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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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verdienen, sonderlig wen sie verworren sind oder der bekanten Warheit wiedersprechen: gleichwol ists ein Vorurtheil, wen man voraussezet, was ich nicht erfaren habe das geschicht nicht, und man wiederspricht glaubhaften Zeugnissen, wen man leugnet, daß es bedeutende Träume und Gesichte vom Zukünftigen gebe, die vielmer zur Erläuterung der Mögligkeit vormaliger Offenbarungen zugebrauchen, als ohne Ursach zubestreiten sind.

Alle liegenden Gründe sollen erblig sein; ausgenommen das, was für die Aeltesten, Diener und Manschaft (Repräsentanten der Gemeinen) ausgesezet ist: da keine Theilung oder Vereinigung der abgemesnen Erbstükke stat findet, also meistens nur ein Kind ein liegendes Gut vom Vater erben kan, die andern Geschwister aber abgefunden werden; so ist eigentliger Erbe, wie des Fürsten, also des Hufners oder erbgesesnen Akkermanns, der älteste Sohn, welcher auch, wo kein liegendes Gut vorhanden, ein doppeltes Theil erbet, 5 Mos. 21, 17. und kan kein Vater solches ändern oder ein Kind enterben, ohne gerichtligen Ausspruch: wen keine Söhne vorhanden erbet eine Tochter, die an einen Verwandten von väterliger Seite vereheliget ist; in Ermangelung solcher also vereheligter Töchter fält ein erledigtes Grundstük an den nächsten mänligen Erben 4 Mos. 27, 8. 26, 8. Wer ein Vieh erschläget, sols bezalen, wer einen Menschen erschläget sol sterben: Fremde und Einheimische sollen einerlei Recht haben 3 Mos. 24, 21. 22. In

verdienen, sonderlig wen sie verworren sind oder der bekanten Warheit wiedersprechen: gleichwol ists ein Vorurtheil, wen man voraussezet, was ich nicht erfaren habe das geschicht nicht, und man wiederspricht glaubhaften Zeugnissen, wen man leugnet, daß es bedeutende Träume und Gesichte vom Zukünftigen gebe, die vielmer zur Erläuterung der Mögligkeit vormaliger Offenbarungen zugebrauchen, als ohne Ursach zubestreiten sind.

Alle liegenden Gründe sollen erblig sein; ausgenommen das, was für die Aeltesten, Diener und Manschaft (Repräsentanten der Gemeinen) ausgesezet ist: da keine Theilung oder Vereinigung der abgemesnen Erbstükke stat findet, also meistens nur ein Kind ein liegendes Gut vom Vater erben kan, die andern Geschwister aber abgefunden werden; so ist eigentliger Erbe, wie des Fürsten, also des Hufners oder erbgesesnen Akkermanns, der älteste Sohn, welcher auch, wo kein liegendes Gut vorhanden, ein doppeltes Theil erbet, 5 Mos. 21, 17. und kan kein Vater solches ändern oder ein Kind enterben, ohne gerichtligen Ausspruch: wen keine Söhne vorhanden erbet eine Tochter, die an einen Verwandten von väterliger Seite vereheliget ist; in Ermangelung solcher also vereheligter Töchter fält ein erledigtes Grundstük an den nächsten mänligen Erben 4 Mos. 27, 8. 26, 8. Wer ein Vieh erschläget, sols bezalen, wer einen Menschen erschläget sol sterben: Fremde und Einheimische sollen einerlei Recht haben 3 Mos. 24, 21. 22. In

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[938/0950] verdienen, sonderlig wen sie verworren sind oder der bekanten Warheit wiedersprechen: gleichwol ists ein Vorurtheil, wen man voraussezet, was ich nicht erfaren habe das geschicht nicht, und man wiederspricht glaubhaften Zeugnissen, wen man leugnet, daß es bedeutende Träume und Gesichte vom Zukünftigen gebe, die vielmer zur Erläuterung der Mögligkeit vormaliger Offenbarungen zugebrauchen, als ohne Ursach zubestreiten sind. Alle liegenden Gründe sollen erblig sein; ausgenommen das, was für die Aeltesten, Diener und Manschaft (Repräsentanten der Gemeinen) ausgesezet ist: da keine Theilung oder Vereinigung der abgemesnen Erbstükke stat findet, also meistens nur ein Kind ein liegendes Gut vom Vater erben kan, die andern Geschwister aber abgefunden werden; so ist eigentliger Erbe, wie des Fürsten, also des Hufners oder erbgesesnen Akkermanns, der älteste Sohn, welcher auch, wo kein liegendes Gut vorhanden, ein doppeltes Theil erbet, 5 Mos. 21, 17. und kan kein Vater solches ändern oder ein Kind enterben, ohne gerichtligen Ausspruch: wen keine Söhne vorhanden erbet eine Tochter, die an einen Verwandten von väterliger Seite vereheliget ist; in Ermangelung solcher also vereheligter Töchter fält ein erledigtes Grundstük an den nächsten mänligen Erben 4 Mos. 27, 8. 26, 8. Wer ein Vieh erschläget, sols bezalen, wer einen Menschen erschläget sol sterben: Fremde und Einheimische sollen einerlei Recht haben 3 Mos. 24, 21. 22. In

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 938. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/950>, abgerufen am 23.11.2024.