Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889.Die welfische Erbfolgefrage. den Uebergang der Herzogskrone an den jüngeren Bruder. Und nunfaßte sich auch der junge Welfe selbst ein Herz und erklärte dem hanno- verschen Minister Stralenheim in hellem Zorne: im Namen Karl's könne er nicht regieren; er wolle auch nicht in die Lage kommen, etwa für einen minderjährigen Sohn seines Bruders die Vormundschaft zu führen, um dann vielleicht den gleichen Undank zu erleben wie einst König Georg IV. und sein Alter in Elend und Sorge zu verbringen.*) Diese Sprache verfehlte in London ihre Wirkung nicht ganz. Legte der junge Welfe die Regentschaft nieder, so mußte der König von Hannover als nächster Agnat sie übernehmen, und solche Aussichten erschienen seinen Räthen, nach den bitteren Erfahrungen früherer Jahre, sehr unheimlich. Daher sprach sich Graf Münster jetzt für Herzog Wilhelm's Ansicht aus: der junge Herr habe auch eine Stimme und könne zur Fortführung der Regentschaft nicht gezwungen werden.**) Nur König Wilhelm IV. wollte seine Rechts- bedenken nicht aufgeben; das ungestüme Drängen der Braunschweiger verletzte seinen Welfenstolz, und er schrieb dem Neffen: "Die Form, ob Sie in eigenem oder in Ihres Herrn Bruders Namen regieren würden, schien mir von weniger Wichtigkeit zu sein, und ich gestehe Euer Liebden unverhohlen, daß die dasigen Unterthanen sich zu viel herausnehmen würden, wenn sie sich dem Gebrauche von Formen sich zu widersetzen das Ansehen geben würden, welche das Völker- und Fürsten-Recht geheiligt hat."***) Hinter allen diesen Bedenken stand als schwerstes die Frage der Erb- *) Stralenheim an Münster, Braunschweig 5. December. Reden an Bernstorff, 28. December 1830. **) Münster an Stralenheim 7. Dec., an Reden 17. Dec., an die Gesandtschaften in Wien, Berlin, Frankfurt, 17. Dec. 1830. ***) König Wilhelm IV. an Herzog Wilhelm, 23. Dec. 1830. Treitschke, Deutsche Geschichte. IV. 8
Die welfiſche Erbfolgefrage. den Uebergang der Herzogskrone an den jüngeren Bruder. Und nunfaßte ſich auch der junge Welfe ſelbſt ein Herz und erklärte dem hanno- verſchen Miniſter Stralenheim in hellem Zorne: im Namen Karl’s könne er nicht regieren; er wolle auch nicht in die Lage kommen, etwa für einen minderjährigen Sohn ſeines Bruders die Vormundſchaft zu führen, um dann vielleicht den gleichen Undank zu erleben wie einſt König Georg IV. und ſein Alter in Elend und Sorge zu verbringen.*) Dieſe Sprache verfehlte in London ihre Wirkung nicht ganz. Legte der junge Welfe die Regentſchaft nieder, ſo mußte der König von Hannover als nächſter Agnat ſie übernehmen, und ſolche Ausſichten erſchienen ſeinen Räthen, nach den bitteren Erfahrungen früherer Jahre, ſehr unheimlich. Daher ſprach ſich Graf Münſter jetzt für Herzog Wilhelm’s Anſicht aus: der junge Herr habe auch eine Stimme und könne zur Fortführung der Regentſchaft nicht gezwungen werden.**) Nur König Wilhelm IV. wollte ſeine Rechts- bedenken nicht aufgeben; das ungeſtüme Drängen der Braunſchweiger verletzte ſeinen Welfenſtolz, und er ſchrieb dem Neffen: „Die Form, ob Sie in eigenem oder in Ihres Herrn Bruders Namen regieren würden, ſchien mir von weniger Wichtigkeit zu ſein, und ich geſtehe Euer Liebden unverhohlen, daß die daſigen Unterthanen ſich zu viel herausnehmen würden, wenn ſie ſich dem Gebrauche von Formen ſich zu widerſetzen das Anſehen geben würden, welche das Völker- und Fürſten-Recht geheiligt hat.“***) Hinter allen dieſen Bedenken ſtand als ſchwerſtes die Frage der Erb- *) Stralenheim an Münſter, Braunſchweig 5. December. Reden an Bernſtorff, 28. December 1830. **) Münſter an Stralenheim 7. Dec., an Reden 17. Dec., an die Geſandtſchaften in Wien, Berlin, Frankfurt, 17. Dec. 1830. ***) König Wilhelm IV. an Herzog Wilhelm, 23. Dec. 1830. Treitſchke, Deutſche Geſchichte. IV. 8
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Die welfiſche Erbfolgefrage.
den Uebergang der Herzogskrone an den jüngeren Bruder. Und nun
faßte ſich auch der junge Welfe ſelbſt ein Herz und erklärte dem hanno-
verſchen Miniſter Stralenheim in hellem Zorne: im Namen Karl’s könne
er nicht regieren; er wolle auch nicht in die Lage kommen, etwa für einen
minderjährigen Sohn ſeines Bruders die Vormundſchaft zu führen, um
dann vielleicht den gleichen Undank zu erleben wie einſt König Georg IV.
und ſein Alter in Elend und Sorge zu verbringen. *) Dieſe Sprache
verfehlte in London ihre Wirkung nicht ganz. Legte der junge Welfe die
Regentſchaft nieder, ſo mußte der König von Hannover als nächſter Agnat
ſie übernehmen, und ſolche Ausſichten erſchienen ſeinen Räthen, nach den
bitteren Erfahrungen früherer Jahre, ſehr unheimlich. Daher ſprach ſich
Graf Münſter jetzt für Herzog Wilhelm’s Anſicht aus: der junge Herr
habe auch eine Stimme und könne zur Fortführung der Regentſchaft
nicht gezwungen werden. **) Nur König Wilhelm IV. wollte ſeine Rechts-
bedenken nicht aufgeben; das ungeſtüme Drängen der Braunſchweiger
verletzte ſeinen Welfenſtolz, und er ſchrieb dem Neffen: „Die Form, ob
Sie in eigenem oder in Ihres Herrn Bruders Namen regieren würden,
ſchien mir von weniger Wichtigkeit zu ſein, und ich geſtehe Euer Liebden
unverhohlen, daß die daſigen Unterthanen ſich zu viel herausnehmen
würden, wenn ſie ſich dem Gebrauche von Formen ſich zu widerſetzen das
Anſehen geben würden, welche das Völker- und Fürſten-Recht geheiligt
hat.“ ***)
Hinter allen dieſen Bedenken ſtand als ſchwerſtes die Frage der Erb-
folge, die bei freiwilligem Verzichte des Herzogs Karl ſich leicht löſen ließ,
jetzt aber ganz unentwirrbar ſchien. Wurde dem jüngeren Bruder die
Herzogskrone übertragen und dennoch den Nachkommen des älteren, nach
der urſprünglichen Abſicht aller Agnaten, das Erbfolgerecht vorbehalten,
ſo war mit Sicherheit vorauszuſehen, daß Karl, wie vormals Anton
Ulrich von Meiningen, aus Bosheit ſofort heirathete und eine furchtbare
Schaar rechtmäßiger Erben erzeugte; eine ebenbürtige Gemahlin aus einem
kleinen mediatiſirten Hauſe hätte ſich leicht gefunden. Sollte dann Herzog
Wilhelm gehalten ſein, die Krone zu Gunſten eines Neffen niederzulegen?
Faſt noch gefährlicher ſchien es, den Mannsſtamm des jüngeren Bruders
kurzweg zur Thronfolge zu berufen. Die Reichsacht alter Zeiten hatte
zwar regelmäßig der ungeborenen Nachkommenſchaft des Aechters ihre
Erbanſprüche genommen; aber wie durften die Agnaten eines ſouveränen
Bundesfürſten ſich eine ſolche Strafgewalt anmaßen? Bedenken alſo und
Zweifel überall. Das Bundesrecht gab keine Antwort; ohne die Majeſtät
*) Stralenheim an Münſter, Braunſchweig 5. December. Reden an Bernſtorff,
28. December 1830.
**) Münſter an Stralenheim 7. Dec., an Reden 17. Dec., an die Geſandtſchaften
in Wien, Berlin, Frankfurt, 17. Dec. 1830.
***) König Wilhelm IV. an Herzog Wilhelm, 23. Dec. 1830.
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