Gottesdienstes versicherte. Unter den teutschen Wiederstehern daureten die Zwistigkeiten fort und wurden 1591 abermals aus den meisnischen Ländern viele als heimlige Freunde der strengern Lehre vertrieben; ohngeachtet auch zugleich die Streitigkeiten mit ihren gemeinschaftligen Feinden, den Römischgesinten fortdaureten und sich vermereten: Zu Strasburg wäleten 1592 die meisten Chorherren, so Wiedersteher waren, einen Sohn des Kurfürsten von Brandenburg zum Bischofe; der geringere römische Theil erwälete dazu an einem andern Orte einen Sohn des Herzogs von Lotharingen; der Ausgang war, daß der Wiedersteher mit geringem Gelde abgefunden ward: am kaiserligen Hofe waren die Römischen allein Richter und Rathgeber, im Kammergerichte zu Speier hatten sie die Oberhand; also ersolgten Befele und Verordnungen wieder die Bekenner, mit mannigfaltiger Schmälerung, Einschränkung, wilkürliger Deutung des gottesdienstligen Friedens; man beschwerte sich auf dem Reichstage 1594 weitläufig, aber vergebens; gleichwol wurde dem Kaiser zum Türkenkriege, welcher 1593 wieder angegangen war, die Steuer von 80 Monathen auch von den Wiederstehern 1597bewilliget, welche sich aber 1597 weigerten abermals 60 Monathe zubewilligen, da man gar nicht auf ihre Beschwerden
Gottesdienstes versicherte. Unter den teutschen Wiederstehern daureten die Zwistigkeiten fort und wurden 1591 abermals aus den meisnischen Ländern viele als heimlige Freunde der strengern Lehre vertrieben; ohngeachtet auch zugleich die Streitigkeiten mit ihren gemeinschaftligen Feinden, den Römischgesinten fortdaureten und sich vermereten: Zu Strasburg wäleten 1592 die meisten Chorherren, so Wiedersteher waren, einen Sohn des Kurfürsten von Brandenburg zum Bischofe; der geringere römische Theil erwälete dazu an einem andern Orte einen Sohn des Herzogs von Lotharingen; der Ausgang war, daß der Wiedersteher mit geringem Gelde abgefunden ward: am kaiserligen Hofe waren die Römischen allein Richter und Rathgeber, im Kammergerichte zu Speier hatten sie die Oberhand; also ersolgten Befele und Verordnungen wieder die Bekenner, mit mannigfaltiger Schmälerung, Einschränkung, wilkürliger Deutung des gottesdienstligen Friedens; man beschwerte sich auf dem Reichstage 1594 weitläufig, aber vergebens; gleichwol wurde dem Kaiser zum Türkenkriege, welcher 1593 wieder angegangen war, die Steuer von 80 Monathen auch von den Wiederstehern 1597bewilliget, welche sich aber 1597 weigerten abermals 60 Monathe zubewilligen, da man gar nicht auf ihre Beschwerden
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Gottesdienstes versicherte. Unter den teutschen Wiederstehern daureten die Zwistigkeiten fort und wurden 1591 abermals aus den meisnischen Ländern viele als heimlige Freunde der strengern Lehre vertrieben; ohngeachtet auch zugleich die Streitigkeiten mit ihren gemeinschaftligen Feinden, den Römischgesinten fortdaureten und sich vermereten: Zu Strasburg wäleten 1592 die meisten Chorherren, so Wiedersteher waren, einen Sohn des Kurfürsten von Brandenburg zum Bischofe; der geringere römische Theil erwälete dazu an einem andern Orte einen Sohn des Herzogs von Lotharingen; der Ausgang war, daß der Wiedersteher mit geringem Gelde abgefunden ward: am kaiserligen Hofe waren die Römischen allein Richter und Rathgeber, im Kammergerichte zu Speier hatten sie die Oberhand; also ersolgten Befele und Verordnungen wieder die Bekenner, mit mannigfaltiger Schmälerung, Einschränkung, wilkürliger Deutung des gottesdienstligen Friedens; man beschwerte sich auf dem Reichstage 1594 weitläufig, aber vergebens; gleichwol wurde dem Kaiser zum Türkenkriege, welcher 1593 wieder angegangen war, die Steuer von 80 Monathen auch von den Wiederstehern <noteplace="left">1597</note>bewilliget, welche sich aber 1597 weigerten abermals 60 Monathe zubewilligen, da man gar nicht auf ihre Beschwerden
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Gottesdienstes versicherte. Unter den teutschen Wiederstehern daureten die Zwistigkeiten fort und wurden 1591 abermals aus den meisnischen Ländern viele als heimlige Freunde der strengern Lehre vertrieben; ohngeachtet auch zugleich die Streitigkeiten mit ihren gemeinschaftligen Feinden, den Römischgesinten fortdaureten und sich vermereten: Zu Strasburg wäleten 1592 die meisten Chorherren, so Wiedersteher waren, einen Sohn des Kurfürsten von Brandenburg zum Bischofe; der geringere römische Theil erwälete dazu an einem andern Orte einen Sohn des Herzogs von Lotharingen; der Ausgang war, daß der Wiedersteher mit geringem Gelde abgefunden ward: am kaiserligen Hofe waren die Römischen allein Richter und Rathgeber, im Kammergerichte zu Speier hatten sie die Oberhand; also ersolgten Befele und Verordnungen wieder die Bekenner, mit mannigfaltiger Schmälerung, Einschränkung, wilkürliger Deutung des gottesdienstligen Friedens; man beschwerte sich auf dem Reichstage 1594 weitläufig, aber vergebens; gleichwol wurde dem Kaiser zum Türkenkriege, welcher 1593 wieder angegangen war, die Steuer von 80 Monathen auch von den Wiederstehern bewilliget, welche sich aber 1597 weigerten abermals 60 Monathe zubewilligen, da man gar nicht auf ihre Beschwerden
1597
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 792. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/804>, abgerufen am 23.11.2024.
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