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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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von Rechten und Gerechtigkeiten beobachtet werden; wen es durch Mosen hies, alle sollen einerlei Recht haben, so hies es bei dem Papste anders, er nam seine Geweiheten aus, und es findet sich anders, bei wilkürlig herschenden Fürsten, deren Lieblinge, Großen und Kriegesleute ausgenommen sind, welche Laster und Bosheiten verüben dürfen, die als Klugheit und Wolstand gelobet, oder als gleichgültige Dinge vertuschet, entschuldiget und übergangen, oder höchstens nur gelinde und ohne Nachtheil des Ansehens bestrafet werden sollen; die Gerichtbarkeit über des Papstes Geweiheten hatten ihre Vorsteher, die solten, wens ihnen beliebte, in der Stille, mit gewönliger Züchtigung wieder sie verfaren, und sonst keiner: Die verlangte freie Verkündigung des götligen Worts ward auf die verordneten Lehrer und bestimten Oerter eingeschränket, mit Vorbehalte der päpstligen Gewalt, wovon alles abhinge: endlig, da zugegeben wurde, daß einzelne Geweihete sowol, als die ganze Gemeine, weltlige Güter besizen könne, so würde weltlig herschen wol nur von einer besondern Weise und Ybung des Herzens zuverstehen sein: es war also im Grunde nichts von diesen drei Stükken zugestanden. Rokyzan und Mainhard priesen gleichwol diese schwankenden AEuserungen mit vielem Wortgepränge, als dieselben zu Prag auf einem Landtage bekant gemacht wurden, rümeten,

von Rechten und Gerechtigkeiten beobachtet werden; wen es durch Mosen hies, alle sollen einerlei Recht haben, so hies es bei dem Papste anders, er nam seine Geweiheten aus, und es findet sich anders, bei wilkürlig herschenden Fürsten, deren Lieblinge, Großen und Kriegesleute ausgenommen sind, welche Laster und Bosheiten verüben dürfen, die als Klugheit und Wolstand gelobet, oder als gleichgültige Dinge vertuschet, entschuldiget und übergangen, oder höchstens nur gelinde und ohne Nachtheil des Ansehens bestrafet werden sollen; die Gerichtbarkeit über des Papstes Geweiheten hatten ihre Vorsteher, die solten, wens ihnen beliebte, in der Stille, mit gewönliger Züchtigung wieder sie verfaren, und sonst keiner: Die verlangte freie Verkündigung des götligen Worts ward auf die verordneten Lehrer und bestimten Oerter eingeschränket, mit Vorbehalte der päpstligen Gewalt, wovon alles abhinge: endlig, da zugegeben wurde, daß einzelne Geweihete sowol, als die ganze Gemeine, weltlige Güter besizen könne, so würde weltlig herschen wol nur von einer besondern Weise und Ybung des Herzens zuverstehen sein: es war also im Grunde nichts von diesen drei Stükken zugestanden. Rokyzan und Mainhard priesen gleichwol diese schwankenden AEuserungen mit vielem Wortgepränge, als dieselben zu Prag auf einem Landtage bekant gemacht wurden, rümeten,

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[603/0615] von Rechten und Gerechtigkeiten beobachtet werden; wen es durch Mosen hies, alle sollen einerlei Recht haben, so hies es bei dem Papste anders, er nam seine Geweiheten aus, und es findet sich anders, bei wilkürlig herschenden Fürsten, deren Lieblinge, Großen und Kriegesleute ausgenommen sind, welche Laster und Bosheiten verüben dürfen, die als Klugheit und Wolstand gelobet, oder als gleichgültige Dinge vertuschet, entschuldiget und übergangen, oder höchstens nur gelinde und ohne Nachtheil des Ansehens bestrafet werden sollen; die Gerichtbarkeit über des Papstes Geweiheten hatten ihre Vorsteher, die solten, wens ihnen beliebte, in der Stille, mit gewönliger Züchtigung wieder sie verfaren, und sonst keiner: Die verlangte freie Verkündigung des götligen Worts ward auf die verordneten Lehrer und bestimten Oerter eingeschränket, mit Vorbehalte der päpstligen Gewalt, wovon alles abhinge: endlig, da zugegeben wurde, daß einzelne Geweihete sowol, als die ganze Gemeine, weltlige Güter besizen könne, so würde weltlig herschen wol nur von einer besondern Weise und Ybung des Herzens zuverstehen sein: es war also im Grunde nichts von diesen drei Stükken zugestanden. Rokyzan und Mainhard priesen gleichwol diese schwankenden AEuserungen mit vielem Wortgepränge, als dieselben zu Prag auf einem Landtage bekant gemacht wurden, rümeten,

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 603. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/615>, abgerufen am 22.11.2024.