an Meublen und Hausgeräth. Stühle und Tische ma- chen sie in vielen Gegenden selbst, und überziehen jene mit Kalbfellen oder Flechtwerk von ledernen Riemen. Die Fußböden in den Häusern sind von fest gestampfter und eben gemachter Erde. Um sie hart und dicht zu ma- chen, gießt man beym Stampfen entweder Wasser, worin Kuhdreck aufgelöset worden, oder Ochsenblut darüber her, wodurch sie zugleich ein glattes Ansehen be- kommen.
Das ganze Land wird zwar von einerley Art Kolo- nisten bewohnt; die Landgüter und Höfe sind aber doch in Ansehung ihres Erwerbes und Besitzes nicht von einer- ley Beschaffenheit. Das in der Nähe des Hafens und der Stadt belegene Land hat man ehemahls den Hotten- totten gegen Tobak, Branntwein und andre Waaren abgekauft. Die übrigen weitläuftigen Distrikte sind nach- her von den Kolonisten allmählig in Besitz genommen. Daher kommt es nun, daß die dem Cap nahe liegenden Güter und Höfe, bis an die Piketberge und etwas wei- ter, eigenthümliche Besitzungen sind, und den Bewoh- nern erblich zugehören, wovon sie also auch keine eigent- liche Abgabe bezahlen, und die sie als Grundherren mit dem ganzen Eigenthumsrecht veräußern können. Die übrigen tiefer im Lande jenseit der Gebirge belegenen Höfe, heißen Lehnplätze (Verleenings-Plaats). Diese sind von den Bauern mit Genehmigung des Gouverneurs ur- bar gemacht und angebauet, und die Bewohner müssen von jedem solchen Hofe der Compagnie jährlich eine Ab- gabe von vier und zwanzig Reichsthalern entrichten. Sie können auch ohne Bewilligung des Gouverneurs nicht verkauft oder auf andre Art veräußert werden. Die Ge- bäude gehören den Bewohnern, und diese können sie ver- kaufen; Grundherrschaft aber ist die Compagnie.
Nachricht. v. d. Landwirthſch. in d. Kolonie.
an Meublen und Hausgeraͤth. Stuͤhle und Tiſche ma- chen ſie in vielen Gegenden ſelbſt, und uͤberziehen jene mit Kalbfellen oder Flechtwerk von ledernen Riemen. Die Fußboͤden in den Haͤuſern ſind von feſt geſtampfter und eben gemachter Erde. Um ſie hart und dicht zu ma- chen, gießt man beym Stampfen entweder Waſſer, worin Kuhdreck aufgeloͤſet worden, oder Ochſenblut daruͤber her, wodurch ſie zugleich ein glattes Anſehen be- kommen.
Das ganze Land wird zwar von einerley Art Kolo- niſten bewohnt; die Landguͤter und Hoͤfe ſind aber doch in Anſehung ihres Erwerbes und Beſitzes nicht von einer- ley Beſchaffenheit. Das in der Naͤhe des Hafens und der Stadt belegene Land hat man ehemahls den Hotten- totten gegen Tobak, Branntwein und andre Waaren abgekauft. Die uͤbrigen weitlaͤuftigen Diſtrikte ſind nach- her von den Koloniſten allmaͤhlig in Beſitz genommen. Daher kommt es nun, daß die dem Cap nahe liegenden Guͤter und Hoͤfe, bis an die Piketberge und etwas wei- ter, eigenthuͤmliche Beſitzungen ſind, und den Bewoh- nern erblich zugehoͤren, wovon ſie alſo auch keine eigent- liche Abgabe bezahlen, und die ſie als Grundherren mit dem ganzen Eigenthumsrecht veraͤußern koͤnnen. Die uͤbrigen tiefer im Lande jenſeit der Gebirge belegenen Hoͤfe, heißen Lehnplaͤtze (Verleenings-Plaats). Dieſe ſind von den Bauern mit Genehmigung des Gouverneurs ur- bar gemacht und angebauet, und die Bewohner muͤſſen von jedem ſolchen Hofe der Compagnie jaͤhrlich eine Ab- gabe von vier und zwanzig Reichsthalern entrichten. Sie koͤnnen auch ohne Bewilligung des Gouverneurs nicht verkauft oder auf andre Art veraͤußert werden. Die Ge- baͤude gehoͤren den Bewohnern, und dieſe koͤnnen ſie ver- kaufen; Grundherrſchaft aber iſt die Compagnie.
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Nachricht. v. d. Landwirthſch. in d. Kolonie.
an Meublen und Hausgeraͤth. Stuͤhle und Tiſche ma-
chen ſie in vielen Gegenden ſelbſt, und uͤberziehen jene mit
Kalbfellen oder Flechtwerk von ledernen Riemen. Die
Fußboͤden in den Haͤuſern ſind von feſt geſtampfter und
eben gemachter Erde. Um ſie hart und dicht zu ma-
chen, gießt man beym Stampfen entweder Waſſer,
worin Kuhdreck aufgeloͤſet worden, oder Ochſenblut
daruͤber her, wodurch ſie zugleich ein glattes Anſehen be-
kommen.
Das ganze Land wird zwar von einerley Art Kolo-
niſten bewohnt; die Landguͤter und Hoͤfe ſind aber doch
in Anſehung ihres Erwerbes und Beſitzes nicht von einer-
ley Beſchaffenheit. Das in der Naͤhe des Hafens und
der Stadt belegene Land hat man ehemahls den Hotten-
totten gegen Tobak, Branntwein und andre Waaren
abgekauft. Die uͤbrigen weitlaͤuftigen Diſtrikte ſind nach-
her von den Koloniſten allmaͤhlig in Beſitz genommen.
Daher kommt es nun, daß die dem Cap nahe liegenden
Guͤter und Hoͤfe, bis an die Piketberge und etwas wei-
ter, eigenthuͤmliche Beſitzungen ſind, und den Bewoh-
nern erblich zugehoͤren, wovon ſie alſo auch keine eigent-
liche Abgabe bezahlen, und die ſie als Grundherren mit
dem ganzen Eigenthumsrecht veraͤußern koͤnnen. Die
uͤbrigen tiefer im Lande jenſeit der Gebirge belegenen Hoͤfe,
heißen Lehnplaͤtze (Verleenings-Plaats). Dieſe ſind
von den Bauern mit Genehmigung des Gouverneurs ur-
bar gemacht und angebauet, und die Bewohner muͤſſen
von jedem ſolchen Hofe der Compagnie jaͤhrlich eine Ab-
gabe von vier und zwanzig Reichsthalern entrichten. Sie
koͤnnen auch ohne Bewilligung des Gouverneurs nicht
verkauft oder auf andre Art veraͤußert werden. Die Ge-
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Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thunberg_reisen01_1792/277>, abgerufen am 28.11.2024.
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