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Tuckermann, Peter: Antwort Auff Ehrn Pavli Steinii Hoffpredigers zu Cassel Rettung : Auff der hohen Obrigkeit empfangenen sonderbaren Befehl gestelt. Wolfenbüttel, 1619.

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vnd Lehrern vnnd den auch insonderheit Herrn D. Mentzero wiedersprechen? wenn Ehr Stein abermahl meine Wort anzeucht wie der Teuffel den 91. Psalm / wie er alhie thut / so heisset es obgedachtem widersprechen / wenn er sie aber gantz anzeucht / so heisset es mit jhnen vbereinstimmen / vnd einerleiy Wort Sprüche der Schrifft Verstand oder meinung mit jhnen führen. Vnd solte sich Ehr Stein gleichwol ein wenig entferbet haben / solche vnwarheit vnserer hohen Oberkeit fürzubringen.

In seiner Rettung fol. 177. kompt er noch einmahl auff diese Frage vom Glauben / vnd da er vorher meine Wort in der dedication verstummelt / so setzet er sie alhie gantz / nos non electos esse propter praevisam fidem, wir sein nicht erwehlet vmb des vorersehenen Glaubens willen. Aber damit er etwas habe zutadeln / so hengt er hinan / ich hette bedencken sollen / daß die Frage also nicht von jhm in seiner Friedenspredigt formiret worden / ob wir erwehlet sein propter praevisam fidem? Diß ist traun ein gar kahles fürgeben / den man besehe in seiner Rettung Cap. 26. am vorhergehenden 176. Blade: Seine Wort lauten also: In der Friedenspredigt ist gemeldet worden / daß zwischen beyderseits Evangelischen von der Gnadenwahl diese Frage noch streitig sey: Ob der Glaube sey eine Vrsache der Gnadenwahl / also vnd der gestalt / daß GOtt der HErr von Ewigkeit her den Menschen zum ewigen Leben erwehlet habe / weil er gesehen / daß er in der fülle der zeit dem gepredigten Wort des Evangelij gleuben würde? Das ist seine Frage / wie Ehr Stein nicht leugnen kan / den also stehet sie da formiret. Wenn man nun die Frage kurtz fasset also: An Deus hominen propter praevisam fidem elegerit, ob GOtt den Menschen von wegen des vorersehenen Glaubens erwehlet? So ist ja das eine wie das andere: Wie jederman mit mihr bekennen wird müssen. Muß derwegen. Ehr Stein hie gar ein Stein sein gewesen / oder auch noch seyn / wo er das nicht sehen vnnd verstehen kan.

vnd Lehrern vnnd den auch insonderheit Herrn D. Mentzero wiedersprechen? wenn Ehr Stein abermahl meine Wort anzeucht wie der Teuffel den 91. Psalm / wie er alhie thut / so heisset es obgedachtem widersprechen / weñ er sie aber gantz anzeucht / so heisset es mit jhnen vbereinstim̃en / vnd einerleiy Wort Sprüche der Schrifft Verstand oder meinung mit jhnen führen. Vnd solte sich Ehr Stein gleichwol ein wenig entferbet haben / solche vnwarheit vnserer hohen Oberkeit fürzubringen.

In seiner Rettung fol. 177. kompt er noch einmahl auff diese Frage vom Glauben / vnd da er vorher meine Wort in der dedication verstummelt / so setzet er sie alhie gantz / nos non electos esse propter praevisam fidem, wir sein nicht erwehlet vmb des vorersehenen Glaubens willen. Aber damit er etwas habe zutadeln / so hengt er hinan / ich hette bedencken sollen / daß die Frage also nicht von jhm in seiner Friedenspredigt formiret worden / ob wir erwehlet sein propter praevisam fidem? Diß ist traun ein gar kahles fürgeben / den man besehe in seiner Rettung Cap. 26. am vorhergehenden 176. Blade: Seine Wort lauten also: In der Friedenspredigt ist gemeldet worden / daß zwischẽ beyderseits Evangelischen von der Gnadenwahl diese Frage noch streitig sey: Ob der Glaube sey eine Vrsache der Gnadenwahl / also vnd der gestalt / daß GOtt der HErr von Ewigkeit her den Menschen zum ewigen Leben erwehlet habe / weil er gesehen / daß er in der fülle der zeit dem gepredigten Wort des Evangelij gleuben würde? Das ist seine Frage / wie Ehr Stein nicht leugnen kan / den also stehet sie da formiret. Wenn man nun die Frage kurtz fasset also: An Deus hominẽ propter praevisam fidem elegerit, ob GOtt den Menschen von wegen des vorersehenen Glaubens erwehlet? So ist ja das eine wie das andere: Wie jederman mit mihr bekennen wird müssen. Muß derwegen. Ehr Stein hie gar ein Stein sein gewesen / oder auch noch seyn / wo er das nicht sehen vnnd verstehen kan.

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[0011] vnd Lehrern vnnd den auch insonderheit Herrn D. Mentzero wiedersprechen? wenn Ehr Stein abermahl meine Wort anzeucht wie der Teuffel den 91. Psalm / wie er alhie thut / so heisset es obgedachtem widersprechen / weñ er sie aber gantz anzeucht / so heisset es mit jhnen vbereinstim̃en / vnd einerleiy Wort Sprüche der Schrifft Verstand oder meinung mit jhnen führen. Vnd solte sich Ehr Stein gleichwol ein wenig entferbet haben / solche vnwarheit vnserer hohen Oberkeit fürzubringen. In seiner Rettung fol. 177. kompt er noch einmahl auff diese Frage vom Glauben / vnd da er vorher meine Wort in der dedication verstummelt / so setzet er sie alhie gantz / nos non electos esse propter praevisam fidem, wir sein nicht erwehlet vmb des vorersehenen Glaubens willen. Aber damit er etwas habe zutadeln / so hengt er hinan / ich hette bedencken sollen / daß die Frage also nicht von jhm in seiner Friedenspredigt formiret worden / ob wir erwehlet sein propter praevisam fidem? Diß ist traun ein gar kahles fürgeben / den man besehe in seiner Rettung Cap. 26. am vorhergehenden 176. Blade: Seine Wort lauten also: In der Friedenspredigt ist gemeldet worden / daß zwischẽ beyderseits Evangelischen von der Gnadenwahl diese Frage noch streitig sey: Ob der Glaube sey eine Vrsache der Gnadenwahl / also vnd der gestalt / daß GOtt der HErr von Ewigkeit her den Menschen zum ewigen Leben erwehlet habe / weil er gesehen / daß er in der fülle der zeit dem gepredigten Wort des Evangelij gleuben würde? Das ist seine Frage / wie Ehr Stein nicht leugnen kan / den also stehet sie da formiret. Wenn man nun die Frage kurtz fasset also: An Deus hominẽ propter praevisam fidem elegerit, ob GOtt den Menschen von wegen des vorersehenen Glaubens erwehlet? So ist ja das eine wie das andere: Wie jederman mit mihr bekennen wird müssen. Muß derwegen. Ehr Stein hie gar ein Stein sein gewesen / oder auch noch seyn / wo er das nicht sehen vnnd verstehen kan.

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Zitationshilfe: Tuckermann, Peter: Antwort Auff Ehrn Pavli Steinii Hoffpredigers zu Cassel Rettung : Auff der hohen Obrigkeit empfangenen sonderbaren Befehl gestelt. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/tuckermann_steinii_1619/11>, abgerufen am 28.04.2024.