Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.Schuldigkeit, auch andere Frohndienste zu leisten, nicht schlechterdings befreyet, Beklagtens Principalen doch zu statten kommt, daß andere Dörffer, weil sie ins Amt Baufrohnen thun müssen, eben dahero dem Gerichts-Herren keine Baufrohnen verrichten; So ist, wie im Urtheil enthalten, erkannt worden. §. XII. Bey der Justification der Appellation war sonderlich diesesWelches in der Appellation von den Schöppen-Stuhl zu L. bekräfftiget wird. als was neues zu notiren, daß Kläger urgirte: Beklagte hätten nicht verstanden, was ungemessene Dienste wären, indem sie die Baudienste zu einer besondern Specie gemacht: operas rusticorum negativas nudo non usu non praescribi l. 2. de usu & usufr. leg. sed ex eo demum die, quo indictae, exactae non praestitae sint. arg. l. 7. cod. Berger. in Oecon. jur. l. 1. & 2. p. 55. Wernher. P. 1. obs. forens. 76. Er saget öffters; die Baufrohnen ins Amt wären keine eigentliche Baufrohnen, sondern unter denen ungemessenen Frohnen begriffen; die Baufrohnen wären ein gantz Special Werck und keinem Amt, sondern denen Ritter-Gütern verliehen. Er producirte auch einen neuen Rotulum von 3. Zeugen, über Dinge die Beklagte nie geleugnet, nemlich daß Rei alle ungemessene Dienste ins Amt leisten müsten, so wohl mit denen Pferden, als mit der Hand, wenn und wo es wolle, gegen ein gewisses Fröhne-Geld; aber daß sie nichts desto weniger ihren Gerichts-Herren auch allerhand Dienste thun müsten, etc. Beklagte aber wolten diesen Rotulum deßwegen nicht passiren lassen, weil er nach einmahl geführter Gegenbescheinigung nicht zuläßlich wäre. Hierauf folgte nun mense Januario 1719. ein Urtheil ex Scabinatu L. daß in erster Instanz wohl gesprochen und übel appelliret, derowegen die Sache an vorigen Richter derselben zu remittiren. §. XIII. Kläger leuterte dawieder, urgirete zuförderst, daß keineAuch unsere Faculcät es nach Klägers erfolgten Leuterung dabey gelassen. rationes decidendi beygefüget worden, item die Landes-Ordnung 1603. daß bey vermengten Baudiensten die Unterthanen ihren Landes-Fürsten zwo, und ihren Erb-Herrn die dritte Fuhre thun solten. Wodurch die Beklagten convincirt wären. Er bate darneben die Rationes bey dem künfftigen Urtheil mit zu begehren. Es habe sich auch Kläger das Erb-Buch des Amts Fr. aufschlagen lassen, daselbst stehe von S. daß Bernhard von C. in Dorffe die Erb-Gerichte, das Amt aber die Ober-Gerichte, und in Felde die Gerichte Oberst- und Niederst, und bey den Leuten Folge, Steuer, Dienst, Geboth und Verboth habe. Kläger urgirt hierbey, daß allhier gar nichts von Baudiensten gedacht würde. Schuldigkeit, auch andere Frohndienste zu leisten, nicht schlechterdings befreyet, Beklagtens Principalen doch zu statten kommt, daß andere Dörffer, weil sie ins Amt Baufrohnen thun müssen, eben dahero dem Gerichts-Herren keine Baufrohnen verrichten; So ist, wie im Urtheil enthalten, erkannt worden. §. XII. Bey der Justification der Appellation war sonderlich diesesWelches in der Appellation von den Schöppen-Stuhl zu L. bekräfftiget wird. als was neues zu notiren, daß Kläger urgirte: Beklagte hätten nicht verstanden, was ungemessene Dienste wären, indem sie die Baudienste zu einer besondern Specie gemacht: operas rusticorum negativas nudo non usu non praescribi l. 2. de usu & usufr. leg. sed ex eo demum die, quo indictae, exactae non praestitae sint. arg. l. 7. cod. Berger. in Oecon. jur. l. 1. & 2. p. 55. Wernher. P. 1. obs. forens. 76. Er saget öffters; die Baufrohnen ins Amt wären keine eigentliche Baufrohnen, sondern unter denen ungemessenen Frohnen begriffen; die Baufrohnen wären ein gantz Special Werck und keinem Amt, sondern denen Ritter-Gütern verliehen. Er producirte auch einen neuen Rotulum von 3. Zeugen, über Dinge die Beklagte nie geleugnet, nemlich daß Rei alle ungemessene Dienste ins Amt leisten müsten, so wohl mit denen Pferden, als mit der Hand, wenn und wo es wolle, gegen ein gewisses Fröhne-Geld; aber daß sie nichts desto weniger ihren Gerichts-Herren auch allerhand Dienste thun müsten, etc. Beklagte aber wolten diesen Rotulum deßwegen nicht passiren lassen, weil er nach einmahl geführter Gegenbescheinigung nicht zuläßlich wäre. Hierauf folgte nun mense Januario 1719. ein Urtheil ex Scabinatu L. daß in erster Instanz wohl gesprochen und übel appelliret, derowegen die Sache an vorigen Richter derselben zu remittiren. §. XIII. Kläger leuterte dawieder, urgirete zuförderst, daß keineAuch unsere Faculcät es nach Klägers erfolgten Leuterung dabey gelassen. rationes decidendi beygefüget worden, item die Landes-Ordnung 1603. daß bey vermengten Baudiensten die Unterthanen ihren Landes-Fürsten zwo, und ihren Erb-Herrn die dritte Fuhre thun solten. Wodurch die Beklagten convincirt wären. Er bate darneben die Rationes bey dem künfftigen Urtheil mit zu begehren. Es habe sich auch Kläger das Erb-Buch des Amts Fr. aufschlagen lassen, daselbst stehe von S. daß Bernhard von C. in Dorffe die Erb-Gerichte, das Amt aber die Ober-Gerichte, und in Felde die Gerichte Oberst- und Niederst, und bey den Leuten Folge, Steuer, Dienst, Geboth und Verboth habe. Kläger urgirt hierbey, daß allhier gar nichts von Baudiensten gedacht würde. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0339" n="331"/> Schuldigkeit, auch andere Frohndienste zu leisten, nicht schlechterdings befreyet, Beklagtens Principalen doch zu statten kommt, daß andere Dörffer, weil sie ins Amt Baufrohnen thun müssen, eben dahero dem Gerichts-Herren keine Baufrohnen verrichten; So ist, wie im Urtheil enthalten, erkannt worden.</p> <p>§. XII. Bey der Justification der Appellation war sonderlich dieses<note place="right">Welches in der <hi rendition="#i">Appellation</hi> von den Schöppen-Stuhl zu <hi rendition="#i">L.</hi> bekräfftiget wird.</note> als was neues zu notiren, daß Kläger urgirte: Beklagte hätten nicht verstanden, was ungemessene Dienste wären, indem sie die Baudienste zu einer besondern Specie gemacht: operas rusticorum negativas nudo non usu non praescribi l. 2. de usu & usufr. leg. sed ex eo demum die, quo indictae, exactae non praestitae sint. arg. l. 7. cod. Berger. in Oecon. jur. l. 1. & 2. p. 55. Wernher. P. 1. obs. forens. 76. Er saget öffters; die Baufrohnen ins Amt wären keine eigentliche Baufrohnen, sondern unter denen ungemessenen Frohnen begriffen; die Baufrohnen wären ein gantz Special Werck und keinem Amt, sondern denen Ritter-Gütern verliehen. Er producirte auch einen neuen Rotulum von 3. Zeugen, über Dinge die Beklagte nie geleugnet, nemlich daß Rei alle ungemessene Dienste ins Amt leisten müsten, so wohl mit denen Pferden, als mit der Hand, wenn und wo es wolle, gegen ein gewisses Fröhne-Geld; aber daß sie nichts desto weniger ihren Gerichts-Herren auch allerhand Dienste thun müsten, etc. Beklagte aber wolten diesen Rotulum deßwegen nicht passiren lassen, weil er nach einmahl geführter Gegenbescheinigung nicht zuläßlich wäre. Hierauf folgte nun mense Januario 1719. ein Urtheil ex Scabinatu L. daß in erster Instanz wohl gesprochen und übel appelliret, derowegen die Sache an vorigen Richter derselben zu remittiren.</p> <p>§. 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Schuldigkeit, auch andere Frohndienste zu leisten, nicht schlechterdings befreyet, Beklagtens Principalen doch zu statten kommt, daß andere Dörffer, weil sie ins Amt Baufrohnen thun müssen, eben dahero dem Gerichts-Herren keine Baufrohnen verrichten; So ist, wie im Urtheil enthalten, erkannt worden.
§. XII. Bey der Justification der Appellation war sonderlich dieses als was neues zu notiren, daß Kläger urgirte: Beklagte hätten nicht verstanden, was ungemessene Dienste wären, indem sie die Baudienste zu einer besondern Specie gemacht: operas rusticorum negativas nudo non usu non praescribi l. 2. de usu & usufr. leg. sed ex eo demum die, quo indictae, exactae non praestitae sint. arg. l. 7. cod. Berger. in Oecon. jur. l. 1. & 2. p. 55. Wernher. P. 1. obs. forens. 76. Er saget öffters; die Baufrohnen ins Amt wären keine eigentliche Baufrohnen, sondern unter denen ungemessenen Frohnen begriffen; die Baufrohnen wären ein gantz Special Werck und keinem Amt, sondern denen Ritter-Gütern verliehen. Er producirte auch einen neuen Rotulum von 3. Zeugen, über Dinge die Beklagte nie geleugnet, nemlich daß Rei alle ungemessene Dienste ins Amt leisten müsten, so wohl mit denen Pferden, als mit der Hand, wenn und wo es wolle, gegen ein gewisses Fröhne-Geld; aber daß sie nichts desto weniger ihren Gerichts-Herren auch allerhand Dienste thun müsten, etc. Beklagte aber wolten diesen Rotulum deßwegen nicht passiren lassen, weil er nach einmahl geführter Gegenbescheinigung nicht zuläßlich wäre. Hierauf folgte nun mense Januario 1719. ein Urtheil ex Scabinatu L. daß in erster Instanz wohl gesprochen und übel appelliret, derowegen die Sache an vorigen Richter derselben zu remittiren.
Welches in der Appellation von den Schöppen-Stuhl zu L. bekräfftiget wird. §. XIII. Kläger leuterte dawieder, urgirete zuförderst, daß keine rationes decidendi beygefüget worden, item die Landes-Ordnung 1603. daß bey vermengten Baudiensten die Unterthanen ihren Landes-Fürsten zwo, und ihren Erb-Herrn die dritte Fuhre thun solten. Wodurch die Beklagten convincirt wären. Er bate darneben die Rationes bey dem künfftigen Urtheil mit zu begehren. Es habe sich auch Kläger das Erb-Buch des Amts Fr. aufschlagen lassen, daselbst stehe von S. daß Bernhard von C. in Dorffe die Erb-Gerichte, das Amt aber die Ober-Gerichte, und in Felde die Gerichte Oberst- und Niederst, und bey den Leuten Folge, Steuer, Dienst, Geboth und Verboth habe. Kläger urgirt hierbey, daß allhier gar nichts von Baudiensten gedacht würde.
Auch unsere Faculcät es nach Klägers erfolgten Leuterung dabey gelassen.
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