Unterdessen betrieb die deutsche Polizei unverdrossen den Vernichtungs- krieg gegen die daheim gebliebenen Demagogen. Das Paßwesen, das einst die Jacobiner zuerst als eine Waffe gegen politische Feinde benutzt hatten, erlangte durch die Gegner der Revolution seine höchste Ausbildung; selbst die Lohnkutscher durften keinen Reisenden mehr befördern, wenn er sich nicht über seine Person auswies. Ueberall spürten geheime Agenten und fahndeten auf verdächtige Briefe, auf dreifarbige Abzeichen, zuweilen auch auf republikanische Vollbärte. In Baiern, dessen geheime Polizei von dem Cabinetsrath Grandauer ihre Weisungen empfing, wurden einmal zwei solcher Leute zu gleicher Zeit als gemeine Betrüger entlarvt. Ein Bun- desbeschluß (1836) verpflichtete alle Regierungen, feindselige Unternehmungen gegen den Bund als Hochverrath zu bestrafen und einander gegenseitig die politischen Verbrecher auszuliefern. Nachdem die letzte radicale Zei- tung, die Neckarzeitung, in Stuttgart unterdrückt war, ging man gegen die Bücher vor; die freie Stadt Frankfurt verbot sogar Sismondi's Unter- suchungen über die Verfassungen freier Staaten.
In der Anarchie dieses Staatenbundes konnte es gleichwohl nicht aus- bleiben, daß die Censoren nach sehr verschiedenen Grundsätzen verfuhren; und wenn Verfasser und Verleger sich den Censurvorschriften unterworfen hatten, dann blieben sie, nach § 7 des Karlsbader Preßgesetzes, "von aller weiteren Verantwortung frei." Als nun die kurhessische Censur eine sehr radicale "Petition deutscher Bürger gegen die Preßsklaverei" unbeanstandet durchgelassen hatte, da behauptete Blittersdorff im Bundestage (1834): jene Vorschrift des Preßgesetzes besage lediglich, daß der Bund die Schul- digen nicht mehr zur Verantwortung ziehen dürfe; den Landesregierungen stehe immer noch frei, die Verfasser censirter Schriften vor Gericht zu stellen. Die Mehrzahl der Bundesgesandten, auch der bairische, stimmte dieser ungeheuerlichen Auslegung zu. Da erklärte der Präsidialgesandte mit überraschender Ehrlichkeit: zu einem solchen Schlusse sei "nur mittels einer gründlichen und weitläuftigen Deducirung zu gelangen". Der Wiener Hof verlangte mehr; er wollte durch ein förmliches neues Bundes- gesetz alle Schrecken der Censur und der gerichtlichen Verfolgung, der Prä- vention und der Repression zugleich über die deutschen Schriftsteller ver- hängen. Dazu konnten sich die Mittelstaaten doch nicht entschließen; sie halfen sich nach alter Gewohnheit, ihre Instructionen blieben aus, und ein Bundesbeschluß kam nicht zu Stande. Die Selbstgenügsamkeit des alten Beamtenstaates verschmähte aber auch, den Liberalismus durch kleine volksthümliche conservative Blätter zu bekämpfen, wie Otterstedt dem preu- ßischen Hofe vorschlug. Die Regierungen meinten genug zu thun, wenn sie die Censur kräftig handhabten und ihre langweiligen, wenig gelesenen, vornehmen Staatszeitungen erscheinen ließen.*)
*) Otterstedt, meine Wahrnehmungen von dem Wartburgfeste bis zum heutigen Tage. Dem Könige übersendet 14. April 1833.
IV. 8. Stille Jahre.
Unterdeſſen betrieb die deutſche Polizei unverdroſſen den Vernichtungs- krieg gegen die daheim gebliebenen Demagogen. Das Paßweſen, das einſt die Jacobiner zuerſt als eine Waffe gegen politiſche Feinde benutzt hatten, erlangte durch die Gegner der Revolution ſeine höchſte Ausbildung; ſelbſt die Lohnkutſcher durften keinen Reiſenden mehr befördern, wenn er ſich nicht über ſeine Perſon auswies. Ueberall ſpürten geheime Agenten und fahndeten auf verdächtige Briefe, auf dreifarbige Abzeichen, zuweilen auch auf republikaniſche Vollbärte. In Baiern, deſſen geheime Polizei von dem Cabinetsrath Grandauer ihre Weiſungen empfing, wurden einmal zwei ſolcher Leute zu gleicher Zeit als gemeine Betrüger entlarvt. Ein Bun- desbeſchluß (1836) verpflichtete alle Regierungen, feindſelige Unternehmungen gegen den Bund als Hochverrath zu beſtrafen und einander gegenſeitig die politiſchen Verbrecher auszuliefern. Nachdem die letzte radicale Zei- tung, die Neckarzeitung, in Stuttgart unterdrückt war, ging man gegen die Bücher vor; die freie Stadt Frankfurt verbot ſogar Sismondi’s Unter- ſuchungen über die Verfaſſungen freier Staaten.
In der Anarchie dieſes Staatenbundes konnte es gleichwohl nicht aus- bleiben, daß die Cenſoren nach ſehr verſchiedenen Grundſätzen verfuhren; und wenn Verfaſſer und Verleger ſich den Cenſurvorſchriften unterworfen hatten, dann blieben ſie, nach § 7 des Karlsbader Preßgeſetzes, „von aller weiteren Verantwortung frei.“ Als nun die kurheſſiſche Cenſur eine ſehr radicale „Petition deutſcher Bürger gegen die Preßſklaverei“ unbeanſtandet durchgelaſſen hatte, da behauptete Blittersdorff im Bundestage (1834): jene Vorſchrift des Preßgeſetzes beſage lediglich, daß der Bund die Schul- digen nicht mehr zur Verantwortung ziehen dürfe; den Landesregierungen ſtehe immer noch frei, die Verfaſſer cenſirter Schriften vor Gericht zu ſtellen. Die Mehrzahl der Bundesgeſandten, auch der bairiſche, ſtimmte dieſer ungeheuerlichen Auslegung zu. Da erklärte der Präſidialgeſandte mit überraſchender Ehrlichkeit: zu einem ſolchen Schluſſe ſei „nur mittels einer gründlichen und weitläuftigen Deducirung zu gelangen“. Der Wiener Hof verlangte mehr; er wollte durch ein förmliches neues Bundes- geſetz alle Schrecken der Cenſur und der gerichtlichen Verfolgung, der Prä- vention und der Repreſſion zugleich über die deutſchen Schriftſteller ver- hängen. Dazu konnten ſich die Mittelſtaaten doch nicht entſchließen; ſie halfen ſich nach alter Gewohnheit, ihre Inſtructionen blieben aus, und ein Bundesbeſchluß kam nicht zu Stande. Die Selbſtgenügſamkeit des alten Beamtenſtaates verſchmähte aber auch, den Liberalismus durch kleine volksthümliche conſervative Blätter zu bekämpfen, wie Otterſtedt dem preu- ßiſchen Hofe vorſchlug. Die Regierungen meinten genug zu thun, wenn ſie die Cenſur kräftig handhabten und ihre langweiligen, wenig geleſenen, vornehmen Staatszeitungen erſcheinen ließen.*)
*) Otterſtedt, meine Wahrnehmungen von dem Wartburgfeſte bis zum heutigen Tage. Dem Könige überſendet 14. April 1833.
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krieg gegen die daheim gebliebenen Demagogen. Das Paßweſen, das einſt
die Jacobiner zuerſt als eine Waffe gegen politiſche Feinde benutzt hatten,
erlangte durch die Gegner der Revolution ſeine höchſte Ausbildung; ſelbſt
die Lohnkutſcher durften keinen Reiſenden mehr befördern, wenn er ſich
nicht über ſeine Perſon auswies. Ueberall ſpürten geheime Agenten und
fahndeten auf verdächtige Briefe, auf dreifarbige Abzeichen, zuweilen auch
auf republikaniſche Vollbärte. In Baiern, deſſen geheime Polizei von dem
Cabinetsrath Grandauer ihre Weiſungen empfing, wurden einmal zwei
ſolcher Leute zu gleicher Zeit als gemeine Betrüger entlarvt. Ein Bun-
desbeſchluß (1836) verpflichtete alle Regierungen, feindſelige Unternehmungen
gegen den Bund als Hochverrath zu beſtrafen und einander gegenſeitig
die politiſchen Verbrecher auszuliefern. Nachdem die letzte radicale Zei-
tung, die Neckarzeitung, in Stuttgart unterdrückt war, ging man gegen die
Bücher vor; die freie Stadt Frankfurt verbot ſogar Sismondi’s Unter-
ſuchungen über die Verfaſſungen freier Staaten.
In der Anarchie dieſes Staatenbundes konnte es gleichwohl nicht aus-
bleiben, daß die Cenſoren nach ſehr verſchiedenen Grundſätzen verfuhren;
und wenn Verfaſſer und Verleger ſich den Cenſurvorſchriften unterworfen
hatten, dann blieben ſie, nach § 7 des Karlsbader Preßgeſetzes, „von aller
weiteren Verantwortung frei.“ Als nun die kurheſſiſche Cenſur eine ſehr
radicale „Petition deutſcher Bürger gegen die Preßſklaverei“ unbeanſtandet
durchgelaſſen hatte, da behauptete Blittersdorff im Bundestage (1834):
jene Vorſchrift des Preßgeſetzes beſage lediglich, daß der Bund die Schul-
digen nicht mehr zur Verantwortung ziehen dürfe; den Landesregierungen
ſtehe immer noch frei, die Verfaſſer cenſirter Schriften vor Gericht zu
ſtellen. Die Mehrzahl der Bundesgeſandten, auch der bairiſche, ſtimmte
dieſer ungeheuerlichen Auslegung zu. Da erklärte der Präſidialgeſandte
mit überraſchender Ehrlichkeit: zu einem ſolchen Schluſſe ſei „nur mittels
einer gründlichen und weitläuftigen Deducirung zu gelangen“. Der
Wiener Hof verlangte mehr; er wollte durch ein förmliches neues Bundes-
geſetz alle Schrecken der Cenſur und der gerichtlichen Verfolgung, der Prä-
vention und der Repreſſion zugleich über die deutſchen Schriftſteller ver-
hängen. Dazu konnten ſich die Mittelſtaaten doch nicht entſchließen; ſie
halfen ſich nach alter Gewohnheit, ihre Inſtructionen blieben aus, und
ein Bundesbeſchluß kam nicht zu Stande. Die Selbſtgenügſamkeit des
alten Beamtenſtaates verſchmähte aber auch, den Liberalismus durch kleine
volksthümliche conſervative Blätter zu bekämpfen, wie Otterſtedt dem preu-
ßiſchen Hofe vorſchlug. Die Regierungen meinten genug zu thun, wenn
ſie die Cenſur kräftig handhabten und ihre langweiligen, wenig geleſenen,
vornehmen Staatszeitungen erſcheinen ließen. *)
*) Otterſtedt, meine Wahrnehmungen von dem Wartburgfeſte bis zum heutigen
Tage. Dem Könige überſendet 14. April 1833.
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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889, S. 610. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte04_1889/624>, abgerufen am 24.11.2024.
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