partei, auf
deren Gesuch derselbe erging, zugestellt ist, zwei Wochen ver-
strichen sind.

§. 810.

Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird
durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben
Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfand-
recht mit den im §. 709 bestimmten Wirkungen. Für die Pfän-
dung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsge-
richt zuständig.

Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den
Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß
eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer be-
trächtlichen Werthsverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Auf-
bewahrung unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde, verstei-
gert und der Erlös hinterlegt werde.

§. 811.

Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen be-
stimmt sich nach den Landesgesetzen.

§. 812.

Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet
sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der
§§. 785--794 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der per-
sönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu treffenden

Civilprozeßordnung.

Die Entſcheidung iſt durch Endurtheil zu erlaſſen; ſie erfolgt
durch das Gericht, welches den Arreſt angeordnet hat, und, wenn
die Hauptſache anhängig iſt, durch das Gericht der Hauptſache.

§. 808.

Auf die Vollziehung des Arreſtes finden die Vorſchriften über
die Zwangsvollſtreckung entſprechende Anwendung, ſoweit nicht die
nachfolgenden Paragraphen abweichende Beſtimmungen enthalten.

§. 809.

Arreſtbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur in dem
Falle, wenn nach Erlaſſung der Befehle eine Rechtsnachfolge auf
Seiten des Gläubigers oder des Schuldners eingetreten iſt.

Die Vollziehung des Arreſtbefehls iſt unſtatthaft, wenn ſeit
dem Tage, an welchem der Befehl verkündet oder der Partei, auf
deren Geſuch derſelbe erging, zugeſtellt iſt, zwei Wochen ver-
ſtrichen ſind.

§. 810.

Die Vollziehung des Arreſtes in bewegliches Vermögen wird
durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denſelben
Grundſätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfand-
recht mit den im §. 709 beſtimmten Wirkungen. Für die Pfän-
dung einer Forderung iſt das Arreſtgericht als Vollſtreckungsge-
richt zuſtändig.

Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den
Gläubiger fallender Betrag des Erlöſes werden hinterlegt.

Das Vollſtreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß
eine bewegliche körperliche Sache, wenn ſie der Gefahr einer be-
trächtlichen Werthsverringerung ausgeſetzt iſt oder wenn ihre Auf-
bewahrung unverhältnißmäßige Koſten verurſachen würde, verſtei-
gert und der Erlös hinterlegt werde.

§. 811.

Die Vollziehung des Arreſtes in unbewegliches Vermögen be-
ſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.

§. 812.

Die Vollziehung des perſönlichen Sicherheitsarreſtes richtet
ſich, wenn ſie durch Haft erfolgt, nach den Vorſchriften der
§§. 785—794 und, wenn ſie durch ſonſtige Beſchränkung der per-
ſönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arreſtgerichte zu treffenden

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[198/0204] Civilprozeßordnung. Die Entſcheidung iſt durch Endurtheil zu erlaſſen; ſie erfolgt durch das Gericht, welches den Arreſt angeordnet hat, und, wenn die Hauptſache anhängig iſt, durch das Gericht der Hauptſache. §. 808. Auf die Vollziehung des Arreſtes finden die Vorſchriften über die Zwangsvollſtreckung entſprechende Anwendung, ſoweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Beſtimmungen enthalten. §. 809. Arreſtbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur in dem Falle, wenn nach Erlaſſung der Befehle eine Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners eingetreten iſt. Die Vollziehung des Arreſtbefehls iſt unſtatthaft, wenn ſeit dem Tage, an welchem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Geſuch derſelbe erging, zugeſtellt iſt, zwei Wochen ver- ſtrichen ſind. §. 810. Die Vollziehung des Arreſtes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denſelben Grundſätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfand- recht mit den im §. 709 beſtimmten Wirkungen. Für die Pfän- dung einer Forderung iſt das Arreſtgericht als Vollſtreckungsge- richt zuſtändig. Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöſes werden hinterlegt. Das Vollſtreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß eine bewegliche körperliche Sache, wenn ſie der Gefahr einer be- trächtlichen Werthsverringerung ausgeſetzt iſt oder wenn ihre Auf- bewahrung unverhältnißmäßige Koſten verurſachen würde, verſtei- gert und der Erlös hinterlegt werde. §. 811. Die Vollziehung des Arreſtes in unbewegliches Vermögen be- ſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen. §. 812. Die Vollziehung des perſönlichen Sicherheitsarreſtes richtet ſich, wenn ſie durch Haft erfolgt, nach den Vorſchriften der §§. 785—794 und, wenn ſie durch ſonſtige Beſchränkung der per- ſönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arreſtgerichte zu treffenden

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/204>, abgerufen am 23.11.2024.