ständige Richterstüle und besezte solche mit Dominicanern und Franciscanern, welche vorher in dieser und andern Angelegenheiten dem römischen Stule viele Dienste geleistet hatten; den Bischöfen wurde zum Scheine erlaubet mit in solchem Gerichte zusizen, die zur Verkleinerung ihres Ansehens errichtet wurden, aber die Nachforscher bekamen alle Gewalt, auch zur Volziehung ihrer Urtheile, der bürgerligen Obrigkeit wurde kaum einiger Schein eines Antheils gelaßen: Die folgenden Päpste brachten dieses in Oberitalien und in Tuscien völlig zum Stande, von da kam dieselbe Verfaßung nach Arragonien, auch in Gallien und in Teutschland wurde sie an einigen Orten eingefäret, aber bald wieder abgeschaffet. Die Bettelmönche drungen sich allenthalben ein als Beichtväter und als Lehrer, bei den Gemeinen und auf hohen Schulen, sonderlig zu Paris, ohne sich einiger Ordnung zu unterwerfen, wurden auch von den Päpsten unterstüzet, soviel nur bei dem heftigen Wiederspruche der ordentligen Lehrer und Vorsteher des Gottesdienstes thunlig war, daher sie bei ihren Eingriffen sich auf päpstlige Freibriefe berufen konten; Innocentius 4 hatte 1244 solche bestätigt, wurde aber durch heftige Klagen der Vorsteher genöthigt solches 1254 zurükzunemen; doch daurete1254 der Streit fort und behielten die Mönche leztlig die Oberhand; es war auch ein Buch
ständige Richterstüle und besezte solche mit Dominicanern und Franciscanern, welche vorher in dieser und andern Angelegenheiten dem römischen Stule viele Dienste geleistet hatten; den Bischöfen wurde zum Scheine erlaubet mit in solchem Gerichte zusizen, die zur Verkleinerung ihres Ansehens errichtet wurden, aber die Nachforscher bekamen alle Gewalt, auch zur Volziehung ihrer Urtheile, der bürgerligen Obrigkeit wurde kaum einiger Schein eines Antheils gelaßen: Die folgenden Päpste brachten dieses in Oberitalien und in Tuscien völlig zum Stande, von da kam dieselbe Verfaßung nach Arragonien, auch in Gallien und in Teutschland wurde sie an einigen Orten eingefäret, aber bald wieder abgeschaffet. Die Bettelmönche drungen sich allenthalben ein als Beichtväter und als Lehrer, bei den Gemeinen und auf hohen Schulen, sonderlig zu Paris, ohne sich einiger Ordnung zu unterwerfen, wurden auch von den Päpsten unterstüzet, soviel nur bei dem heftigen Wiederspruche der ordentligen Lehrer und Vorsteher des Gottesdienstes thunlig war, daher sie bei ihren Eingriffen sich auf päpstlige Freibriefe berufen konten; Innocentius 4 hatte 1244 solche bestätigt, wurde aber durch heftige Klagen der Vorsteher genöthigt solches 1254 zurükzunemen; doch daurete1254 der Streit fort und behielten die Mönche leztlig die Oberhand; es war auch ein Buch
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ständige Richterstüle und besezte solche mit Dominicanern und Franciscanern, welche vorher in dieser und andern Angelegenheiten dem römischen Stule viele Dienste geleistet hatten; den Bischöfen wurde zum Scheine erlaubet mit in solchem Gerichte zusizen, die zur Verkleinerung ihres Ansehens errichtet wurden, aber die Nachforscher bekamen alle Gewalt, auch zur Volziehung ihrer Urtheile, der bürgerligen Obrigkeit wurde kaum einiger Schein eines Antheils gelaßen: Die folgenden Päpste brachten dieses in Oberitalien und in Tuscien völlig zum Stande, von da kam dieselbe Verfaßung nach Arragonien, auch in Gallien und in Teutschland wurde sie an einigen Orten eingefäret, aber bald wieder abgeschaffet. Die Bettelmönche drungen sich allenthalben ein als Beichtväter und als Lehrer, bei den Gemeinen und auf hohen Schulen, sonderlig zu Paris, ohne sich einiger Ordnung zu unterwerfen, wurden auch von den Päpsten unterstüzet, soviel nur bei dem heftigen Wiederspruche der ordentligen Lehrer und Vorsteher des Gottesdienstes thunlig war, daher sie bei ihren Eingriffen sich auf päpstlige Freibriefe berufen konten; Innocentius 4 hatte 1244 solche bestätigt, wurde aber durch heftige Klagen der Vorsteher genöthigt solches 1254 zurükzunemen; doch daurete<noteplace="right">1254</note> der Streit fort und behielten die Mönche leztlig die Oberhand; es war auch ein Buch
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ständige Richterstüle und besezte solche mit Dominicanern und Franciscanern, welche vorher in dieser und andern Angelegenheiten dem römischen Stule viele Dienste geleistet hatten; den Bischöfen wurde zum Scheine erlaubet mit in solchem Gerichte zusizen, die zur Verkleinerung ihres Ansehens errichtet wurden, aber die Nachforscher bekamen alle Gewalt, auch zur Volziehung ihrer Urtheile, der bürgerligen Obrigkeit wurde kaum einiger Schein eines Antheils gelaßen: Die folgenden Päpste brachten dieses in Oberitalien und in Tuscien völlig zum Stande, von da kam dieselbe Verfaßung nach Arragonien, auch in Gallien und in Teutschland wurde sie an einigen Orten eingefäret, aber bald wieder abgeschaffet. Die Bettelmönche drungen sich allenthalben ein als Beichtväter und als Lehrer, bei den Gemeinen und auf hohen Schulen, sonderlig zu Paris, ohne sich einiger Ordnung zu unterwerfen, wurden auch von den Päpsten unterstüzet, soviel nur bei dem heftigen Wiederspruche der ordentligen Lehrer und Vorsteher des Gottesdienstes thunlig war, daher sie bei ihren Eingriffen sich auf päpstlige Freibriefe berufen konten; Innocentius 4 hatte 1244 solche bestätigt, wurde aber durch heftige Klagen der Vorsteher genöthigt solches 1254 zurükzunemen; doch daurete der Streit fort und behielten die Mönche leztlig die Oberhand; es war auch ein Buch
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 483. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/495>, abgerufen am 22.11.2024.
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