sen, welchen er wiedrigenfals in die Gemeinschaft der Rechtgläubigen wieder aufnemen wolle. Die Afrikaner bestätigten auf einer Versamlung ihre vorigen Schlüße, die sie doch seinem Vorfaren Innocentio zuschrieben: auf einer andern, die den 1 Maj 418 zusammen kam, thaten sie, wieder die Römischen Anmaßungen, noch diesem Schlus hinzu: wolte sich jemand unterstehen von der Versamlung von Afrika sich auf einen andern Stul zuberufen, so sol Niemand Gemeinschaft mit ihm haben. Auch der Kaiser Honorius lies wieder die Pelagianer den 30 April eine strenge Verordnung ergehen. Zosimus hielt also für nöthig, sein übereiltes Urtheil für den Cölestius zurükzunemen und endlig ihn samt Pelagio zuverdammen. Es kam aber Appiarius, ein abgesezter Priester aus Afrika, nach Rom, und gab Zosimo Gelegenheit, wieder den Schlus dortiger Versamlung, das Recht der Berufungen auf den Römischen Stul zubehaupten: er schikte einen Bischof und zwei Aeltesten als Gesandten hinüber auf die Berufung der Bischöfe nach Rom und Herstellung Appiarii zudringen, wiedrigenfals deßen Bischof, der ihn abgesezet hatte, in den Ban zuthun und nach Rom zubescheiden; wobei sie sich auf eine Nicänische Verordnung beriefen, die doch eine Sardicaninische heißen muste, auch in Asrika gänzlich unbekant war: daher die dasige Versamlung dieses Jahr nichts entschied. Am En-
sen, welchen er wiedrigenfals in die Gemeinschaft der Rechtgläubigen wieder aufnemen wolle. Die Afrikaner bestätigten auf einer Versamlung ihre vorigen Schlüße, die sie doch seinem Vorfaren Innocentio zuschrieben: auf einer andern, die den 1 Maj 418 zusammen kam, thaten sie, wieder die Römischen Anmaßungen, noch diesem Schlus hinzu: wolte sich jemand unterstehen von der Versamlung von Afrika sich auf einen andern Stul zuberufen, so sol Niemand Gemeinschaft mit ihm haben. Auch der Kaiser Honorius lies wieder die Pelagianer den 30 April eine strenge Verordnung ergehen. Zosimus hielt also für nöthig, sein übereiltes Urtheil für den Cölestius zurükzunemen und endlig ihn samt Pelagio zuverdammen. Es kam aber Appiarius, ein abgesezter Priester aus Afrika, nach Rom, und gab Zosimo Gelegenheit, wieder den Schlus dortiger Versamlung, das Recht der Berufungen auf den Römischen Stul zubehaupten: er schikte einen Bischof und zwei Aeltesten als Gesandten hinüber auf die Berufung der Bischöfe nach Rom und Herstellung Appiarii zudringen, wiedrigenfals deßen Bischof, der ihn abgesezet hatte, in den Ban zuthun und nach Rom zubescheiden; wobei sie sich auf eine Nicänische Verordnung beriefen, die doch eine Sardicaninische heißen muste, auch in Asrika gänzlich unbekant war: daher die dasige Versamlung dieses Jahr nichts entschied. Am En-
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sen, welchen er wiedrigenfals in die Gemeinschaft der Rechtgläubigen wieder aufnemen wolle. Die Afrikaner bestätigten auf einer Versamlung ihre vorigen Schlüße, die sie doch seinem Vorfaren Innocentio zuschrieben: auf einer andern, die den 1 Maj 418 zusammen kam, thaten sie, wieder die Römischen Anmaßungen, noch diesem Schlus hinzu: wolte sich jemand unterstehen von der Versamlung von Afrika sich auf einen andern Stul zuberufen, so sol Niemand Gemeinschaft mit ihm haben. Auch der Kaiser Honorius lies wieder die Pelagianer den 30 April eine strenge Verordnung ergehen. Zosimus hielt also für nöthig, sein übereiltes Urtheil für den Cölestius zurükzunemen und endlig ihn samt Pelagio zuverdammen. Es kam aber Appiarius, ein abgesezter Priester aus Afrika, nach Rom, und gab Zosimo Gelegenheit, wieder den Schlus dortiger Versamlung, das Recht der Berufungen auf den Römischen Stul zubehaupten: er schikte einen Bischof und zwei Aeltesten als Gesandten hinüber auf die Berufung der Bischöfe nach Rom und Herstellung Appiarii zudringen, wiedrigenfals deßen Bischof, der ihn abgesezet hatte, in den Ban zuthun und nach Rom zubescheiden; wobei sie sich auf eine Nicänische Verordnung beriefen, die doch eine Sardicaninische heißen muste, auch in Asrika gänzlich unbekant war: daher die dasige Versamlung dieses Jahr nichts entschied. Am En-
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sen, welchen er wiedrigenfals in die Gemeinschaft der Rechtgläubigen wieder aufnemen wolle. Die Afrikaner bestätigten auf einer Versamlung ihre vorigen Schlüße, die sie doch seinem Vorfaren Innocentio zuschrieben: auf einer andern, die den 1 Maj 418 zusammen kam, thaten sie, wieder die Römischen Anmaßungen, noch diesem Schlus hinzu: wolte sich jemand unterstehen von der Versamlung von Afrika sich auf einen andern Stul zuberufen, so sol Niemand Gemeinschaft mit ihm haben. Auch der Kaiser Honorius lies wieder die Pelagianer den 30 April eine strenge Verordnung ergehen. Zosimus hielt also für nöthig, sein übereiltes Urtheil für den Cölestius zurükzunemen und endlig ihn samt Pelagio zuverdammen. Es kam aber Appiarius, ein abgesezter Priester aus Afrika, nach Rom, und gab Zosimo Gelegenheit, wieder den Schlus dortiger Versamlung, das Recht der Berufungen auf den Römischen Stul zubehaupten: er schikte einen Bischof und zwei Aeltesten als Gesandten hinüber auf die Berufung der Bischöfe nach Rom und Herstellung Appiarii zudringen, wiedrigenfals deßen Bischof, der ihn abgesezet hatte, in den Ban zuthun und nach Rom zubescheiden; wobei sie sich auf eine Nicänische Verordnung beriefen, die doch eine Sardicaninische heißen muste, auch in Asrika gänzlich unbekant war: daher die dasige Versamlung dieses Jahr nichts entschied. Am En-
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/143>, abgerufen am 23.11.2024.
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