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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889.

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Droste und das Bonner Convict.
noch einen Commissär in ihre Collegien schicken, denn sie würden sich nur
verstellen; auch das streng römische Liebermann'sche Compendium nütze nichts
als Leitfaden für die Vorlesungen, da die Professoren doch nach Belieben
darüber redeten. Während er also sein unbestrittenes Aufsichtsrecht aus-
zuüben geflissentlich verschmähte, griff er, wie um die Staatsgewalt zu ver-
höhnen, zu gesetzwidrigen Mitteln. Zunächst verbot er ein Heft der von
den Bonner Hermesianern herausgegebenen Theologischen Zeitschrift, ob-
gleich er wissen mußte, daß den Bischöfen nur die Censur über Erbauungs-
schriften zustand. Sodann befahl er durch den Domdechanten den Bonner
Geistlichen, ihren Beichtkindern das Lesen hermesianischer Schriften und den
Besuch hermesianischer Vorlesungen zu verbieten. Die päpstliche Verfügung
gilt, so schrieb er, und Niemand darf sich damit entschuldigen, daß sie noch
nicht veröffentlicht ist, weil "wofern jene Entschuldigung wirklich entschuldigend
wäre, die weltliche Macht es durchaus in ihrer Gewalt hätte, die Wirk-
samkeit des vom Heiland angeordneten centri unitatis völlig zu hemmen,
was freilich den Hermesianern, wie allen Sektirern, die sich nur vermittelst
der weltlichen Gewalt, welche niemals in Beziehung auf Gegenstände vor-
liegender Art Richter sein kann, mithin sobald sie Theil nimmt Partei ist,
halten können, nicht unlieb sein dürfte." Der Stil seiner Briefe entsprach
immer genau dem rohen, zänkischen Inhalt und der Plumpheit der Schrift-
züge. Die natürliche Folge jener Verfügung war, daß im Convict alle
Bande der Zucht zerrissen; die Studenten spalteten sich in Parteien und
denuncirten ihre Lehrer bei dem Erzbischof, der solche Anzeigen unbedenklich
annahm. Als ihm im Sommer 1837 der Lektionskatalog für das nächste
Semester vorgelegt wurde, strich er ohne weitere Nachfrage sämmtliche
theologische Vorlesungen aus; nur der clericale Professor Klee durfte Colleg
halten. Damit war die zum Besten der rheinischen Kirche errichtete könig-
liche Stiftung zerstört; die Mehrzahl der Studenten verließ das Convict
und suchte im Kölner Seminar unterzukommen. Endlich ließ Droste seinen
jungen Clerikern noch achtzehn Thesen zur Unterschrift vorlegen. Die letzte
der Thesen stellte rundweg jedes Aufsichtsrecht des Staates in Abrede, sie
enthielt das Versprechen, daß man von dem Erzbischofe nur an den Papst
appelliren wolle, und widersprach so unzweifelhaft den preußischen Gesetzen,
daß selbst der clericale Jurist Walter, amtlich befragt, sie für bedenklich
erklärte. --

Dennoch wollte die langmüthige Regierung den widersetzlichen Prä-
laten schonen; erst der wieder ausbrechende ernstere Streit um die ge-
mischten Ehen zwang sie zum Bruche. Kurz bevor Droste sein Amt an-
trat, veröffentlichte ein clericales belgisches Blatt den Hauptinhalt jener
von den Bischöfen an die Generalvicariate erlassenen geheimen Instruction;
die Angaben waren im Wesentlichen richtig, nur glaubte der anonyme Ein-
sender, das Aktenstück sei eine Weisung Spiegel's an seine Suffraganen.
Welch eine Genugthuung für den römischen Stuhl. Da er selbst bei allen

Droſte und das Bonner Convict.
noch einen Commiſſär in ihre Collegien ſchicken, denn ſie würden ſich nur
verſtellen; auch das ſtreng römiſche Liebermann’ſche Compendium nütze nichts
als Leitfaden für die Vorleſungen, da die Profeſſoren doch nach Belieben
darüber redeten. Während er alſo ſein unbeſtrittenes Aufſichtsrecht aus-
zuüben gefliſſentlich verſchmähte, griff er, wie um die Staatsgewalt zu ver-
höhnen, zu geſetzwidrigen Mitteln. Zunächſt verbot er ein Heft der von
den Bonner Hermeſianern herausgegebenen Theologiſchen Zeitſchrift, ob-
gleich er wiſſen mußte, daß den Biſchöfen nur die Cenſur über Erbauungs-
ſchriften zuſtand. Sodann befahl er durch den Domdechanten den Bonner
Geiſtlichen, ihren Beichtkindern das Leſen hermeſianiſcher Schriften und den
Beſuch hermeſianiſcher Vorleſungen zu verbieten. Die päpſtliche Verfügung
gilt, ſo ſchrieb er, und Niemand darf ſich damit entſchuldigen, daß ſie noch
nicht veröffentlicht iſt, weil „wofern jene Entſchuldigung wirklich entſchuldigend
wäre, die weltliche Macht es durchaus in ihrer Gewalt hätte, die Wirk-
ſamkeit des vom Heiland angeordneten centri unitatis völlig zu hemmen,
was freilich den Hermeſianern, wie allen Sektirern, die ſich nur vermittelſt
der weltlichen Gewalt, welche niemals in Beziehung auf Gegenſtände vor-
liegender Art Richter ſein kann, mithin ſobald ſie Theil nimmt Partei iſt,
halten können, nicht unlieb ſein dürfte.“ Der Stil ſeiner Briefe entſprach
immer genau dem rohen, zänkiſchen Inhalt und der Plumpheit der Schrift-
züge. Die natürliche Folge jener Verfügung war, daß im Convict alle
Bande der Zucht zerriſſen; die Studenten ſpalteten ſich in Parteien und
denuncirten ihre Lehrer bei dem Erzbiſchof, der ſolche Anzeigen unbedenklich
annahm. Als ihm im Sommer 1837 der Lektionskatalog für das nächſte
Semeſter vorgelegt wurde, ſtrich er ohne weitere Nachfrage ſämmtliche
theologiſche Vorleſungen aus; nur der clericale Profeſſor Klee durfte Colleg
halten. Damit war die zum Beſten der rheiniſchen Kirche errichtete könig-
liche Stiftung zerſtört; die Mehrzahl der Studenten verließ das Convict
und ſuchte im Kölner Seminar unterzukommen. Endlich ließ Droſte ſeinen
jungen Clerikern noch achtzehn Theſen zur Unterſchrift vorlegen. Die letzte
der Theſen ſtellte rundweg jedes Aufſichtsrecht des Staates in Abrede, ſie
enthielt das Verſprechen, daß man von dem Erzbiſchofe nur an den Papſt
appelliren wolle, und widerſprach ſo unzweifelhaft den preußiſchen Geſetzen,
daß ſelbſt der clericale Juriſt Walter, amtlich befragt, ſie für bedenklich
erklärte. —

Dennoch wollte die langmüthige Regierung den widerſetzlichen Prä-
laten ſchonen; erſt der wieder ausbrechende ernſtere Streit um die ge-
miſchten Ehen zwang ſie zum Bruche. Kurz bevor Droſte ſein Amt an-
trat, veröffentlichte ein clericales belgiſches Blatt den Hauptinhalt jener
von den Biſchöfen an die Generalvicariate erlaſſenen geheimen Inſtruction;
die Angaben waren im Weſentlichen richtig, nur glaubte der anonyme Ein-
ſender, das Aktenſtück ſei eine Weiſung Spiegel’s an ſeine Suffraganen.
Welch eine Genugthuung für den römiſchen Stuhl. Da er ſelbſt bei allen

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[695/0709] Droſte und das Bonner Convict. noch einen Commiſſär in ihre Collegien ſchicken, denn ſie würden ſich nur verſtellen; auch das ſtreng römiſche Liebermann’ſche Compendium nütze nichts als Leitfaden für die Vorleſungen, da die Profeſſoren doch nach Belieben darüber redeten. Während er alſo ſein unbeſtrittenes Aufſichtsrecht aus- zuüben gefliſſentlich verſchmähte, griff er, wie um die Staatsgewalt zu ver- höhnen, zu geſetzwidrigen Mitteln. Zunächſt verbot er ein Heft der von den Bonner Hermeſianern herausgegebenen Theologiſchen Zeitſchrift, ob- gleich er wiſſen mußte, daß den Biſchöfen nur die Cenſur über Erbauungs- ſchriften zuſtand. Sodann befahl er durch den Domdechanten den Bonner Geiſtlichen, ihren Beichtkindern das Leſen hermeſianiſcher Schriften und den Beſuch hermeſianiſcher Vorleſungen zu verbieten. Die päpſtliche Verfügung gilt, ſo ſchrieb er, und Niemand darf ſich damit entſchuldigen, daß ſie noch nicht veröffentlicht iſt, weil „wofern jene Entſchuldigung wirklich entſchuldigend wäre, die weltliche Macht es durchaus in ihrer Gewalt hätte, die Wirk- ſamkeit des vom Heiland angeordneten centri unitatis völlig zu hemmen, was freilich den Hermeſianern, wie allen Sektirern, die ſich nur vermittelſt der weltlichen Gewalt, welche niemals in Beziehung auf Gegenſtände vor- liegender Art Richter ſein kann, mithin ſobald ſie Theil nimmt Partei iſt, halten können, nicht unlieb ſein dürfte.“ Der Stil ſeiner Briefe entſprach immer genau dem rohen, zänkiſchen Inhalt und der Plumpheit der Schrift- züge. Die natürliche Folge jener Verfügung war, daß im Convict alle Bande der Zucht zerriſſen; die Studenten ſpalteten ſich in Parteien und denuncirten ihre Lehrer bei dem Erzbiſchof, der ſolche Anzeigen unbedenklich annahm. Als ihm im Sommer 1837 der Lektionskatalog für das nächſte Semeſter vorgelegt wurde, ſtrich er ohne weitere Nachfrage ſämmtliche theologiſche Vorleſungen aus; nur der clericale Profeſſor Klee durfte Colleg halten. Damit war die zum Beſten der rheiniſchen Kirche errichtete könig- liche Stiftung zerſtört; die Mehrzahl der Studenten verließ das Convict und ſuchte im Kölner Seminar unterzukommen. Endlich ließ Droſte ſeinen jungen Clerikern noch achtzehn Theſen zur Unterſchrift vorlegen. Die letzte der Theſen ſtellte rundweg jedes Aufſichtsrecht des Staates in Abrede, ſie enthielt das Verſprechen, daß man von dem Erzbiſchofe nur an den Papſt appelliren wolle, und widerſprach ſo unzweifelhaft den preußiſchen Geſetzen, daß ſelbſt der clericale Juriſt Walter, amtlich befragt, ſie für bedenklich erklärte. — Dennoch wollte die langmüthige Regierung den widerſetzlichen Prä- laten ſchonen; erſt der wieder ausbrechende ernſtere Streit um die ge- miſchten Ehen zwang ſie zum Bruche. Kurz bevor Droſte ſein Amt an- trat, veröffentlichte ein clericales belgiſches Blatt den Hauptinhalt jener von den Biſchöfen an die Generalvicariate erlaſſenen geheimen Inſtruction; die Angaben waren im Weſentlichen richtig, nur glaubte der anonyme Ein- ſender, das Aktenſtück ſei eine Weiſung Spiegel’s an ſeine Suffraganen. Welch eine Genugthuung für den römiſchen Stuhl. Da er ſelbſt bei allen

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889, S. 695. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte04_1889/709>, abgerufen am 01.05.2024.