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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889.

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IV. 8. Stille Jahre.
bedeuteten, nur kurze Zeit im Amte blieben; dann verschwanden sie plötz-
lich aus räthselhaften Gründen, manche kehrten späterhin wieder in das
Ministerium zurück. In Berlin hatte man nachgerade verlernt, sich über
dies Regierungssystem zu verwundern. Ancillon meinte, dergleichen Ent-
lassungen bedeuteten nach hessischen Verhältnissen gar nichts, und fügte
die weise Lehre hinzu: blinde Nachgiebigkeit schützt nicht vor der Ungnade
eines willkürlichen Fürsten. Wie verführerisch mußte in einem solchen
Lande jener thörichte Artikel 100 des Grundgesetzes erscheinen, der die
Stände verpflichtete die Minister wegen Verletzung der Verfassung anzu-
klagen. Die Landstände sahen -- so sagte eine ihrer Klagschriften -- daß
Hassenpflug "gegen das lebendige Wirken und die gesetzliche Entwicklung
der Verfassung unermüdlich ankämpfte." Doch so gewiß er den Geist der
Verfassung zu zerstören suchte, ihren Wortlaut zu verletzen hütete er sich
klüglich; eine rechtliche Verschuldung ließ sich ihm nicht nachweisen. Gleich-
wohl verklagte ihn der Landtag viermal vor dem Oberappellationsgerichte;
die eine der Anklageschriften zählte allein dreizehn angebliche Verfassungs-
verletzungen auf: das Verfahren gegen Jordan, die Urlaubsverweigerungen,
die Landtagsauflösungen ohne Landtagsabschied, dazu eine Menge uner-
heblicher Dinge, sogar die verspätete Einstellung der Rekruten.

Zum ersten male seit dem Bestande der neuen Verfassungen unter-
nahm ein deutscher Landtag die zweischneidige Waffe der Ministeranklage
zu gebrauchen, und es wurde verhängnißvoll für die Zukunft unseres Par-
lamentarismus, daß dieser erste Versuch jämmerlich mißlang. Der Tübinger
Staatsrechtslehrer Robert Mohl übernahm die Vertheidigung des Mini-
sters, den er sicherlich nicht liebte. Mohl hatte sich schon als junger Mann
durch seinen wissenschaftlichen Freimuth die Ungnade des Bundestags zu-
gezogen und seine constitutionelle Gesinnung soeben wieder in dem treff-
lichen Lehrbuche des Württembergischen Staatsrechts bewährt, doch er ver-
schmähte den Launen der öffentlichen Meinung zu folgen und er erkannte,
daß die deutschen Landtage unbedacht ihr eigenes Ansehen untergruben,
wenn sie politische Machtfragen und Meinungsverschiedenheiten auf dem
Rechtswege zu entscheiden suchten. In seiner Vertheidigungsschrift sprach
er sehr scharf wider die Rechtsverdrehungen der Liberalen; er beschwor die
Richter, "Hessens Verfassung frei zu halten von solchem Widersinn, solcher
Barbarei und solcher, die Bekleidung jedes höheren Staatsamtes Jedem
unmöglich machenden Auslegung." Das Oberappellationsgericht, das zum
guten Theile aus Liberalen bestand und so oft schon fürstlicher Willkür
tapfer entgegengetreten war, zeigte diesmal auch nach unten hin eine ehren-
werthe Selbständigkeit. Hassenpflug wurde in allen vier Fällen freige-
sprochen und veröffentlichte, zur Beschämung des Landtags, sämmtliche
Aktenstücke, die allerdings nur den Juristen, nicht den Politikern seine Un-
schuld darlegten. Der preußische Hof hielt sich von diesem Streite, wie
von allen den inneren Zwistigkeiten der kleinen Staaten, behutsam zurück.

IV. 8. Stille Jahre.
bedeuteten, nur kurze Zeit im Amte blieben; dann verſchwanden ſie plötz-
lich aus räthſelhaften Gründen, manche kehrten ſpäterhin wieder in das
Miniſterium zurück. In Berlin hatte man nachgerade verlernt, ſich über
dies Regierungsſyſtem zu verwundern. Ancillon meinte, dergleichen Ent-
laſſungen bedeuteten nach heſſiſchen Verhältniſſen gar nichts, und fügte
die weiſe Lehre hinzu: blinde Nachgiebigkeit ſchützt nicht vor der Ungnade
eines willkürlichen Fürſten. Wie verführeriſch mußte in einem ſolchen
Lande jener thörichte Artikel 100 des Grundgeſetzes erſcheinen, der die
Stände verpflichtete die Miniſter wegen Verletzung der Verfaſſung anzu-
klagen. Die Landſtände ſahen — ſo ſagte eine ihrer Klagſchriften — daß
Haſſenpflug „gegen das lebendige Wirken und die geſetzliche Entwicklung
der Verfaſſung unermüdlich ankämpfte.“ Doch ſo gewiß er den Geiſt der
Verfaſſung zu zerſtören ſuchte, ihren Wortlaut zu verletzen hütete er ſich
klüglich; eine rechtliche Verſchuldung ließ ſich ihm nicht nachweiſen. Gleich-
wohl verklagte ihn der Landtag viermal vor dem Oberappellationsgerichte;
die eine der Anklageſchriften zählte allein dreizehn angebliche Verfaſſungs-
verletzungen auf: das Verfahren gegen Jordan, die Urlaubsverweigerungen,
die Landtagsauflöſungen ohne Landtagsabſchied, dazu eine Menge uner-
heblicher Dinge, ſogar die verſpätete Einſtellung der Rekruten.

Zum erſten male ſeit dem Beſtande der neuen Verfaſſungen unter-
nahm ein deutſcher Landtag die zweiſchneidige Waffe der Miniſteranklage
zu gebrauchen, und es wurde verhängnißvoll für die Zukunft unſeres Par-
lamentarismus, daß dieſer erſte Verſuch jämmerlich mißlang. Der Tübinger
Staatsrechtslehrer Robert Mohl übernahm die Vertheidigung des Mini-
ſters, den er ſicherlich nicht liebte. Mohl hatte ſich ſchon als junger Mann
durch ſeinen wiſſenſchaftlichen Freimuth die Ungnade des Bundestags zu-
gezogen und ſeine conſtitutionelle Geſinnung ſoeben wieder in dem treff-
lichen Lehrbuche des Württembergiſchen Staatsrechts bewährt, doch er ver-
ſchmähte den Launen der öffentlichen Meinung zu folgen und er erkannte,
daß die deutſchen Landtage unbedacht ihr eigenes Anſehen untergruben,
wenn ſie politiſche Machtfragen und Meinungsverſchiedenheiten auf dem
Rechtswege zu entſcheiden ſuchten. In ſeiner Vertheidigungsſchrift ſprach
er ſehr ſcharf wider die Rechtsverdrehungen der Liberalen; er beſchwor die
Richter, „Heſſens Verfaſſung frei zu halten von ſolchem Widerſinn, ſolcher
Barbarei und ſolcher, die Bekleidung jedes höheren Staatsamtes Jedem
unmöglich machenden Auslegung.“ Das Oberappellationsgericht, das zum
guten Theile aus Liberalen beſtand und ſo oft ſchon fürſtlicher Willkür
tapfer entgegengetreten war, zeigte diesmal auch nach unten hin eine ehren-
werthe Selbſtändigkeit. Haſſenpflug wurde in allen vier Fällen freige-
ſprochen und veröffentlichte, zur Beſchämung des Landtags, ſämmtliche
Aktenſtücke, die allerdings nur den Juriſten, nicht den Politikern ſeine Un-
ſchuld darlegten. Der preußiſche Hof hielt ſich von dieſem Streite, wie
von allen den inneren Zwiſtigkeiten der kleinen Staaten, behutſam zurück.

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[622/0636] IV. 8. Stille Jahre. bedeuteten, nur kurze Zeit im Amte blieben; dann verſchwanden ſie plötz- lich aus räthſelhaften Gründen, manche kehrten ſpäterhin wieder in das Miniſterium zurück. In Berlin hatte man nachgerade verlernt, ſich über dies Regierungsſyſtem zu verwundern. Ancillon meinte, dergleichen Ent- laſſungen bedeuteten nach heſſiſchen Verhältniſſen gar nichts, und fügte die weiſe Lehre hinzu: blinde Nachgiebigkeit ſchützt nicht vor der Ungnade eines willkürlichen Fürſten. Wie verführeriſch mußte in einem ſolchen Lande jener thörichte Artikel 100 des Grundgeſetzes erſcheinen, der die Stände verpflichtete die Miniſter wegen Verletzung der Verfaſſung anzu- klagen. Die Landſtände ſahen — ſo ſagte eine ihrer Klagſchriften — daß Haſſenpflug „gegen das lebendige Wirken und die geſetzliche Entwicklung der Verfaſſung unermüdlich ankämpfte.“ Doch ſo gewiß er den Geiſt der Verfaſſung zu zerſtören ſuchte, ihren Wortlaut zu verletzen hütete er ſich klüglich; eine rechtliche Verſchuldung ließ ſich ihm nicht nachweiſen. Gleich- wohl verklagte ihn der Landtag viermal vor dem Oberappellationsgerichte; die eine der Anklageſchriften zählte allein dreizehn angebliche Verfaſſungs- verletzungen auf: das Verfahren gegen Jordan, die Urlaubsverweigerungen, die Landtagsauflöſungen ohne Landtagsabſchied, dazu eine Menge uner- heblicher Dinge, ſogar die verſpätete Einſtellung der Rekruten. Zum erſten male ſeit dem Beſtande der neuen Verfaſſungen unter- nahm ein deutſcher Landtag die zweiſchneidige Waffe der Miniſteranklage zu gebrauchen, und es wurde verhängnißvoll für die Zukunft unſeres Par- lamentarismus, daß dieſer erſte Verſuch jämmerlich mißlang. Der Tübinger Staatsrechtslehrer Robert Mohl übernahm die Vertheidigung des Mini- ſters, den er ſicherlich nicht liebte. Mohl hatte ſich ſchon als junger Mann durch ſeinen wiſſenſchaftlichen Freimuth die Ungnade des Bundestags zu- gezogen und ſeine conſtitutionelle Geſinnung ſoeben wieder in dem treff- lichen Lehrbuche des Württembergiſchen Staatsrechts bewährt, doch er ver- ſchmähte den Launen der öffentlichen Meinung zu folgen und er erkannte, daß die deutſchen Landtage unbedacht ihr eigenes Anſehen untergruben, wenn ſie politiſche Machtfragen und Meinungsverſchiedenheiten auf dem Rechtswege zu entſcheiden ſuchten. In ſeiner Vertheidigungsſchrift ſprach er ſehr ſcharf wider die Rechtsverdrehungen der Liberalen; er beſchwor die Richter, „Heſſens Verfaſſung frei zu halten von ſolchem Widerſinn, ſolcher Barbarei und ſolcher, die Bekleidung jedes höheren Staatsamtes Jedem unmöglich machenden Auslegung.“ Das Oberappellationsgericht, das zum guten Theile aus Liberalen beſtand und ſo oft ſchon fürſtlicher Willkür tapfer entgegengetreten war, zeigte diesmal auch nach unten hin eine ehren- werthe Selbſtändigkeit. Haſſenpflug wurde in allen vier Fällen freige- ſprochen und veröffentlichte, zur Beſchämung des Landtags, ſämmtliche Aktenſtücke, die allerdings nur den Juriſten, nicht den Politikern ſeine Un- ſchuld darlegten. Der preußiſche Hof hielt ſich von dieſem Streite, wie von allen den inneren Zwiſtigkeiten der kleinen Staaten, behutſam zurück.

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889, S. 622. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte04_1889/636>, abgerufen am 28.04.2024.