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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889.

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Das erste Patent.
sammte Verfassung über den Haufen zu werfen schien ihm doch unmöglich;
er brauchte Bedenkzeit um die unbekannten Verhältnisse zu übersehen. Auch
wußte er schon, daß eine neue Anleihe von 3 Mill. Thlr. bevorstand, und
die Schuldverschreibungen ohne die Unterschrift der landständischen Com-
mission nichts galten. Darum wollte er, ohne die Verfassung selbst anzu-
erkennen, doch den gegenwärtigen Landtag beibehalten und mit ihm späterhin
über die nothwendigen Aenderungen gütlich verhandeln.*) Der Gedanke
war eine staatsrechtliche Ungeheuerlichkeit; denn erkannte der Monarch das
Staatsgrundgesetz nicht an, so konnte er auch die Landstände, die nur
kraft dieses Gesetzes bestanden, nicht einberufen. Aber was vermochten
juristische Gründe über den alten Reitersmann? Er meinte in seinem
Rechte zu sein und sagte in gutem Glauben zu dem englischen Gesandten
Lord William Russell, der aus Berlin herüberkam: ich beabsichtige einige
Veränderungen, aber langsam und auf gesetzliche Weise.**)

Am 5. Juli unterzeichnete er ein Patent, das den getreuen Unterthanen
zu wissen gab, der König halte das Staatsgrundgesetz nicht für bindend und
in vielen Bestimmungen für ungenügend; er wolle daher prüfen lassen, inwie-
fern Abänderungen nöthig seien und dann seine Entschließung dem Landtage
eröffnen. Daneben stand noch -- offenbar als ein Zugeständniß an Schele's
ursprüngliche Absicht -- die vieldeutige Bestimmung: es solle auch erwogen
werden, ob man nicht zu der glücklichen alten angeerbten Landesverfassung
zurückkehren solle. Tags darauf wurde das Patent durch Schele den
anderen Ministern vorgelegt. Diese beanstandeten einzelne Stellen und
verlangten namentlich, daß ausdrücklich gesagt würde, der König beabsichtige
nur verfassungsmäßige Aenderungen. Ernst August erwiderte barsch: "ich
fühle es Meine Würde nicht gemäß" darauf einzugehen, und die Minister
unterwarfen sich.***) Sie nahmen es auch geduldig hin, daß ihnen ein
nicht auf die Verfassung beeidigter Minister an die Seite gestellt wurde,
und dieser allein dem Monarchen Vortrag hielt. Nachher (14. Juli) er-
statteten sie auf Befehl des Königs noch ein Gutachten über die Ver-
fassungsfrage und gelangten, wie sich von selbst verstand, zu dem Ergebniß,
das Staatsgrundgesetz bestehe zu Recht, könne also auch nur auf ver-
fassungsmäßige Weise abgeändert werden.+) Damit glaubten sie ihre Pflicht
erfüllt zu haben. Ein vollendeter Verfassungsbruch lag ja noch nicht vor,
und warum sollten sie auch, allen Grundsätzen kurhannöverscher Anständigkeit
zuwider, ohne Noth Ombrage erregen? Sie blieben behaglich im Amte

*) Dies Alles berichtete Schele der Jüngere im Auftrage Ernst August's an Boden-
hausen, 18. Aug. 1837.
**) Frankenberg's Berichte, Juli 1837.
***) K. Ernst August an Schele, 7. Juli; Schele an das Cabinetsministerium,
7. Juli 1837.
+) Gutachten des Staatsministeriums, 14. Juli 1837, gez.: Stralenheim, Alten,
Schulte, v. d. Wisch; gegengez.: Falcke.

Das erſte Patent.
ſammte Verfaſſung über den Haufen zu werfen ſchien ihm doch unmöglich;
er brauchte Bedenkzeit um die unbekannten Verhältniſſe zu überſehen. Auch
wußte er ſchon, daß eine neue Anleihe von 3 Mill. Thlr. bevorſtand, und
die Schuldverſchreibungen ohne die Unterſchrift der landſtändiſchen Com-
miſſion nichts galten. Darum wollte er, ohne die Verfaſſung ſelbſt anzu-
erkennen, doch den gegenwärtigen Landtag beibehalten und mit ihm ſpäterhin
über die nothwendigen Aenderungen gütlich verhandeln.*) Der Gedanke
war eine ſtaatsrechtliche Ungeheuerlichkeit; denn erkannte der Monarch das
Staatsgrundgeſetz nicht an, ſo konnte er auch die Landſtände, die nur
kraft dieſes Geſetzes beſtanden, nicht einberufen. Aber was vermochten
juriſtiſche Gründe über den alten Reitersmann? Er meinte in ſeinem
Rechte zu ſein und ſagte in gutem Glauben zu dem engliſchen Geſandten
Lord William Ruſſell, der aus Berlin herüberkam: ich beabſichtige einige
Veränderungen, aber langſam und auf geſetzliche Weiſe.**)

Am 5. Juli unterzeichnete er ein Patent, das den getreuen Unterthanen
zu wiſſen gab, der König halte das Staatsgrundgeſetz nicht für bindend und
in vielen Beſtimmungen für ungenügend; er wolle daher prüfen laſſen, inwie-
fern Abänderungen nöthig ſeien und dann ſeine Entſchließung dem Landtage
eröffnen. Daneben ſtand noch — offenbar als ein Zugeſtändniß an Schele’s
urſprüngliche Abſicht — die vieldeutige Beſtimmung: es ſolle auch erwogen
werden, ob man nicht zu der glücklichen alten angeerbten Landesverfaſſung
zurückkehren ſolle. Tags darauf wurde das Patent durch Schele den
anderen Miniſtern vorgelegt. Dieſe beanſtandeten einzelne Stellen und
verlangten namentlich, daß ausdrücklich geſagt würde, der König beabſichtige
nur verfaſſungsmäßige Aenderungen. Ernſt Auguſt erwiderte barſch: „ich
fühle es Meine Würde nicht gemäß“ darauf einzugehen, und die Miniſter
unterwarfen ſich.***) Sie nahmen es auch geduldig hin, daß ihnen ein
nicht auf die Verfaſſung beeidigter Miniſter an die Seite geſtellt wurde,
und dieſer allein dem Monarchen Vortrag hielt. Nachher (14. Juli) er-
ſtatteten ſie auf Befehl des Königs noch ein Gutachten über die Ver-
faſſungsfrage und gelangten, wie ſich von ſelbſt verſtand, zu dem Ergebniß,
das Staatsgrundgeſetz beſtehe zu Recht, könne alſo auch nur auf ver-
faſſungsmäßige Weiſe abgeändert werden.†) Damit glaubten ſie ihre Pflicht
erfüllt zu haben. Ein vollendeter Verfaſſungsbruch lag ja noch nicht vor,
und warum ſollten ſie auch, allen Grundſätzen kurhannöverſcher Anſtändigkeit
zuwider, ohne Noth Ombrage erregen? Sie blieben behaglich im Amte

*) Dies Alles berichtete Schele der Jüngere im Auftrage Ernſt Auguſt’s an Boden-
hauſen, 18. Aug. 1837.
**) Frankenberg’s Berichte, Juli 1837.
***) K. Ernſt Auguſt an Schele, 7. Juli; Schele an das Cabinetsminiſterium,
7. Juli 1837.
†) Gutachten des Staatsminiſteriums, 14. Juli 1837, gez.: Stralenheim, Alten,
Schulte, v. d. Wiſch; gegengez.: Falcke.
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[651/0665] Das erſte Patent. ſammte Verfaſſung über den Haufen zu werfen ſchien ihm doch unmöglich; er brauchte Bedenkzeit um die unbekannten Verhältniſſe zu überſehen. Auch wußte er ſchon, daß eine neue Anleihe von 3 Mill. Thlr. bevorſtand, und die Schuldverſchreibungen ohne die Unterſchrift der landſtändiſchen Com- miſſion nichts galten. Darum wollte er, ohne die Verfaſſung ſelbſt anzu- erkennen, doch den gegenwärtigen Landtag beibehalten und mit ihm ſpäterhin über die nothwendigen Aenderungen gütlich verhandeln. *) Der Gedanke war eine ſtaatsrechtliche Ungeheuerlichkeit; denn erkannte der Monarch das Staatsgrundgeſetz nicht an, ſo konnte er auch die Landſtände, die nur kraft dieſes Geſetzes beſtanden, nicht einberufen. Aber was vermochten juriſtiſche Gründe über den alten Reitersmann? Er meinte in ſeinem Rechte zu ſein und ſagte in gutem Glauben zu dem engliſchen Geſandten Lord William Ruſſell, der aus Berlin herüberkam: ich beabſichtige einige Veränderungen, aber langſam und auf geſetzliche Weiſe. **) Am 5. Juli unterzeichnete er ein Patent, das den getreuen Unterthanen zu wiſſen gab, der König halte das Staatsgrundgeſetz nicht für bindend und in vielen Beſtimmungen für ungenügend; er wolle daher prüfen laſſen, inwie- fern Abänderungen nöthig ſeien und dann ſeine Entſchließung dem Landtage eröffnen. Daneben ſtand noch — offenbar als ein Zugeſtändniß an Schele’s urſprüngliche Abſicht — die vieldeutige Beſtimmung: es ſolle auch erwogen werden, ob man nicht zu der glücklichen alten angeerbten Landesverfaſſung zurückkehren ſolle. Tags darauf wurde das Patent durch Schele den anderen Miniſtern vorgelegt. Dieſe beanſtandeten einzelne Stellen und verlangten namentlich, daß ausdrücklich geſagt würde, der König beabſichtige nur verfaſſungsmäßige Aenderungen. Ernſt Auguſt erwiderte barſch: „ich fühle es Meine Würde nicht gemäß“ darauf einzugehen, und die Miniſter unterwarfen ſich. ***) Sie nahmen es auch geduldig hin, daß ihnen ein nicht auf die Verfaſſung beeidigter Miniſter an die Seite geſtellt wurde, und dieſer allein dem Monarchen Vortrag hielt. Nachher (14. Juli) er- ſtatteten ſie auf Befehl des Königs noch ein Gutachten über die Ver- faſſungsfrage und gelangten, wie ſich von ſelbſt verſtand, zu dem Ergebniß, das Staatsgrundgeſetz beſtehe zu Recht, könne alſo auch nur auf ver- faſſungsmäßige Weiſe abgeändert werden. †) Damit glaubten ſie ihre Pflicht erfüllt zu haben. Ein vollendeter Verfaſſungsbruch lag ja noch nicht vor, und warum ſollten ſie auch, allen Grundſätzen kurhannöverſcher Anſtändigkeit zuwider, ohne Noth Ombrage erregen? Sie blieben behaglich im Amte *) Dies Alles berichtete Schele der Jüngere im Auftrage Ernſt Auguſt’s an Boden- hauſen, 18. Aug. 1837. **) Frankenberg’s Berichte, Juli 1837. ***) K. Ernſt Auguſt an Schele, 7. Juli; Schele an das Cabinetsminiſterium, 7. Juli 1837. †) Gutachten des Staatsminiſteriums, 14. Juli 1837, gez.: Stralenheim, Alten, Schulte, v. d. Wiſch; gegengez.: Falcke.

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889, S. 651. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte04_1889/665>, abgerufen am 27.04.2024.