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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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der Catholischen Religion, durch die Gnade GOttes, noch allemahl einige erhalten worden, und noch jetzo erhalten werden, welche, ob sie wohl in öffentlicher Ubung von Irrthümern, Mängel und Gebrechen nicht befreyet, doch aber die rechte Glaubens-Lehre behalten, und seelig worden; wie nicht nur Georg. Calixtus contra Buscherum, und an andern Orten, ingleichen Joh. Musaeus in tractatu de Ecclesia, in seiner Vertheydigung wider Keddium, auch andere Lutherische Lehrer weitläufftig ausgeführet, sondern auch Lutherus selbst gestehet, so kan man auch nicht allen und jeden, die zu solcher Religion treten, bloßhin und ohne allen Unterscheid die ewige Seeligkeit absprechen. Es haben aber solche Personen sich wohl in acht zu nehmen, daß sie bey der Einfältigkeit des Glaubens bleiben, und keinen einigen Irrthum wider besser Wissen und Gewissen beypflichten, denn solches wäre eine Sünde wider das Gewissen, und könnte ohne Brandmahl ihres Gewissens und augenscheinliche Gefahr der Seeligkeit nicht geschehen; weil eine jede Sünde wider das Gewissen den Sünder, so lange er darinn beharret, aus dem Stande der Gnaden setzet, und ausschliesset von der Hoffnung, die ewige Seeligkeit zu erlangen. Als auch aus denen sich ereignenden Umständen die Göttliche Providenz zu verspühren, wird eine Lutherische Printzeßin destomehr Ursach finden, ihr Gewissen wohl zu untersuchen, wie weit solches so wohl wegen der Göttlichen Wahrheit, als derselben entgegen stehenden Irrthümern überzeuget.

Das fünfte Responsum.

§. XIII. Das fünffte Responsum bejahete zwar gleichfalls beyde Fragen, setzte aber doch um mehrerer Deutlichkeit willen bey Beantwortung der andern Frage einige Erinnerungen oder Bedingungen bey, und sonderlich diese, daß diese Bejahung der andern Frage nicht auf alle und jede Glieder unserer Kirchen zu extendiren wäre.

Bejahung der ersten Frage.

Auf die zwey gnädigst vorgelegte Fragen antworte ich in der Furcht GOttes, und tiesster Unterthänigkeit, und zwar auf die erste mit Ja: denn gleichwie Lutherus im grossen Catechismo in Erklärung des andern Articuls des Apostolischen Glaubens-Bekäntnüsses §. Aber diese einzele Stücke, saget: Auch stehet das gantze Evangelium, so wir predigen, darauf, daß man diesen Artickul wohl fasse, als an dem all unser Heyl und Seeligkeit liegt; Also schreibet der fromme und nunmehro bey GOtt ruhende Abt zu Huysburg in praefat. in compendium. Veronianum gar recht und in Wahrheit also: Credit & credidit, docet & docuit semper Ecclesia Catholica, neminem sunquam ab origine mundi salvatum esse, aut salvatum iri, quam per unum

der Catholischen Religion, durch die Gnade GOttes, noch allemahl einige erhalten worden, und noch jetzo erhalten werden, welche, ob sie wohl in öffentlicher Ubung von Irrthümern, Mängel und Gebrechen nicht befreyet, doch aber die rechte Glaubens-Lehre behalten, und seelig worden; wie nicht nur Georg. Calixtus contra Buscherum, und an andern Orten, ingleichen Joh. Musaeus in tractatu de Ecclesia, in seiner Vertheydigung wider Keddium, auch andere Lutherische Lehrer weitläufftig ausgeführet, sondern auch Lutherus selbst gestehet, so kan man auch nicht allen und jeden, die zu solcher Religion treten, bloßhin und ohne allen Unterscheid die ewige Seeligkeit absprechen. Es haben aber solche Personen sich wohl in acht zu nehmen, daß sie bey der Einfältigkeit des Glaubens bleiben, und keinen einigen Irrthum wider besser Wissen und Gewissen beypflichten, denn solches wäre eine Sünde wider das Gewissen, und könnte ohne Brandmahl ihres Gewissens und augenscheinliche Gefahr der Seeligkeit nicht geschehen; weil eine jede Sünde wider das Gewissen den Sünder, so lange er darinn beharret, aus dem Stande der Gnaden setzet, und ausschliesset von der Hoffnung, die ewige Seeligkeit zu erlangen. Als auch aus denen sich ereignenden Umständen die Göttliche Providenz zu verspühren, wird eine Lutherische Printzeßin destomehr Ursach finden, ihr Gewissen wohl zu untersuchen, wie weit solches so wohl wegen der Göttlichen Wahrheit, als derselben entgegen stehenden Irrthümern überzeuget.

Das fünfte Responsum.

§. XIII. Das fünffte Responsum bejahete zwar gleichfalls beyde Fragen, setzte aber doch um mehrerer Deutlichkeit willen bey Beantwortung der andern Frage einige Erinnerungen oder Bedingungen bey, und sonderlich diese, daß diese Bejahung der andern Frage nicht auf alle und jede Glieder unserer Kirchen zu extendiren wäre.

Bejahung der ersten Frage.

Auf die zwey gnädigst vorgelegte Fragen antworte ich in der Furcht GOttes, und tiesster Unterthänigkeit, und zwar auf die erste mit Ja: denn gleichwie Lutherus im grossen Catechismo in Erklärung des andern Articuls des Apostolischen Glaubens-Bekäntnüsses §. Aber diese einzele Stücke, saget: Auch stehet das gantze Evangelium, so wir predigen, darauf, daß man diesen Artickul wohl fasse, als an dem all unser Heyl und Seeligkeit liegt; Also schreibet der fromme und nunmehro bey GOtt ruhende Abt zu Huysburg in praefat. in compendium. Veronianum gar recht und in Wahrheit also: Credit & credidit, docet & docuit semper Ecclesia Catholica, neminem sunquam ab origine mundi salvatum esse, aut salvatum iri, quam per unum

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[40/0048] der Catholischen Religion, durch die Gnade GOttes, noch allemahl einige erhalten worden, und noch jetzo erhalten werden, welche, ob sie wohl in öffentlicher Ubung von Irrthümern, Mängel und Gebrechen nicht befreyet, doch aber die rechte Glaubens-Lehre behalten, und seelig worden; wie nicht nur Georg. Calixtus contra Buscherum, und an andern Orten, ingleichen Joh. Musaeus in tractatu de Ecclesia, in seiner Vertheydigung wider Keddium, auch andere Lutherische Lehrer weitläufftig ausgeführet, sondern auch Lutherus selbst gestehet, so kan man auch nicht allen und jeden, die zu solcher Religion treten, bloßhin und ohne allen Unterscheid die ewige Seeligkeit absprechen. Es haben aber solche Personen sich wohl in acht zu nehmen, daß sie bey der Einfältigkeit des Glaubens bleiben, und keinen einigen Irrthum wider besser Wissen und Gewissen beypflichten, denn solches wäre eine Sünde wider das Gewissen, und könnte ohne Brandmahl ihres Gewissens und augenscheinliche Gefahr der Seeligkeit nicht geschehen; weil eine jede Sünde wider das Gewissen den Sünder, so lange er darinn beharret, aus dem Stande der Gnaden setzet, und ausschliesset von der Hoffnung, die ewige Seeligkeit zu erlangen. Als auch aus denen sich ereignenden Umständen die Göttliche Providenz zu verspühren, wird eine Lutherische Printzeßin destomehr Ursach finden, ihr Gewissen wohl zu untersuchen, wie weit solches so wohl wegen der Göttlichen Wahrheit, als derselben entgegen stehenden Irrthümern überzeuget. §. XIII. Das fünffte Responsum bejahete zwar gleichfalls beyde Fragen, setzte aber doch um mehrerer Deutlichkeit willen bey Beantwortung der andern Frage einige Erinnerungen oder Bedingungen bey, und sonderlich diese, daß diese Bejahung der andern Frage nicht auf alle und jede Glieder unserer Kirchen zu extendiren wäre. Auf die zwey gnädigst vorgelegte Fragen antworte ich in der Furcht GOttes, und tiesster Unterthänigkeit, und zwar auf die erste mit Ja: denn gleichwie Lutherus im grossen Catechismo in Erklärung des andern Articuls des Apostolischen Glaubens-Bekäntnüsses §. Aber diese einzele Stücke, saget: Auch stehet das gantze Evangelium, so wir predigen, darauf, daß man diesen Artickul wohl fasse, als an dem all unser Heyl und Seeligkeit liegt; Also schreibet der fromme und nunmehro bey GOtt ruhende Abt zu Huysburg in praefat. in compendium. Veronianum gar recht und in Wahrheit also: Credit & credidit, docet & docuit semper Ecclesia Catholica, neminem sunquam ab origine mundi salvatum esse, aut salvatum iri, quam per unum

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/48>, abgerufen am 29.03.2024.