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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882.

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II. 3. Geistige Strömungen der ersten Friedensjahre.
Rechts werde nicht durch subjective Ideen bestimmt, sondern durch den
Geist der Völker, der in der Weltgeschichte sich offenbare; das Recht führe
kein Dasein für sich, sondern es werde und wachse, gleich der Sprache,
mit den Völkern, mit ihrem Glauben, ihren Sitten, ihrem ganzen gei-
stigen Vermögen. Darum erfolge auch die Rechtsbildung nicht, wie die
beiden letzten Jahrhunderte glaubten, allein oder überwiegend durch die
Gesetzgebung, sondern unter beständiger Mitwirkung des Volkes selber,
die sich in dem Gewohnheitsrechte und, bei reiferer Bildung, in der be-
wußten Arbeit der Rechtswissenschaft bethätige; grade in jugendlichen Völ-
kern erscheine die rechtsbildende Kraft am stärksten, die beschränkte aber
lebensvolle Individualität des Rechts noch nicht verkümmert durch jene un-
bestimmte Allgemeinheit, die dem Rechte alternder Nationen eigenthümlich
scheine. Dann ward an dem Beispiele der Kunstgeschichte erwiesen, daß
nicht jede Zeit zu jedem Werke berufen sei, und darauf der völlig unreife
Zustand der deutschen Rechtswissenschaft dargethan; wie weit war sie doch,
in ihrem Ideengehalte wie in der Ausbildung ihrer Sprache, zurückge-
blieben hinter dem Aufschwung der allgemeinen Literatur, und wie stüm-
perhaft mußte ein mit so mangelhaften Kräften unternommenes Gesetz-
buch ausfallen! Was wir brauchen -- so lautete der Schluß -- ist eine
der ganzen Nation gemeinsame, organisch fortschreitende Rechtswissenschaft,
die das vorhandene Recht bis in seine ersten Quellen ergründet um der-
gestalt zu zeigen, was in ihm noch heute lebendig ist und was einer
überwundenen Vergangenheit angehört; in ihr ist die vorläufig erreichbare
Einheit des deutschen Rechts gegeben; hat sie sich erst so selbständig ent-
wickelt, daß sie das gegebene Recht geistig beherrscht, dann wird das Ver-
langen nach einer Codification, das bei den Römern erst in den Tagen
des Verfalles sich äußerte, von selber verschwinden.

Dieser Schrift verdankte die Wissenschaft des positiven Rechts, daß
sie sich den anderen Geisteswissenschaften wieder ebenbürtig an die Seite
stellen durfte. Das alte Jahrhundert hatte nur die Gedanken der Phi-
losophen über das Recht geachtet, die Erforschung des wirklichen Rechts
geringschätzig dem formalen Scharfsinn juristischer Handwerker überlassen.
Jetzt erkannte die positive Rechtswissenschaft, daß ihr selber eine philoso-
phische Aufgabe obliege, daß sie berufen sei zu lehren wie sich die Ver-
nunft der Geschichte in dem Entwicklungsgange der Rechtsbildung offen-
bart und entfaltet, und also theilzunehmen an der besten Gedankenarbeit
des Zeitalters, das seinen Ruhm darin suchte der Menschheit das Be-
wußtsein ihres Werdens und also ihres Wesens zu erwecken. In weiter
Ferne zeigte sich endlich eine noch höhere Aufgabe, welche Savigny nur
andeutete und kommenden Geschlechtern zur Lösung überließ: wenn es
gelang, die innere Nothwendigkeit der Gestaltung des Rechts, seine Ver-
kettung mit der Volkswirthschaft und der gesammten Cultur der Völker
in jedem einzelnen Falle nachzuweisen, dann mußten zuletzt auch die Ge-

II. 3. Geiſtige Strömungen der erſten Friedensjahre.
Rechts werde nicht durch ſubjective Ideen beſtimmt, ſondern durch den
Geiſt der Völker, der in der Weltgeſchichte ſich offenbare; das Recht führe
kein Daſein für ſich, ſondern es werde und wachſe, gleich der Sprache,
mit den Völkern, mit ihrem Glauben, ihren Sitten, ihrem ganzen gei-
ſtigen Vermögen. Darum erfolge auch die Rechtsbildung nicht, wie die
beiden letzten Jahrhunderte glaubten, allein oder überwiegend durch die
Geſetzgebung, ſondern unter beſtändiger Mitwirkung des Volkes ſelber,
die ſich in dem Gewohnheitsrechte und, bei reiferer Bildung, in der be-
wußten Arbeit der Rechtswiſſenſchaft bethätige; grade in jugendlichen Völ-
kern erſcheine die rechtsbildende Kraft am ſtärkſten, die beſchränkte aber
lebensvolle Individualität des Rechts noch nicht verkümmert durch jene un-
beſtimmte Allgemeinheit, die dem Rechte alternder Nationen eigenthümlich
ſcheine. Dann ward an dem Beiſpiele der Kunſtgeſchichte erwieſen, daß
nicht jede Zeit zu jedem Werke berufen ſei, und darauf der völlig unreife
Zuſtand der deutſchen Rechtswiſſenſchaft dargethan; wie weit war ſie doch,
in ihrem Ideengehalte wie in der Ausbildung ihrer Sprache, zurückge-
blieben hinter dem Aufſchwung der allgemeinen Literatur, und wie ſtüm-
perhaft mußte ein mit ſo mangelhaften Kräften unternommenes Geſetz-
buch ausfallen! Was wir brauchen — ſo lautete der Schluß — iſt eine
der ganzen Nation gemeinſame, organiſch fortſchreitende Rechtswiſſenſchaft,
die das vorhandene Recht bis in ſeine erſten Quellen ergründet um der-
geſtalt zu zeigen, was in ihm noch heute lebendig iſt und was einer
überwundenen Vergangenheit angehört; in ihr iſt die vorläufig erreichbare
Einheit des deutſchen Rechts gegeben; hat ſie ſich erſt ſo ſelbſtändig ent-
wickelt, daß ſie das gegebene Recht geiſtig beherrſcht, dann wird das Ver-
langen nach einer Codification, das bei den Römern erſt in den Tagen
des Verfalles ſich äußerte, von ſelber verſchwinden.

Dieſer Schrift verdankte die Wiſſenſchaft des poſitiven Rechts, daß
ſie ſich den anderen Geiſteswiſſenſchaften wieder ebenbürtig an die Seite
ſtellen durfte. Das alte Jahrhundert hatte nur die Gedanken der Phi-
loſophen über das Recht geachtet, die Erforſchung des wirklichen Rechts
geringſchätzig dem formalen Scharfſinn juriſtiſcher Handwerker überlaſſen.
Jetzt erkannte die poſitive Rechtswiſſenſchaft, daß ihr ſelber eine philoſo-
phiſche Aufgabe obliege, daß ſie berufen ſei zu lehren wie ſich die Ver-
nunft der Geſchichte in dem Entwicklungsgange der Rechtsbildung offen-
bart und entfaltet, und alſo theilzunehmen an der beſten Gedankenarbeit
des Zeitalters, das ſeinen Ruhm darin ſuchte der Menſchheit das Be-
wußtſein ihres Werdens und alſo ihres Weſens zu erwecken. In weiter
Ferne zeigte ſich endlich eine noch höhere Aufgabe, welche Savigny nur
andeutete und kommenden Geſchlechtern zur Löſung überließ: wenn es
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in jedem einzelnen Falle nachzuweiſen, dann mußten zuletzt auch die Ge-

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[60/0074] II. 3. Geiſtige Strömungen der erſten Friedensjahre. Rechts werde nicht durch ſubjective Ideen beſtimmt, ſondern durch den Geiſt der Völker, der in der Weltgeſchichte ſich offenbare; das Recht führe kein Daſein für ſich, ſondern es werde und wachſe, gleich der Sprache, mit den Völkern, mit ihrem Glauben, ihren Sitten, ihrem ganzen gei- ſtigen Vermögen. Darum erfolge auch die Rechtsbildung nicht, wie die beiden letzten Jahrhunderte glaubten, allein oder überwiegend durch die Geſetzgebung, ſondern unter beſtändiger Mitwirkung des Volkes ſelber, die ſich in dem Gewohnheitsrechte und, bei reiferer Bildung, in der be- wußten Arbeit der Rechtswiſſenſchaft bethätige; grade in jugendlichen Völ- kern erſcheine die rechtsbildende Kraft am ſtärkſten, die beſchränkte aber lebensvolle Individualität des Rechts noch nicht verkümmert durch jene un- beſtimmte Allgemeinheit, die dem Rechte alternder Nationen eigenthümlich ſcheine. Dann ward an dem Beiſpiele der Kunſtgeſchichte erwieſen, daß nicht jede Zeit zu jedem Werke berufen ſei, und darauf der völlig unreife Zuſtand der deutſchen Rechtswiſſenſchaft dargethan; wie weit war ſie doch, in ihrem Ideengehalte wie in der Ausbildung ihrer Sprache, zurückge- blieben hinter dem Aufſchwung der allgemeinen Literatur, und wie ſtüm- perhaft mußte ein mit ſo mangelhaften Kräften unternommenes Geſetz- buch ausfallen! Was wir brauchen — ſo lautete der Schluß — iſt eine der ganzen Nation gemeinſame, organiſch fortſchreitende Rechtswiſſenſchaft, die das vorhandene Recht bis in ſeine erſten Quellen ergründet um der- geſtalt zu zeigen, was in ihm noch heute lebendig iſt und was einer überwundenen Vergangenheit angehört; in ihr iſt die vorläufig erreichbare Einheit des deutſchen Rechts gegeben; hat ſie ſich erſt ſo ſelbſtändig ent- wickelt, daß ſie das gegebene Recht geiſtig beherrſcht, dann wird das Ver- langen nach einer Codification, das bei den Römern erſt in den Tagen des Verfalles ſich äußerte, von ſelber verſchwinden. Dieſer Schrift verdankte die Wiſſenſchaft des poſitiven Rechts, daß ſie ſich den anderen Geiſteswiſſenſchaften wieder ebenbürtig an die Seite ſtellen durfte. Das alte Jahrhundert hatte nur die Gedanken der Phi- loſophen über das Recht geachtet, die Erforſchung des wirklichen Rechts geringſchätzig dem formalen Scharfſinn juriſtiſcher Handwerker überlaſſen. Jetzt erkannte die poſitive Rechtswiſſenſchaft, daß ihr ſelber eine philoſo- phiſche Aufgabe obliege, daß ſie berufen ſei zu lehren wie ſich die Ver- nunft der Geſchichte in dem Entwicklungsgange der Rechtsbildung offen- bart und entfaltet, und alſo theilzunehmen an der beſten Gedankenarbeit des Zeitalters, das ſeinen Ruhm darin ſuchte der Menſchheit das Be- wußtſein ihres Werdens und alſo ihres Weſens zu erwecken. In weiter Ferne zeigte ſich endlich eine noch höhere Aufgabe, welche Savigny nur andeutete und kommenden Geſchlechtern zur Löſung überließ: wenn es gelang, die innere Nothwendigkeit der Geſtaltung des Rechts, ſeine Ver- kettung mit der Volkswirthſchaft und der geſammten Cultur der Völker in jedem einzelnen Falle nachzuweiſen, dann mußten zuletzt auch die Ge-

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte02_1882/74>, abgerufen am 28.04.2024.