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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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nicht ad tempus, sondern simpliciter verboten und gesagt ward, Ihro Durchl. könten uns nicht wieder auf die Canzel lassen, das Beneficium Juris ergriffen und Restitutionem, ehe und bevor uns der angedräuete Proceß formiret würde, demütigst baten; da haben wir, um den Grund solcher Bitte zu zeigen, die Canones nnd Jura angeführet, welche wollen, quod exspoliati, ejecti, und wie man sie sonst nennet, ante omnia & quoad omnia, müssen restituiret werden, antequam ad causam vocandi sint. Nun hätten wir wol nicht gedacht, daß solche unschuldigen und in foro & jure übligen Wörter uns zur Sünde und dahin gedeutet werden solten, als hielten wir Ihro Durchl. für einen Spoliatorem und Räuber. Wir haben die Wörter also verstanden, uns auch also von feinen Juristen sagen lassen e. g. Johanne Calvino im Lexico Juridico ad vocem spoliare; Es heisse hier spoliatus so viel, als einer, der seines Rechts, Amts und dergleichen entsetzet ist: Wie von Ihro Durchl. wir arme Prediger unsers Amts, und des, was darinnen potius ist, davon wir denominiret werden, unstreitig entsetzet sind. Wenn es eine so schlimme Deutung haben soll, als in diesem gravamine gemacht ist; mögen es die Jura und Juristen, Carpzov, Ziegler, Lancellortus, Brunneman, Stryk, Schilter &c. und nicht wir verantworten. Wir können sie nicht anders allegiren, als sie beschrieben sind, und sind darin wohl entschuldiget; als die wir das argument

nicht ad tempus, sondern simpliciter verboten und gesagt ward, Ihro Durchl. könten uns nicht wieder auf die Canzel lassen, das Beneficium Juris ergriffen und Restitutionem, ehe und bevor uns der angedräuete Proceß formiret würde, demütigst baten; da haben wir, um den Grund solcher Bitte zu zeigen, die Canones nnd Jura angeführet, welche wollen, quod exspoliati, ejecti, und wie man sie sonst nennet, ante omnia & quoad omnia, müssen restituiret werden, antequam ad causam vocandi sint. Nun hätten wir wol nicht gedacht, daß solche unschuldigen und in foro & jure übligen Wörter uns zur Sünde und dahin gedeutet werden solten, als hielten wir Ihro Durchl. für einen Spoliatorem und Räuber. Wir haben die Wörter also verstanden, uns auch also von feinen Juristen sagen lassen e. g. Johanne Calvino im Lexico Juridico ad vocem spoliare; Es heisse hier spoliatus so viel, als einer, der seines Rechts, Amts und dergleichen entsetzet ist: Wie von Ihro Durchl. wir arme Prediger unsers Amts, und des, was darinnen potius ist, davon wir denominiret werden, unstreitig entsetzet sind. Wenn es eine so schlimme Deutung haben soll, als in diesem gravamine gemacht ist; mögen es die Jura und Juristen, Carpzov, Ziegler, Lancellortus, Brunneman, Stryk, Schilter &c. und nicht wir verantworten. Wir können sie nicht anders allegiren, als sie beschrieben sind, und sind darin wohl entschuldiget; als die wir das argument

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[111/1067] nicht ad tempus, sondern simpliciter verboten und gesagt ward, Ihro Durchl. könten uns nicht wieder auf die Canzel lassen, das Beneficium Juris ergriffen und Restitutionem, ehe und bevor uns der angedräuete Proceß formiret würde, demütigst baten; da haben wir, um den Grund solcher Bitte zu zeigen, die Canones nnd Jura angeführet, welche wollen, quod exspoliati, ejecti, und wie man sie sonst nennet, ante omnia & quoad omnia, müssen restituiret werden, antequam ad causam vocandi sint. Nun hätten wir wol nicht gedacht, daß solche unschuldigen und in foro & jure übligen Wörter uns zur Sünde und dahin gedeutet werden solten, als hielten wir Ihro Durchl. für einen Spoliatorem und Räuber. Wir haben die Wörter also verstanden, uns auch also von feinen Juristen sagen lassen e. g. Johanne Calvino im Lexico Juridico ad vocem spoliare; Es heisse hier spoliatus so viel, als einer, der seines Rechts, Amts und dergleichen entsetzet ist: Wie von Ihro Durchl. wir arme Prediger unsers Amts, und des, was darinnen potius ist, davon wir denominiret werden, unstreitig entsetzet sind. Wenn es eine so schlimme Deutung haben soll, als in diesem gravamine gemacht ist; mögen es die Jura und Juristen, Carpzov, Ziegler, Lancellortus, Brunneman, Stryk, Schilter &c. und nicht wir verantworten. Wir können sie nicht anders allegiren, als sie beschrieben sind, und sind darin wohl entschuldiget; als die wir das argument

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1067>, abgerufen am 23.11.2024.