Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

Bild:
<< vorherige Seite

nicht ad tempus, sondern simpliciter verboten und gesagt ward, Ihro Durchl. könten uns nicht wieder auf die Canzel lassen, das Beneficium Juris ergriffen und Restitutionem, ehe und bevor uns der angedräuete Proceß formiret würde, demütigst baten; da haben wir, um den Grund solcher Bitte zu zeigen, die Canones nnd Jura angeführet, welche wollen, quod exspoliati, ejecti, und wie man sie sonst nennet, ante omnia & quoad omnia, müssen restituiret werden, antequam ad causam vocandi sint. Nun hätten wir wol nicht gedacht, daß solche unschuldigen und in foro & jure übligen Wörter uns zur Sünde und dahin gedeutet werden solten, als hielten wir Ihro Durchl. für einen Spoliatorem und Räuber. Wir haben die Wörter also verstanden, uns auch also von feinen Juristen sagen lassen e. g. Johanne Calvino im Lexico Juridico ad vocem spoliare; Es heisse hier spoliatus so viel, als einer, der seines Rechts, Amts und dergleichen entsetzet ist: Wie von Ihro Durchl. wir arme Prediger unsers Amts, und des, was darinnen potius ist, davon wir denominiret werden, unstreitig entsetzet sind. Wenn es eine so schlimme Deutung haben soll, als in diesem gravamine gemacht ist; mögen es die Jura und Juristen, Carpzov, Ziegler, Lancellortus, Brunneman, Stryk, Schilter &c. und nicht wir verantworten. Wir können sie nicht anders allegiren, als sie beschrieben sind, und sind darin wohl entschuldiget; als die wir das argument

nicht ad tempus, sondern simpliciter verboten und gesagt ward, Ihro Durchl. könten uns nicht wieder auf die Canzel lassen, das Beneficium Juris ergriffen und Restitutionem, ehe und bevor uns der angedräuete Proceß formiret würde, demütigst baten; da haben wir, um den Grund solcher Bitte zu zeigen, die Canones nnd Jura angeführet, welche wollen, quod exspoliati, ejecti, und wie man sie sonst nennet, ante omnia & quoad omnia, müssen restituiret werden, antequam ad causam vocandi sint. Nun hätten wir wol nicht gedacht, daß solche unschuldigen und in foro & jure übligen Wörter uns zur Sünde und dahin gedeutet werden solten, als hielten wir Ihro Durchl. für einen Spoliatorem und Räuber. Wir haben die Wörter also verstanden, uns auch also von feinen Juristen sagen lassen e. g. Johanne Calvino im Lexico Juridico ad vocem spoliare; Es heisse hier spoliatus so viel, als einer, der seines Rechts, Amts und dergleichen entsetzet ist: Wie von Ihro Durchl. wir arme Prediger unsers Amts, und des, was darinnen potius ist, davon wir denominiret werden, unstreitig entsetzet sind. Wenn es eine so schlimme Deutung haben soll, als in diesem gravamine gemacht ist; mögen es die Jura und Juristen, Carpzov, Ziegler, Lancellortus, Brunneman, Stryk, Schilter &c. und nicht wir verantworten. Wir können sie nicht anders allegiren, als sie beschrieben sind, und sind darin wohl entschuldiget; als die wir das argument

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f1067" n="111"/>
nicht ad tempus,                      sondern simpliciter verboten und gesagt ward, Ihro Durchl. könten uns nicht                      wieder auf die Canzel lassen, das Beneficium Juris ergriffen und Restitutionem,                      ehe und bevor uns der angedräuete Proceß formiret würde, demütigst baten; da                      haben wir, um den Grund solcher Bitte zu zeigen, die Canones nnd Jura                      angeführet, welche wollen, quod exspoliati, ejecti, und wie man sie sonst                      nennet, ante omnia &amp; quoad omnia, müssen restituiret werden, antequam ad                      causam vocandi sint. Nun hätten wir wol nicht gedacht, daß solche unschuldigen                      und in foro &amp; jure übligen Wörter uns zur Sünde und dahin gedeutet                      werden solten, als hielten wir Ihro Durchl. für einen Spoliatorem und Räuber.                      Wir haben die Wörter also verstanden, uns auch also von feinen Juristen sagen                      lassen e. g. Johanne Calvino im Lexico Juridico ad vocem spoliare; Es heisse                      hier spoliatus so viel, als einer, der seines Rechts, Amts und dergleichen                      entsetzet ist: Wie von Ihro Durchl. wir arme Prediger unsers Amts, und des, was                      darinnen potius ist, davon wir denominiret werden, unstreitig entsetzet sind.                      Wenn es eine so schlimme Deutung haben soll, als in diesem gravamine gemacht                      ist; mögen es die Jura und Juristen, Carpzov, Ziegler, Lancellortus, Brunneman,                      Stryk, Schilter &amp;c. und nicht wir verantworten. Wir können sie nicht                      anders allegiren, als sie beschrieben sind, und sind darin wohl entschuldiget;                      als die wir das argument
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[111/1067] nicht ad tempus, sondern simpliciter verboten und gesagt ward, Ihro Durchl. könten uns nicht wieder auf die Canzel lassen, das Beneficium Juris ergriffen und Restitutionem, ehe und bevor uns der angedräuete Proceß formiret würde, demütigst baten; da haben wir, um den Grund solcher Bitte zu zeigen, die Canones nnd Jura angeführet, welche wollen, quod exspoliati, ejecti, und wie man sie sonst nennet, ante omnia & quoad omnia, müssen restituiret werden, antequam ad causam vocandi sint. Nun hätten wir wol nicht gedacht, daß solche unschuldigen und in foro & jure übligen Wörter uns zur Sünde und dahin gedeutet werden solten, als hielten wir Ihro Durchl. für einen Spoliatorem und Räuber. Wir haben die Wörter also verstanden, uns auch also von feinen Juristen sagen lassen e. g. Johanne Calvino im Lexico Juridico ad vocem spoliare; Es heisse hier spoliatus so viel, als einer, der seines Rechts, Amts und dergleichen entsetzet ist: Wie von Ihro Durchl. wir arme Prediger unsers Amts, und des, was darinnen potius ist, davon wir denominiret werden, unstreitig entsetzet sind. Wenn es eine so schlimme Deutung haben soll, als in diesem gravamine gemacht ist; mögen es die Jura und Juristen, Carpzov, Ziegler, Lancellortus, Brunneman, Stryk, Schilter &c. und nicht wir verantworten. Wir können sie nicht anders allegiren, als sie beschrieben sind, und sind darin wohl entschuldiget; als die wir das argument

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1067
Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1067>, abgerufen am 02.05.2024.