Die Zwischennutzungen, die dadurch entstehen, daß aus den Kaveln mit jüngerm Holz die zu dicht stehenden Bäume weggenommen wer- den, mögen ebenfalls betragen 500 Faden
Summe des Ertrags 1000 Faden.
Die mit der Bewirthschaftung dieser Forst verbunde- nen Kosten, als Administrations- oder Aufsichtskosten, Be- saamung oder Bepflanzung der abgeholzten Kavel, Nach- pflanzung der ausgegangenen Bäume u. s. w., wollen wir nach Abzug der Nutzung, die die Mast und die Jagd lie- fern, zu 500 Thlr. jährlich anschlagen.
So wie wir beim Landbau nicht den ganzen Rein- ertrag eines Guts, sondern nur den Theil desselben der nach Abzug der Zinsen des in den Gebäuden und andern Werthsgegenständen steckenden Kapitals übrig bleibt, als Landrente betrachtet haben: so dürfen wir auch bei der Forstwirthschaft nicht den ganzen Ertrag, sondern nur den Theil, der nach Abzug der Zinsen des in dem Holzbestande steckenden Kapitals übrig bleibt, als Landrente, oder als Ertrag des Grund und Bodens an und für sich selbst, betrachten.
Der Ackerbau kann nicht ohne die Anlegung eines in Gebäuden u. s. w. steckenden Kapitals betrieben wer- den; die Betreibung der Forstwirthschaft setzt voraus, daß Bäume von einjährigem bis hundert- oder mehrjährigem Alter vorhanden sind.
Man könnte den ganzen Holzbestand aller 100 Ka- veln -- einen hinreichend großen Ma[rk]t vorausgesetzt -- auf einmal niederschlagen, verkaufen, und das daraus ge- lös'te Geld auf Zinsen geben; und nur in so fern als der jährliche Reinertrag aus dem Holze, den Betrag der auf diese Weise zu erlangenden Zinsen überstiege, könnte
Der Ertrag der gefaͤllten Kavel ſey 500 Faden
Die Zwiſchennutzungen, die dadurch entſtehen, daß aus den Kaveln mit juͤngerm Holz die zu dicht ſtehenden Baͤume weggenommen wer- den, moͤgen ebenfalls betragen 500 Faden
Summe des Ertrags 1000 Faden.
Die mit der Bewirthſchaftung dieſer Forſt verbunde- nen Koſten, als Adminiſtrations- oder Aufſichtskoſten, Be- ſaamung oder Bepflanzung der abgeholzten Kavel, Nach- pflanzung der ausgegangenen Baͤume u. ſ. w., wollen wir nach Abzug der Nutzung, die die Maſt und die Jagd lie- fern, zu 500 Thlr. jaͤhrlich anſchlagen.
So wie wir beim Landbau nicht den ganzen Rein- ertrag eines Guts, ſondern nur den Theil deſſelben der nach Abzug der Zinſen des in den Gebaͤuden und andern Werthsgegenſtaͤnden ſteckenden Kapitals uͤbrig bleibt, als Landrente betrachtet haben: ſo duͤrfen wir auch bei der Forſtwirthſchaft nicht den ganzen Ertrag, ſondern nur den Theil, der nach Abzug der Zinſen des in dem Holzbeſtande ſteckenden Kapitals uͤbrig bleibt, als Landrente, oder als Ertrag des Grund und Bodens an und fuͤr ſich ſelbſt, betrachten.
Der Ackerbau kann nicht ohne die Anlegung eines in Gebaͤuden u. ſ. w. ſteckenden Kapitals betrieben wer- den; die Betreibung der Forſtwirthſchaft ſetzt voraus, daß Baͤume von einjaͤhrigem bis hundert- oder mehrjaͤhrigem Alter vorhanden ſind.
Man koͤnnte den ganzen Holzbeſtand aller 100 Ka- veln — einen hinreichend großen Ma[rk]t vorausgeſetzt — auf einmal niederſchlagen, verkaufen, und das daraus ge- loͤſ’te Geld auf Zinſen geben; und nur in ſo fern als der jaͤhrliche Reinertrag aus dem Holze, den Betrag der auf dieſe Weiſe zu erlangenden Zinſen uͤberſtiege, koͤnnte
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Der Ertrag der gefaͤllten Kavel ſey 500 Faden
Die Zwiſchennutzungen, die dadurch entſtehen,
daß aus den Kaveln mit juͤngerm Holz die
zu dicht ſtehenden Baͤume weggenommen wer-
den, moͤgen ebenfalls betragen 500 Faden
Summe des Ertrags 1000 Faden.
Die mit der Bewirthſchaftung dieſer Forſt verbunde-
nen Koſten, als Adminiſtrations- oder Aufſichtskoſten, Be-
ſaamung oder Bepflanzung der abgeholzten Kavel, Nach-
pflanzung der ausgegangenen Baͤume u. ſ. w., wollen wir
nach Abzug der Nutzung, die die Maſt und die Jagd lie-
fern, zu 500 Thlr. jaͤhrlich anſchlagen.
So wie wir beim Landbau nicht den ganzen Rein-
ertrag eines Guts, ſondern nur den Theil deſſelben der
nach Abzug der Zinſen des in den Gebaͤuden und andern
Werthsgegenſtaͤnden ſteckenden Kapitals uͤbrig bleibt, als
Landrente betrachtet haben: ſo duͤrfen wir auch bei der
Forſtwirthſchaft nicht den ganzen Ertrag, ſondern nur den
Theil, der nach Abzug der Zinſen des in dem Holzbeſtande
ſteckenden Kapitals uͤbrig bleibt, als Landrente, oder als
Ertrag des Grund und Bodens an und fuͤr ſich ſelbſt,
betrachten.
Der Ackerbau kann nicht ohne die Anlegung eines
in Gebaͤuden u. ſ. w. ſteckenden Kapitals betrieben wer-
den; die Betreibung der Forſtwirthſchaft ſetzt voraus, daß
Baͤume von einjaͤhrigem bis hundert- oder mehrjaͤhrigem
Alter vorhanden ſind.
Man koͤnnte den ganzen Holzbeſtand aller 100 Ka-
veln — einen hinreichend großen Markt vorausgeſetzt —
auf einmal niederſchlagen, verkaufen, und das daraus ge-
loͤſ’te Geld auf Zinſen geben; und nur in ſo fern als
der jaͤhrliche Reinertrag aus dem Holze, den Betrag der
auf dieſe Weiſe zu erlangenden Zinſen uͤberſtiege, koͤnnte
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Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/144>, abgerufen am 17.02.2025.
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