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Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792.

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Von politischen Einrichtungen am Cap.
lich einmahl, und zwar am letzten August, an den Meist-
biethenden öffentlich verpachtet. Wer das meiste biethet,
wird für das Jahr General-Weinpächter, und bekommt
dadurch das ausschließende Recht, Wein, nicht nur an
Fremde und an Holländische Schiffs-Officiere, sondern
auch in Wirthshäusern und Krügen, zu verkaufen. Die
Bauern, welche Weinberge besitzen, haben zwar die
Erlaubniß, an Capsche Bürger zu ihrem Hausbehufe
zu verkaufen. Aber weder jene, noch diese, dürfen
bey sehr hoher Geldstrafe das mindeste davon an einen
andern verkaufen. Hiedurch wird der Preis des Weins
für fremde Nationen ansehnlich gesteigert, und in den
Wirthshäusern muß man weit mehr als den doppelten
Preis bezahlen. Der General-Pächter hat also allein
die Freyheit, den Weinhandel im kleinen zu treiben,
oder ihn gegen eine gewisse Abgabe den Wirthen und
Krügern zu überlassen. Diese Pacht beträgt jährlich
zwischen dreyßig und vierzigtausend Gulden.

Bey der Verpachtung des Schlachtens wird auf
die entgegenstehende Weise verfahren; sie geschieht zwar
auch durch öffentlichen Aufboth, aber der, welcher den
wenigsten Both hat, bekommt sie, nämlich wer sich
anheischig macht, zur Versorgung der Holländischen
Schiffe und zu anderm Gebrauche der Compagnie frisch
geschlachtetes Fleisch für den wohlfeilsten Preis zu lie-
fern. Hiedurch wächst der Compagnie freylich keine baare
Geldeinnahme zu; aber sie bekommt alles Fleisch, das
sie gebraucht, viel wohlfeiler, als es sonst möglich wäre,
so daß sie also doch viel dadurch gewinnt. Dagegen wird
aber auch durch eben diese Verpachtung, für den Bür-
ger sowohl als für den Fremden, das Fleisch theurer.
Wenn also die Compagnie das Pfund für zwey Deut
bekommt, so müssen die Bürger in der Stadt vier Deut

Von politiſchen Einrichtungen am Cap.
lich einmahl, und zwar am letzten Auguſt, an den Meiſt-
biethenden oͤffentlich verpachtet. Wer das meiſte biethet,
wird fuͤr das Jahr General-Weinpaͤchter, und bekommt
dadurch das ausſchließende Recht, Wein, nicht nur an
Fremde und an Hollaͤndiſche Schiffs-Officiere, ſondern
auch in Wirthshaͤuſern und Kruͤgen, zu verkaufen. Die
Bauern, welche Weinberge beſitzen, haben zwar die
Erlaubniß, an Capſche Buͤrger zu ihrem Hausbehufe
zu verkaufen. Aber weder jene, noch dieſe, duͤrfen
bey ſehr hoher Geldſtrafe das mindeſte davon an einen
andern verkaufen. Hiedurch wird der Preis des Weins
fuͤr fremde Nationen anſehnlich geſteigert, und in den
Wirthshaͤuſern muß man weit mehr als den doppelten
Preis bezahlen. Der General-Paͤchter hat alſo allein
die Freyheit, den Weinhandel im kleinen zu treiben,
oder ihn gegen eine gewiſſe Abgabe den Wirthen und
Kruͤgern zu uͤberlaſſen. Dieſe Pacht betraͤgt jaͤhrlich
zwiſchen dreyßig und vierzigtauſend Gulden.

Bey der Verpachtung des Schlachtens wird auf
die entgegenſtehende Weiſe verfahren; ſie geſchieht zwar
auch durch oͤffentlichen Aufboth, aber der, welcher den
wenigſten Both hat, bekommt ſie, naͤmlich wer ſich
anheiſchig macht, zur Verſorgung der Hollaͤndiſchen
Schiffe und zu anderm Gebrauche der Compagnie friſch
geſchlachtetes Fleiſch fuͤr den wohlfeilſten Preis zu lie-
fern. Hiedurch waͤchſt der Compagnie freylich keine baare
Geldeinnahme zu; aber ſie bekommt alles Fleiſch, das
ſie gebraucht, viel wohlfeiler, als es ſonſt moͤglich waͤre,
ſo daß ſie alſo doch viel dadurch gewinnt. Dagegen wird
aber auch durch eben dieſe Verpachtung, fuͤr den Buͤr-
ger ſowohl als fuͤr den Fremden, das Fleiſch theurer.
Wenn alſo die Compagnie das Pfund fuͤr zwey Deut
bekommt, ſo muͤſſen die Buͤrger in der Stadt vier Deut

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[223/0251] Von politiſchen Einrichtungen am Cap. lich einmahl, und zwar am letzten Auguſt, an den Meiſt- biethenden oͤffentlich verpachtet. Wer das meiſte biethet, wird fuͤr das Jahr General-Weinpaͤchter, und bekommt dadurch das ausſchließende Recht, Wein, nicht nur an Fremde und an Hollaͤndiſche Schiffs-Officiere, ſondern auch in Wirthshaͤuſern und Kruͤgen, zu verkaufen. Die Bauern, welche Weinberge beſitzen, haben zwar die Erlaubniß, an Capſche Buͤrger zu ihrem Hausbehufe zu verkaufen. Aber weder jene, noch dieſe, duͤrfen bey ſehr hoher Geldſtrafe das mindeſte davon an einen andern verkaufen. Hiedurch wird der Preis des Weins fuͤr fremde Nationen anſehnlich geſteigert, und in den Wirthshaͤuſern muß man weit mehr als den doppelten Preis bezahlen. Der General-Paͤchter hat alſo allein die Freyheit, den Weinhandel im kleinen zu treiben, oder ihn gegen eine gewiſſe Abgabe den Wirthen und Kruͤgern zu uͤberlaſſen. Dieſe Pacht betraͤgt jaͤhrlich zwiſchen dreyßig und vierzigtauſend Gulden. Bey der Verpachtung des Schlachtens wird auf die entgegenſtehende Weiſe verfahren; ſie geſchieht zwar auch durch oͤffentlichen Aufboth, aber der, welcher den wenigſten Both hat, bekommt ſie, naͤmlich wer ſich anheiſchig macht, zur Verſorgung der Hollaͤndiſchen Schiffe und zu anderm Gebrauche der Compagnie friſch geſchlachtetes Fleiſch fuͤr den wohlfeilſten Preis zu lie- fern. Hiedurch waͤchſt der Compagnie freylich keine baare Geldeinnahme zu; aber ſie bekommt alles Fleiſch, das ſie gebraucht, viel wohlfeiler, als es ſonſt moͤglich waͤre, ſo daß ſie alſo doch viel dadurch gewinnt. Dagegen wird aber auch durch eben dieſe Verpachtung, fuͤr den Buͤr- ger ſowohl als fuͤr den Fremden, das Fleiſch theurer. Wenn alſo die Compagnie das Pfund fuͤr zwey Deut bekommt, ſo muͤſſen die Buͤrger in der Stadt vier Deut

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Zitationshilfe: Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thunberg_reisen01_1792/251>, abgerufen am 17.06.2024.