Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Einführungsgesetz. Jahre nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirktePfändung, wenn nicht das Vorrecht dadurch erhalten wird, daß dasselbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Eintragung in ein öffentliches Register vorschriftsmäßig angemeldet ist. Der Erlaß von Vorschriften über die Einrichtung solcher Register, sowie über die Anmeldung und Eintragung der Forderungen bleibt der Landes- gesetzgebung vorbehalten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf ein gesetzliches Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877. (L. S.) Wilhelm. Einführungsgeſetz. Jahre nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirktePfändung, wenn nicht das Vorrecht dadurch erhalten wird, daß daſſelbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Eintragung in ein öffentliches Regiſter vorſchriftsmäßig angemeldet iſt. Der Erlaß von Vorſchriften über die Einrichtung ſolcher Regiſter, ſowie über die Anmeldung und Eintragung der Forderungen bleibt der Landes- geſetzgebung vorbehalten. Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf ein geſetzliches Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877. (L. S.) Wilhelm. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0019" n="13"/><fw place="top" type="header">Einführungsgeſetz.</fw><lb/> Jahre nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte<lb/> Pfändung, wenn nicht das Vorrecht dadurch erhalten wird, daß<lb/> daſſelbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Eintragung in ein<lb/> öffentliches Regiſter vorſchriftsmäßig angemeldet iſt. Der Erlaß<lb/> von Vorſchriften über die Einrichtung ſolcher Regiſter, ſowie über<lb/> die Anmeldung und Eintragung der Forderungen bleibt der Landes-<lb/> geſetzgebung vorbehalten.</p><lb/> <p>Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf ein geſetzliches<lb/> Pfand- oder Vorzugsrecht der Ehefrau des Schuldners für For-<lb/> derungen, welche vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung<lb/> entſtanden ſind, entſprechende Anwendung.</p><lb/> <p>Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und<lb/> beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.</p><lb/> <p>Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877.</p><lb/> <p> <hi rendition="#aq #et">(L. S.)</hi> <hi rendition="#right"><hi rendition="#g">Wilhelm</hi>.<lb/> Fürſt v. <hi rendition="#g">Bismarck</hi>.</hi> </p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [13/0019]
Einführungsgeſetz.
Jahre nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte
Pfändung, wenn nicht das Vorrecht dadurch erhalten wird, daß
daſſelbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Eintragung in ein
öffentliches Regiſter vorſchriftsmäßig angemeldet iſt. Der Erlaß
von Vorſchriften über die Einrichtung ſolcher Regiſter, ſowie über
die Anmeldung und Eintragung der Forderungen bleibt der Landes-
geſetzgebung vorbehalten.
Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf ein geſetzliches
Pfand- oder Vorzugsrecht der Ehefrau des Schuldners für For-
derungen, welche vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung
entſtanden ſind, entſprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und
beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürſt v. Bismarck.
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