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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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widerwärtigen capita Ecclesiastica nach dem Stylo der Canonisten auchBedenckens über eine an ihn ergangene gleichmässige Frage. widriger brachiorum secularium sich bedienen. Also gienge es auch hier. Weil nun der Herr D. Spener schon Anno 1702. in dem vierten Theil seiner Theologischen gedruckten Bedencken Artic. 3. Sect. 6. pag. 351. seq. eine gleicherweise an ihn gethane Frage an einen hohen Ort: Wann in die Catholische Kirche geheyrathet werden solte, und unfehlbar ein Abfall von unserer Religion geschehen müste, ob noch Hofnung der Seeligkeit vor dieselbe Person übrig sey: Mit Nein beantwortet hatte; als schickten diejenigen, die sich unterstunden, wider den damahligen Durchlauchtigsten Herrn Quaerentem sich gar eines so genannten Binde-Schlüssels zu bedienen, (davon bey folgenden Handel mehrere Umstände vorkommmen werden) einer andern Fürstlichen Person, von der ihnen bewust war, daß sie auf des nunmehro seeligen Speners Schrifften viel zu halten pflegte, dieses gedruckte Bedencken zu, und vermeynten dadurch dieselbe gäntzlich auf ihre Seite zu bringen, und von dem Durchlauchtigsten Herrn Quaerente abspenstig zu machen. Dieweil aber diese Spenerische Bedencken allbereit in sehr vielen Händen sind, und der curiöse Leser derselben gar leichtlich habhafft werden kan; als wird es nicht nöthig seyn, dasselbige ausführlich allhier mit beydrucken zu lassen, sondern ich will nur anitzo den kurtzen Inhalt des Spenerischen Bedenckens, jedoch bona fide, hieher setzen. Anfänglich, weil Spenero die Frage wie fie kurtz vorher gemeldet worden, etwas dunckel schiene, und er solcher gestalt für bedencklich hielte dieselbe so platterdings mit Nein zu beantworten, formirte er dieselbe auf folgende Weise: Ob ein dergleichen Abfall eine wahrhafftig verdammliche Sünde sey, dadurch sich eine solche Person ihrer Seeligkeit in solchen Stande verlustig mache? Welche Frage er so dann mit Ja (und folglich in der That die Frage wie sie an ihn abgegangen und dem Bedencken vorhergesetzt ist, mit Nein) beantwortete. Zu Behauptung dieser seiner Bejahung führete er folgende sieben Gründe an. 1.) Wäre dergleichen Umtritt zu der Päbstlichen Religion eine offenbahre Verleugnung Christi und seiner erkannten Wahrheit, davon unser Heyland ein hartes aber gewißlich wahrhafftes Urtheil Matth. X. v. 32. 33. und Lucae IX. v. 26. ingleichen Marc. IIX. v. 38. gesprochen. Zumahlen da vornehmlich die Wahrheit des Artickels von der Rechtfertigung von der Papistischen Religion sehr gekräncket werde. &c. 2.) Sey es eine solche Sünde, welche bey denenjenigen, die vorhin in ihrer wahren Evangelischen Religion gründlich unterrichtet wären, offenbahr wider das Ge-

widerwärtigen capita Ecclesiastica nach dem Stylo der Canonisten auchBedenckens über eine an ihn ergangene gleichmässige Frage. widriger brachiorum secularium sich bedienen. Also gienge es auch hier. Weil nun der Herr D. Spener schon Anno 1702. in dem vierten Theil seiner Theologischen gedruckten Bedencken Artic. 3. Sect. 6. pag. 351. seq. eine gleicherweise an ihn gethane Frage an einen hohen Ort: Wann in die Catholische Kirche geheyrathet werden solte, und unfehlbar ein Abfall von unserer Religion geschehen müste, ob noch Hofnung der Seeligkeit vor dieselbe Person übrig sey: Mit Nein beantwortet hatte; als schickten diejenigen, die sich unterstunden, wider den damahligen Durchlauchtigsten Herrn Quaerentem sich gar eines so genannten Binde-Schlüssels zu bedienen, (davon bey folgenden Handel mehrere Umstände vorkommmen werden) einer andern Fürstlichen Person, von der ihnen bewust war, daß sie auf des nunmehro seeligen Speners Schrifften viel zu halten pflegte, dieses gedruckte Bedencken zu, und vermeynten dadurch dieselbe gäntzlich auf ihre Seite zu bringen, und von dem Durchlauchtigsten Herrn Quaerente abspenstig zu machen. Dieweil aber diese Spenerische Bedencken allbereit in sehr vielen Händen sind, und der curiöse Leser derselben gar leichtlich habhafft werden kan; als wird es nicht nöthig seyn, dasselbige ausführlich allhier mit beydrucken zu lassen, sondern ich will nur anitzo den kurtzen Inhalt des Spenerischen Bedenckens, jedoch bona fide, hieher setzen. Anfänglich, weil Spenero die Frage wie fie kurtz vorher gemeldet worden, etwas dunckel schiene, und er solcher gestalt für bedencklich hielte dieselbe so platterdings mit Nein zu beantworten, formirte er dieselbe auf folgende Weise: Ob ein dergleichen Abfall eine wahrhafftig verdammliche Sünde sey, dadurch sich eine solche Person ihrer Seeligkeit in solchen Stande verlustig mache? Welche Frage er so dann mit Ja (und folglich in der That die Frage wie sie an ihn abgegangen und dem Bedencken vorhergesetzt ist, mit Nein) beantwortete. Zu Behauptung dieser seiner Bejahung führete er folgende sieben Gründe an. 1.) Wäre dergleichen Umtritt zu der Päbstlichen Religion eine offenbahre Verleugnung Christi und seiner erkannten Wahrheit, davon unser Heyland ein hartes aber gewißlich wahrhafftes Urtheil Matth. X. v. 32. 33. und Lucae IX. v. 26. ingleichen Marc. IIX. v. 38. gesprochen. Zumahlen da vornehmlich die Wahrheit des Artickels von der Rechtfertigung von der Papistischen Religion sehr gekräncket werde. &c. 2.) Sey es eine solche Sünde, welche bey denenjenigen, die vorhin in ihrer wahren Evangelischen Religion gründlich unterrichtet wären, offenbahr wider das Ge-

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[85/0093] widerwärtigen capita Ecclesiastica nach dem Stylo der Canonisten auch widriger brachiorum secularium sich bedienen. Also gienge es auch hier. Weil nun der Herr D. Spener schon Anno 1702. in dem vierten Theil seiner Theologischen gedruckten Bedencken Artic. 3. Sect. 6. pag. 351. seq. eine gleicherweise an ihn gethane Frage an einen hohen Ort: Wann in die Catholische Kirche geheyrathet werden solte, und unfehlbar ein Abfall von unserer Religion geschehen müste, ob noch Hofnung der Seeligkeit vor dieselbe Person übrig sey: Mit Nein beantwortet hatte; als schickten diejenigen, die sich unterstunden, wider den damahligen Durchlauchtigsten Herrn Quaerentem sich gar eines so genannten Binde-Schlüssels zu bedienen, (davon bey folgenden Handel mehrere Umstände vorkommmen werden) einer andern Fürstlichen Person, von der ihnen bewust war, daß sie auf des nunmehro seeligen Speners Schrifften viel zu halten pflegte, dieses gedruckte Bedencken zu, und vermeynten dadurch dieselbe gäntzlich auf ihre Seite zu bringen, und von dem Durchlauchtigsten Herrn Quaerente abspenstig zu machen. Dieweil aber diese Spenerische Bedencken allbereit in sehr vielen Händen sind, und der curiöse Leser derselben gar leichtlich habhafft werden kan; als wird es nicht nöthig seyn, dasselbige ausführlich allhier mit beydrucken zu lassen, sondern ich will nur anitzo den kurtzen Inhalt des Spenerischen Bedenckens, jedoch bona fide, hieher setzen. Anfänglich, weil Spenero die Frage wie fie kurtz vorher gemeldet worden, etwas dunckel schiene, und er solcher gestalt für bedencklich hielte dieselbe so platterdings mit Nein zu beantworten, formirte er dieselbe auf folgende Weise: Ob ein dergleichen Abfall eine wahrhafftig verdammliche Sünde sey, dadurch sich eine solche Person ihrer Seeligkeit in solchen Stande verlustig mache? Welche Frage er so dann mit Ja (und folglich in der That die Frage wie sie an ihn abgegangen und dem Bedencken vorhergesetzt ist, mit Nein) beantwortete. Zu Behauptung dieser seiner Bejahung führete er folgende sieben Gründe an. 1.) Wäre dergleichen Umtritt zu der Päbstlichen Religion eine offenbahre Verleugnung Christi und seiner erkannten Wahrheit, davon unser Heyland ein hartes aber gewißlich wahrhafftes Urtheil Matth. X. v. 32. 33. und Lucae IX. v. 26. ingleichen Marc. IIX. v. 38. gesprochen. Zumahlen da vornehmlich die Wahrheit des Artickels von der Rechtfertigung von der Papistischen Religion sehr gekräncket werde. &c. 2.) Sey es eine solche Sünde, welche bey denenjenigen, die vorhin in ihrer wahren Evangelischen Religion gründlich unterrichtet wären, offenbahr wider das Ge- Bedenckens über eine an ihn ergangene gleichmässige Frage.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/93>, abgerufen am 09.11.2024.