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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Einführungsgesetz.
Jahre nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte
Pfändung, wenn nicht das Vorrecht dadurch erhalten wird, daß
dasselbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Eintragung in ein
öffentliches Register vorschriftsmäßig angemeldet ist. Der Erlaß
von Vorschriften über die Einrichtung solcher Register, sowie über
die Anmeldung und Eintragung der Forderungen bleibt der Landes-
gesetzgebung vorbehalten.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf ein gesetzliches
Pfand- oder Vorzugsrecht der Ehefrau des Schuldners für For-
derungen, welche vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung
entstanden sind, entsprechende Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877.

(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.


Einführungsgeſetz.
Jahre nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte
Pfändung, wenn nicht das Vorrecht dadurch erhalten wird, daß
daſſelbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Eintragung in ein
öffentliches Regiſter vorſchriftsmäßig angemeldet iſt. Der Erlaß
von Vorſchriften über die Einrichtung ſolcher Regiſter, ſowie über
die Anmeldung und Eintragung der Forderungen bleibt der Landes-
geſetzgebung vorbehalten.

Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf ein geſetzliches
Pfand- oder Vorzugsrecht der Ehefrau des Schuldners für For-
derungen, welche vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung
entſtanden ſind, entſprechende Anwendung.

Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und
beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.

Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877.

(L. S.) Wilhelm.
Fürſt v. Bismarck.


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[13/0019] Einführungsgeſetz. Jahre nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte Pfändung, wenn nicht das Vorrecht dadurch erhalten wird, daß daſſelbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Eintragung in ein öffentliches Regiſter vorſchriftsmäßig angemeldet iſt. Der Erlaß von Vorſchriften über die Einrichtung ſolcher Regiſter, ſowie über die Anmeldung und Eintragung der Forderungen bleibt der Landes- geſetzgebung vorbehalten. Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf ein geſetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht der Ehefrau des Schuldners für For- derungen, welche vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung entſtanden ſind, entſprechende Anwendung. Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel. Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877. (L. S.) Wilhelm. Fürſt v. Bismarck.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/19>, abgerufen am 21.11.2024.