Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 20. Gegen Endurtheile, welche vor dem Tage des Inkrafttretens Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, in §. 21. Eine vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängig Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeß- §. 22. Aus einer vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung auf- §. 23. Insoweit Pfand- oder Vorzugsrechte, welche vor dem Inkraft- Das Vorrecht kann nicht gewährt werden gegen eine zwei Civilprozeßordnung. §. 20. Gegen Endurtheile, welche vor dem Tage des Inkrafttretens Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, zu beſtimmen, in §. 21. Eine vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängig Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeß- §. 22. Aus einer vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung auf- §. 23. Inſoweit Pfand- oder Vorzugsrechte, welche vor dem Inkraft- Das Vorrecht kann nicht gewährt werden gegen eine zwei <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0018" n="12"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="2"> <head>§. 20.</head><lb/> <p>Gegen Endurtheile, welche vor dem Tage des Inkrafttretens<lb/> der Civilprozeßordnung die Rechtskraft erlangt haben, ſowie gegen<lb/> Endurtheile, welche in den vor dieſem Tage anhängig gewordenen<lb/> Prozeſſen nach demſelben die Rechtskraft erlangen, finden als<lb/> außerordentliche Rechtsmittel nur die Nichtigkeitsklage und die<lb/> Reſtitutionsklage nach den Beſtimmungen der Civilprozeßord-<lb/> nung ſtatt.</p><lb/> <p>Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, zu beſtimmen, in<lb/> welcher Inſtanz die Klagen gegen ſolche Endurtheile zu erheben ſind.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 21.</head><lb/> <p>Eine vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängig<lb/> gewordene Zwangsvollſtreckung iſt nach den bisherigen Prozeß-<lb/> geſetzen zu erledigen.</p><lb/> <p>Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeß-<lb/> ordnung auf die vor dem Inkrafttreten derſelben anhängig ge-<lb/> wordenen Zwangsvollſtreckungen für anwendbar zu erklären und<lb/> zu dem Zwecke Uebergangsbeſtimmungen zu erlaſſen.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 22.</head><lb/> <p>Aus einer vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung auf-<lb/> genommenen Urkunde, aus welcher nach den bisherigen Geſetzen<lb/> die Zwangsvollſtreckung zuläſſig iſt, findet dieſelbe auch nach dem<lb/> Inkrafttreten der Civilprozeßordnung ſtatt, jedoch nur innerhalb<lb/> des Rechtsgebietes, in welchem die ihre Zuläſſigkeit bedingenden<lb/> Geſetze gegolten haben, ſofern nicht die Urkunde den Erforderniſſen<lb/> der Civilprozeßordnung entſpricht.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 23.</head><lb/> <p>Inſoweit Pfand- oder Vorzugsrechte, welche vor dem Inkraft-<lb/> treten der Civilprozeßordnung auf Grund eines Vertrags, einer<lb/> letztwilligen Anordnung oder einer richterlichen Verfügung erworben<lb/> oder in Bankſtatuten den Banknoteninhabern rechtsgültig zuge-<lb/> ſichert ſind, gegenüber einem Pfandrechte, welches durch eine nach<lb/> dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte Pfändung be-<lb/> gründet wird, zufolge des §. 709 Abſ. 2. der Civilprozeßordnung<lb/> ihre Wirkſamkeit verlieren würden, kann die Landesgeſetzgebung<lb/> für die Forderung des Berechtigten das bisherige Vorrecht ge-<lb/> währen.</p><lb/> <p>Das Vorrecht kann nicht gewährt werden gegen eine zwei<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [12/0018]
Civilprozeßordnung.
§. 20.
Gegen Endurtheile, welche vor dem Tage des Inkrafttretens
der Civilprozeßordnung die Rechtskraft erlangt haben, ſowie gegen
Endurtheile, welche in den vor dieſem Tage anhängig gewordenen
Prozeſſen nach demſelben die Rechtskraft erlangen, finden als
außerordentliche Rechtsmittel nur die Nichtigkeitsklage und die
Reſtitutionsklage nach den Beſtimmungen der Civilprozeßord-
nung ſtatt.
Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, zu beſtimmen, in
welcher Inſtanz die Klagen gegen ſolche Endurtheile zu erheben ſind.
§. 21.
Eine vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängig
gewordene Zwangsvollſtreckung iſt nach den bisherigen Prozeß-
geſetzen zu erledigen.
Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeß-
ordnung auf die vor dem Inkrafttreten derſelben anhängig ge-
wordenen Zwangsvollſtreckungen für anwendbar zu erklären und
zu dem Zwecke Uebergangsbeſtimmungen zu erlaſſen.
§. 22.
Aus einer vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung auf-
genommenen Urkunde, aus welcher nach den bisherigen Geſetzen
die Zwangsvollſtreckung zuläſſig iſt, findet dieſelbe auch nach dem
Inkrafttreten der Civilprozeßordnung ſtatt, jedoch nur innerhalb
des Rechtsgebietes, in welchem die ihre Zuläſſigkeit bedingenden
Geſetze gegolten haben, ſofern nicht die Urkunde den Erforderniſſen
der Civilprozeßordnung entſpricht.
§. 23.
Inſoweit Pfand- oder Vorzugsrechte, welche vor dem Inkraft-
treten der Civilprozeßordnung auf Grund eines Vertrags, einer
letztwilligen Anordnung oder einer richterlichen Verfügung erworben
oder in Bankſtatuten den Banknoteninhabern rechtsgültig zuge-
ſichert ſind, gegenüber einem Pfandrechte, welches durch eine nach
dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte Pfändung be-
gründet wird, zufolge des §. 709 Abſ. 2. der Civilprozeßordnung
ihre Wirkſamkeit verlieren würden, kann die Landesgeſetzgebung
für die Forderung des Berechtigten das bisherige Vorrecht ge-
währen.
Das Vorrecht kann nicht gewährt werden gegen eine zwei
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