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Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792.

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Vierte Abtheilung. Dritter Abschnitt.

Der Fiscal zu Cap ist in Rücksicht auf sein Amt
unabhängig, und steht in Ansehung desselben nicht unter
dem Gouverneur, sondern ist nur der Direction in Hol-
land
unmittelbar verantwortlich. Wenn zwischen Bür-
gern oder andern Einwohnern Streit entsteht, so belegt
er sie mit Strafe. Die Geldstrafen sind hier nicht für
jede Art von Verbrechen festgesetzt, sondern sie richten
sich meistentheils nach den Vermögens-Umständen der
Verbrecher. Der Fiscal, welcher von solchen Geldbußen
ansehnliche Einkünfte hat, behandelt daher die Verbre-
cher und Stöhrer der öffentlichen Ruhe, wie der Arzt
einen vollblütigen Kranken behandelt, dem er allezeit
mehr Blut abzapft, wenn er einen stärkeren Ader-
laß verträgt.

Von den auf Verbrechen gesetzten Strafen be-
merke ich, daß Leute, die mit Vieh Unzucht begehen,
hier nicht zum förmlichen Verhör und gerichtlicher Un-
tersuchung gestellet, sondern als solche, die unwürdig
sind, im Gefängnisse zu sitzen, vor dem Richter zu er-
scheinen, oder von einem Prediger besucht zu werden,
ersäuft werden. Einen Sklaven sah ich auf diese Art
vom Leben zum Tode bringen.

Von einigen andern Hinrichtungen war ich auch
ein Zuschauer. Unter andern wurde ein Sklave gerichtet,
der seinen Herrn ermordet hatte. Man legte ihn auf
ein Kreutz, band ihn fest, zwickte ihn an den Armen
und Beinen, und zwar an acht verschiednen Stellen,
mit zackigen glühenden Zangen, schlug ihm mit dem
Rade Arme und Beine entzwey, hieb ihm endlich den
Kopf ab, und steckte denselben auf einen Pfahl. Bey
einer Execution ist allezeit der Justiz-Rath, welcher die
Untersuchung gehabt und das Urtheil gefället hat, zuge-
gen: er geht in Procession zum Richtplatze, um der

Vierte Abtheilung. Dritter Abſchnitt.

Der Fiſcal zu Cap iſt in Ruͤckſicht auf ſein Amt
unabhaͤngig, und ſteht in Anſehung deſſelben nicht unter
dem Gouverneur, ſondern iſt nur der Direction in Hol-
land
unmittelbar verantwortlich. Wenn zwiſchen Buͤr-
gern oder andern Einwohnern Streit entſteht, ſo belegt
er ſie mit Strafe. Die Geldſtrafen ſind hier nicht fuͤr
jede Art von Verbrechen feſtgeſetzt, ſondern ſie richten
ſich meiſtentheils nach den Vermoͤgens-Umſtaͤnden der
Verbrecher. Der Fiſcal, welcher von ſolchen Geldbußen
anſehnliche Einkuͤnfte hat, behandelt daher die Verbre-
cher und Stoͤhrer der oͤffentlichen Ruhe, wie der Arzt
einen vollbluͤtigen Kranken behandelt, dem er allezeit
mehr Blut abzapft, wenn er einen ſtaͤrkeren Ader-
laß vertraͤgt.

Von den auf Verbrechen geſetzten Strafen be-
merke ich, daß Leute, die mit Vieh Unzucht begehen,
hier nicht zum foͤrmlichen Verhoͤr und gerichtlicher Un-
terſuchung geſtellet, ſondern als ſolche, die unwuͤrdig
ſind, im Gefaͤngniſſe zu ſitzen, vor dem Richter zu er-
ſcheinen, oder von einem Prediger beſucht zu werden,
erſaͤuft werden. Einen Sklaven ſah ich auf dieſe Art
vom Leben zum Tode bringen.

Von einigen andern Hinrichtungen war ich auch
ein Zuſchauer. Unter andern wurde ein Sklave gerichtet,
der ſeinen Herrn ermordet hatte. Man legte ihn auf
ein Kreutz, band ihn feſt, zwickte ihn an den Armen
und Beinen, und zwar an acht verſchiednen Stellen,
mit zackigen gluͤhenden Zangen, ſchlug ihm mit dem
Rade Arme und Beine entzwey, hieb ihm endlich den
Kopf ab, und ſteckte denſelben auf einen Pfahl. Bey
einer Execution iſt allezeit der Juſtiz-Rath, welcher die
Unterſuchung gehabt und das Urtheil gefaͤllet hat, zuge-
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[220/0248] Vierte Abtheilung. Dritter Abſchnitt. Der Fiſcal zu Cap iſt in Ruͤckſicht auf ſein Amt unabhaͤngig, und ſteht in Anſehung deſſelben nicht unter dem Gouverneur, ſondern iſt nur der Direction in Hol- land unmittelbar verantwortlich. Wenn zwiſchen Buͤr- gern oder andern Einwohnern Streit entſteht, ſo belegt er ſie mit Strafe. Die Geldſtrafen ſind hier nicht fuͤr jede Art von Verbrechen feſtgeſetzt, ſondern ſie richten ſich meiſtentheils nach den Vermoͤgens-Umſtaͤnden der Verbrecher. Der Fiſcal, welcher von ſolchen Geldbußen anſehnliche Einkuͤnfte hat, behandelt daher die Verbre- cher und Stoͤhrer der oͤffentlichen Ruhe, wie der Arzt einen vollbluͤtigen Kranken behandelt, dem er allezeit mehr Blut abzapft, wenn er einen ſtaͤrkeren Ader- laß vertraͤgt. Von den auf Verbrechen geſetzten Strafen be- merke ich, daß Leute, die mit Vieh Unzucht begehen, hier nicht zum foͤrmlichen Verhoͤr und gerichtlicher Un- terſuchung geſtellet, ſondern als ſolche, die unwuͤrdig ſind, im Gefaͤngniſſe zu ſitzen, vor dem Richter zu er- ſcheinen, oder von einem Prediger beſucht zu werden, erſaͤuft werden. Einen Sklaven ſah ich auf dieſe Art vom Leben zum Tode bringen. Von einigen andern Hinrichtungen war ich auch ein Zuſchauer. Unter andern wurde ein Sklave gerichtet, der ſeinen Herrn ermordet hatte. Man legte ihn auf ein Kreutz, band ihn feſt, zwickte ihn an den Armen und Beinen, und zwar an acht verſchiednen Stellen, mit zackigen gluͤhenden Zangen, ſchlug ihm mit dem Rade Arme und Beine entzwey, hieb ihm endlich den Kopf ab, und ſteckte denſelben auf einen Pfahl. Bey einer Execution iſt allezeit der Juſtiz-Rath, welcher die Unterſuchung gehabt und das Urtheil gefaͤllet hat, zuge- gen: er geht in Proceſſion zum Richtplatze, um der

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Zitationshilfe: Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thunberg_reisen01_1792/248>, abgerufen am 23.11.2024.