nach ihrem Gewißen bei dem Fürsten, als summo episcopo und vornemstem Gliede ihrer Gemeine, die Lossprechung und Reichung des heiligen Abendmahls nicht verrichten können, daher das Vertrauen gegen diese vorhin beliebte Männer gänzlig weggefallen und ihre Entlaßung erfolgen müßen, doch warhaftig malgre de S. A. Dieses Sendschreiben, welches doch vieles geflißentlig in Dunkelheit läst, war die Quelle, woraus Mosheim schöpfte im Kirchenrechte 315 S. wo doch diese Worte etwas zugedichtetes enthalten, daß die Hofgeistligkeit den Herzog öffentlig auf der Kanzel angeredet, obgleich das öffentlig gros gedrukt worden: da dort vorgegeben war: die Prediger wären durch eine in sehr gnädigen terminis von S. Durchl. selbst abgefaste extraiudicial-Resolution erlaßen, ohne daß ihnen das geringste Verdrieslige wiederfaren; da ihnen vielmer noch einige Gnadeubezeigungen erwiesen wären; so ist solches mündlig oder beim Nachschreiben und hernach im Drukke hier also verändert; sie wären abgesezt, doch ohne Beschimpfung; welches fast lautet, als ob Mosheim eine weitere Beschimpfung für billig erachtet hätte,) Dis war das lezte bekant gewordene Beispiel des wieder die Landesobrigkeit geübten Strafamtes; (Mosheim nennet es schlechthin das lezte;) da der Fürsten Macht und Recht nun immer mer ausgedenet und ganz grenzenlos gemacht
nach ihrem Gewißen bei dem Fürsten, als summo episcopo und vornemstem Gliede ihrer Gemeine, die Lossprechung und Reichung des heiligen Abendmahls nicht verrichten können, daher das Vertrauen gegen diese vorhin beliebte Männer gänzlig weggefallen und ihre Entlaßung erfolgen müßen, doch warhaftig malgré de S. A. Dieses Sendschreiben, welches doch vieles geflißentlig in Dunkelheit läst, war die Quelle, woraus Mosheim schöpfte im Kirchenrechte 315 S. wo doch diese Worte etwas zugedichtetes enthalten, daß die Hofgeistligkeit den Herzog öffentlig auf der Kanzel angeredet, obgleich das öffentlig gros gedrukt worden: da dort vorgegeben war: die Prediger wären durch eine in sehr gnädigen terminis von S. Durchl. selbst abgefaste extraiudicial-Resolution erlaßen, ohne daß ihnen das geringste Verdrieslige wiederfaren; da ihnen vielmer noch einige Gnadeubezeigungen erwiesen wären; so ist solches mündlig oder beim Nachschreiben und hernach im Drukke hier also verändert; sie wären abgesezt, doch ohne Beschimpfung; welches fast lautet, als ob Mosheim eine weitere Beschimpfung für billig erachtet hätte,) Dis war das lezte bekant gewordene Beispiel des wieder die Landesobrigkeit geübten Strafamtes; (Mosheim nennet es schlechthin das lezte;) da der Fürsten Macht und Recht nun immer mer ausgedenet und ganz grenzenlos gemacht
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nach ihrem Gewißen bei dem Fürsten, als summo episcopo und vornemstem Gliede ihrer Gemeine, die Lossprechung und Reichung des heiligen Abendmahls nicht verrichten können, daher das Vertrauen gegen diese vorhin beliebte Männer gänzlig weggefallen und ihre Entlaßung erfolgen müßen, doch warhaftig malgré de S. A. Dieses Sendschreiben, welches doch vieles geflißentlig in Dunkelheit läst, war die Quelle, woraus Mosheim schöpfte im Kirchenrechte 315 S. wo doch diese Worte etwas zugedichtetes enthalten, daß die Hofgeistligkeit den Herzog öffentlig auf der Kanzel angeredet, obgleich das öffentlig gros gedrukt worden: da dort vorgegeben war: die Prediger wären durch eine in sehr gnädigen terminis von S. Durchl. selbst abgefaste extraiudicial-Resolution erlaßen, ohne daß ihnen das geringste Verdrieslige wiederfaren; da ihnen vielmer noch einige Gnadeubezeigungen erwiesen wären; so ist solches mündlig oder beim Nachschreiben und hernach im Drukke hier also verändert; sie wären abgesezt, doch ohne Beschimpfung; welches fast lautet, als ob Mosheim eine weitere Beschimpfung für billig erachtet hätte,) Dis war das lezte bekant gewordene Beispiel des wieder die Landesobrigkeit geübten Strafamtes; (Mosheim nennet es schlechthin das lezte;) da der Fürsten Macht und Recht nun immer mer ausgedenet und ganz grenzenlos gemacht
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nach ihrem Gewißen bei dem Fürsten, als summo episcopo und vornemstem Gliede ihrer Gemeine, die Lossprechung und Reichung des heiligen Abendmahls nicht verrichten können, daher das Vertrauen gegen diese vorhin beliebte Männer gänzlig weggefallen und ihre Entlaßung erfolgen müßen, doch warhaftig malgré de S. A. Dieses Sendschreiben, welches doch vieles geflißentlig in Dunkelheit läst, war die Quelle, woraus Mosheim schöpfte im Kirchenrechte 315 S. wo doch diese Worte etwas zugedichtetes enthalten, daß die Hofgeistligkeit den Herzog öffentlig auf der Kanzel angeredet, obgleich das öffentlig gros gedrukt worden: da dort vorgegeben war: die Prediger wären durch eine in sehr gnädigen terminis von S. Durchl. selbst abgefaste extraiudicial-Resolution erlaßen, ohne daß ihnen das geringste Verdrieslige wiederfaren; da ihnen vielmer noch einige Gnadeubezeigungen erwiesen wären; so ist solches mündlig oder beim Nachschreiben und hernach im Drukke hier also verändert; sie wären abgesezt, doch ohne Beschimpfung; welches fast lautet, als ob Mosheim eine weitere Beschimpfung für billig erachtet hätte,) Dis war das lezte bekant gewordene Beispiel des wieder die Landesobrigkeit geübten Strafamtes; (Mosheim nennet es schlechthin das lezte;) da der Fürsten Macht und Recht nun immer mer ausgedenet und ganz grenzenlos gemacht
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 849. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/861>, abgerufen am 23.11.2024.
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