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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885.

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Uebereinkunft mit dem römischen Stuhle.
das napoleonische Bisthum Aachen sowie das kleine Corvey aufgehoben
und dafür der erzbischöfliche Stuhl von Köln wiederhergestellt, mit den
Suffraganbisthümern Trier, Münster, Paderborn. Aengstliche Gemüther
befürchteten zwar, die Massen am Rhein würden in dem neuen Erzbischof
den Nachfolger der alten Kurfürsten, den eigentlichen Landesherrn sehen;
der König aber hegte ein besseres Zutrauen: wo anders als im Kölner
Dome durfte der Stuhl des ersten preußischen Prälaten stehen? Alle
diese Bisthümer lagen innerhalb der Landesgrenzen. Nur der Sprengel
des Breslauer Fürstbischofs erstreckte sich auch über das österreichische
Schlesien, während die Grafschaft Glatz und einige andere Landstriche
der Provinz unter ihren böhmisch-mährischen Bischöfen verblieben. So
stand der schlesische Clerus unter einem zweifachen fremden Einfluß, von
Rom und von Oesterreich her, und der Oberpräsident Merckel rieth
dringend, die lästige Ausnahme zu beseitigen; die Krone gab jedoch seinen
Mahnungen keine Folge, weil der Wiener Hof nach seiner Gewohnheit
den bestehenden Zustand aufrecht halten wollte, und weil das Breslauer
Bisthum in Oesterreich noch große Güter, in Preußen seit der Secula-
risation von 1811 fast nichts mehr besaß.

Die Besetzung der Bischofsstühle geschah im Osten unverändert nach
dem alten Herkommen, das will sagen: durch eine Scheinwahl, unter ent-
scheidender Mitwirkung der Krone. Das Breslauer und die vier Dom-
capitel des Westens hingegen erhielten dem Namen nach freies Wahlrecht;
sie sollten jedoch durch ein Breve des Papstes angewiesen werden, nur
einen dem Könige genehmen Geistlichen zu wählen und sich dessen vor
der Wahl genau zu versichern. Damit wurde die gefährliche Listenwahl,
die so leicht zur Umgehung der staatlichen Oberaufsicht mißbraucht wird,
glücklich vermieden. Die Krone war befugt, jeden ihr mißfälligen Can-
didaten unbedingt auszuschließen; es stand ihr sogar frei, den Wählenden
zu erklären, daß sie im gegebenen Falle nur einen einzigen Mann als
persona grata ansehe. So wirksame Rechte hatte die Curie einem pro-
testantischen Fürsten bisher noch niemals förmlich zugestanden; sie that
es diesmal, weil der König der Kirche von ihrem alten Reichthum so viel
zurückgab als sich nach den Secularisationen der jüngsten Jahre noch er-
statten ließ. Die Vorschrift des Reichsdeputationshauptschlusses, welche
den Kirchen den ungestörten Genuß ihrer Güter und Schulfonds zusagte,
konnte jetzt ohne Verletzung neubegründeter Rechte nicht mehr buchstäblich
erfüllt werden; dafür verhieß der König einen Staatszuschuß, der allmählich
bis zum Anfang der vierziger Jahre auf 712,000 Thlr. stieg, während
die genügsamere evangelische Kirche für ihre so viel zahlreicheren Gemein-
den mit kaum 240,000 Thlr. vorlieb nehmen mußte. Die beiden Erz-
bischöfe und der Fürstbischof erhielten außer dem Genusse ihrer Paläste
jeder 12,000 Thlr. jährlich. Wie auffällig erschien daneben die Karg-
heit Napoleon's. Frankreich hatte für die Bisthümer Aachen und Trier

Uebereinkunft mit dem römiſchen Stuhle.
das napoleoniſche Bisthum Aachen ſowie das kleine Corvey aufgehoben
und dafür der erzbiſchöfliche Stuhl von Köln wiederhergeſtellt, mit den
Suffraganbisthümern Trier, Münſter, Paderborn. Aengſtliche Gemüther
befürchteten zwar, die Maſſen am Rhein würden in dem neuen Erzbiſchof
den Nachfolger der alten Kurfürſten, den eigentlichen Landesherrn ſehen;
der König aber hegte ein beſſeres Zutrauen: wo anders als im Kölner
Dome durfte der Stuhl des erſten preußiſchen Prälaten ſtehen? Alle
dieſe Bisthümer lagen innerhalb der Landesgrenzen. Nur der Sprengel
des Breslauer Fürſtbiſchofs erſtreckte ſich auch über das öſterreichiſche
Schleſien, während die Grafſchaft Glatz und einige andere Landſtriche
der Provinz unter ihren böhmiſch-mähriſchen Biſchöfen verblieben. So
ſtand der ſchleſiſche Clerus unter einem zweifachen fremden Einfluß, von
Rom und von Oeſterreich her, und der Oberpräſident Merckel rieth
dringend, die läſtige Ausnahme zu beſeitigen; die Krone gab jedoch ſeinen
Mahnungen keine Folge, weil der Wiener Hof nach ſeiner Gewohnheit
den beſtehenden Zuſtand aufrecht halten wollte, und weil das Breslauer
Bisthum in Oeſterreich noch große Güter, in Preußen ſeit der Secula-
riſation von 1811 faſt nichts mehr beſaß.

Die Beſetzung der Biſchofsſtühle geſchah im Oſten unverändert nach
dem alten Herkommen, das will ſagen: durch eine Scheinwahl, unter ent-
ſcheidender Mitwirkung der Krone. Das Breslauer und die vier Dom-
capitel des Weſtens hingegen erhielten dem Namen nach freies Wahlrecht;
ſie ſollten jedoch durch ein Breve des Papſtes angewieſen werden, nur
einen dem Könige genehmen Geiſtlichen zu wählen und ſich deſſen vor
der Wahl genau zu verſichern. Damit wurde die gefährliche Liſtenwahl,
die ſo leicht zur Umgehung der ſtaatlichen Oberaufſicht mißbraucht wird,
glücklich vermieden. Die Krone war befugt, jeden ihr mißfälligen Can-
didaten unbedingt auszuſchließen; es ſtand ihr ſogar frei, den Wählenden
zu erklären, daß ſie im gegebenen Falle nur einen einzigen Mann als
persona grata anſehe. So wirkſame Rechte hatte die Curie einem pro-
teſtantiſchen Fürſten bisher noch niemals förmlich zugeſtanden; ſie that
es diesmal, weil der König der Kirche von ihrem alten Reichthum ſo viel
zurückgab als ſich nach den Seculariſationen der jüngſten Jahre noch er-
ſtatten ließ. Die Vorſchrift des Reichsdeputationshauptſchluſſes, welche
den Kirchen den ungeſtörten Genuß ihrer Güter und Schulfonds zuſagte,
konnte jetzt ohne Verletzung neubegründeter Rechte nicht mehr buchſtäblich
erfüllt werden; dafür verhieß der König einen Staatszuſchuß, der allmählich
bis zum Anfang der vierziger Jahre auf 712,000 Thlr. ſtieg, während
die genügſamere evangeliſche Kirche für ihre ſo viel zahlreicheren Gemein-
den mit kaum 240,000 Thlr. vorlieb nehmen mußte. Die beiden Erz-
biſchöfe und der Fürſtbiſchof erhielten außer dem Genuſſe ihrer Paläſte
jeder 12,000 Thlr. jährlich. Wie auffällig erſchien daneben die Karg-
heit Napoleon’s. Frankreich hatte für die Bisthümer Aachen und Trier

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte03_1885/221>, abgerufen am 05.05.2024.