Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

Schuldigkeit, auch andere Frohndienste zu leisten, nicht schlechterdings befreyet, Beklagtens Principalen doch zu statten kommt, daß andere Dörffer, weil sie ins Amt Baufrohnen thun müssen, eben dahero dem Gerichts-Herren keine Baufrohnen verrichten; So ist, wie im Urtheil enthalten, erkannt worden.

§. XII. Bey der Justification der Appellation war sonderlich diesesWelches in der Appellation von den Schöppen-Stuhl zu L. bekräfftiget wird. als was neues zu notiren, daß Kläger urgirte: Beklagte hätten nicht verstanden, was ungemessene Dienste wären, indem sie die Baudienste zu einer besondern Specie gemacht: operas rusticorum negativas nudo non usu non praescribi l. 2. de usu & usufr. leg. sed ex eo demum die, quo indictae, exactae non praestitae sint. arg. l. 7. cod. Berger. in Oecon. jur. l. 1. & 2. p. 55. Wernher. P. 1. obs. forens. 76. Er saget öffters; die Baufrohnen ins Amt wären keine eigentliche Baufrohnen, sondern unter denen ungemessenen Frohnen begriffen; die Baufrohnen wären ein gantz Special Werck und keinem Amt, sondern denen Ritter-Gütern verliehen. Er producirte auch einen neuen Rotulum von 3. Zeugen, über Dinge die Beklagte nie geleugnet, nemlich daß Rei alle ungemessene Dienste ins Amt leisten müsten, so wohl mit denen Pferden, als mit der Hand, wenn und wo es wolle, gegen ein gewisses Fröhne-Geld; aber daß sie nichts desto weniger ihren Gerichts-Herren auch allerhand Dienste thun müsten, etc. Beklagte aber wolten diesen Rotulum deßwegen nicht passiren lassen, weil er nach einmahl geführter Gegenbescheinigung nicht zuläßlich wäre. Hierauf folgte nun mense Januario 1719. ein Urtheil ex Scabinatu L. daß in erster Instanz wohl gesprochen und übel appelliret, derowegen die Sache an vorigen Richter derselben zu remittiren.

§. XIII. Kläger leuterte dawieder, urgirete zuförderst, daß keineAuch unsere Faculcät es nach Klägers erfolgten Leuterung dabey gelassen. rationes decidendi beygefüget worden, item die Landes-Ordnung 1603. daß bey vermengten Baudiensten die Unterthanen ihren Landes-Fürsten zwo, und ihren Erb-Herrn die dritte Fuhre thun solten. Wodurch die Beklagten convincirt wären. Er bate darneben die Rationes bey dem künfftigen Urtheil mit zu begehren. Es habe sich auch Kläger das Erb-Buch des Amts Fr. aufschlagen lassen, daselbst stehe von S. daß Bernhard von C. in Dorffe die Erb-Gerichte, das Amt aber die Ober-Gerichte, und in Felde die Gerichte Oberst- und Niederst, und bey den Leuten Folge, Steuer, Dienst, Geboth und Verboth habe. Kläger urgirt hierbey, daß allhier gar nichts von Baudiensten gedacht würde.

Schuldigkeit, auch andere Frohndienste zu leisten, nicht schlechterdings befreyet, Beklagtens Principalen doch zu statten kommt, daß andere Dörffer, weil sie ins Amt Baufrohnen thun müssen, eben dahero dem Gerichts-Herren keine Baufrohnen verrichten; So ist, wie im Urtheil enthalten, erkannt worden.

§. XII. Bey der Justification der Appellation war sonderlich diesesWelches in der Appellation von den Schöppen-Stuhl zu L. bekräfftiget wird. als was neues zu notiren, daß Kläger urgirte: Beklagte hätten nicht verstanden, was ungemessene Dienste wären, indem sie die Baudienste zu einer besondern Specie gemacht: operas rusticorum negativas nudo non usu non praescribi l. 2. de usu & usufr. leg. sed ex eo demum die, quo indictae, exactae non praestitae sint. arg. l. 7. cod. Berger. in Oecon. jur. l. 1. & 2. p. 55. Wernher. P. 1. obs. forens. 76. Er saget öffters; die Baufrohnen ins Amt wären keine eigentliche Baufrohnen, sondern unter denen ungemessenen Frohnen begriffen; die Baufrohnen wären ein gantz Special Werck und keinem Amt, sondern denen Ritter-Gütern verliehen. Er producirte auch einen neuen Rotulum von 3. Zeugen, über Dinge die Beklagte nie geleugnet, nemlich daß Rei alle ungemessene Dienste ins Amt leisten müsten, so wohl mit denen Pferden, als mit der Hand, wenn und wo es wolle, gegen ein gewisses Fröhne-Geld; aber daß sie nichts desto weniger ihren Gerichts-Herren auch allerhand Dienste thun müsten, etc. Beklagte aber wolten diesen Rotulum deßwegen nicht passiren lassen, weil er nach einmahl geführter Gegenbescheinigung nicht zuläßlich wäre. Hierauf folgte nun mense Januario 1719. ein Urtheil ex Scabinatu L. daß in erster Instanz wohl gesprochen und übel appelliret, derowegen die Sache an vorigen Richter derselben zu remittiren.

§. XIII. Kläger leuterte dawieder, urgirete zuförderst, daß keineAuch unsere Faculcät es nach Klägers erfolgten Leuterung dabey gelassen. rationes decidendi beygefüget worden, item die Landes-Ordnung 1603. daß bey vermengten Baudiensten die Unterthanen ihren Landes-Fürsten zwo, und ihren Erb-Herrn die dritte Fuhre thun solten. Wodurch die Beklagten convincirt wären. Er bate darneben die Rationes bey dem künfftigen Urtheil mit zu begehren. Es habe sich auch Kläger das Erb-Buch des Amts Fr. aufschlagen lassen, daselbst stehe von S. daß Bernhard von C. in Dorffe die Erb-Gerichte, das Amt aber die Ober-Gerichte, und in Felde die Gerichte Oberst- und Niederst, und bey den Leuten Folge, Steuer, Dienst, Geboth und Verboth habe. Kläger urgirt hierbey, daß allhier gar nichts von Baudiensten gedacht würde.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0339" n="331"/>
Schuldigkeit, auch andere Frohndienste zu leisten, nicht                      schlechterdings befreyet, Beklagtens Principalen doch zu statten kommt, daß                      andere Dörffer, weil sie ins Amt Baufrohnen thun müssen, eben dahero dem                      Gerichts-Herren keine Baufrohnen verrichten; So ist, wie im Urtheil enthalten,                      erkannt worden.</p>
        <p>§. XII. Bey der Justification der Appellation war sonderlich dieses<note place="right">Welches in der <hi rendition="#i">Appellation</hi> von den                          Schöppen-Stuhl zu <hi rendition="#i">L.</hi> bekräfftiget wird.</note> als                      was neues zu notiren, daß Kläger urgirte: Beklagte hätten nicht verstanden, was                      ungemessene Dienste wären, indem sie die Baudienste zu einer besondern Specie                      gemacht: operas rusticorum negativas nudo non usu non praescribi l. 2. de usu                      &amp; usufr. leg. sed ex eo demum die, quo indictae, exactae non praestitae                      sint. arg. l. 7. cod. Berger. in Oecon. jur. l. 1. &amp; 2. p. 55. Wernher. P.                      1. obs. forens. 76. Er saget öffters; die Baufrohnen ins Amt wären keine                      eigentliche Baufrohnen, sondern unter denen ungemessenen Frohnen begriffen; die                      Baufrohnen wären ein gantz Special Werck und keinem Amt, sondern denen                      Ritter-Gütern verliehen. Er producirte auch einen neuen Rotulum von 3. Zeugen,                      über Dinge die Beklagte nie geleugnet, nemlich daß Rei alle ungemessene Dienste                      ins Amt leisten müsten, so wohl mit denen Pferden, als mit der Hand, wenn und wo                      es wolle, gegen ein gewisses Fröhne-Geld; aber daß sie nichts desto weniger                      ihren Gerichts-Herren auch allerhand Dienste thun müsten, etc. Beklagte aber                      wolten diesen Rotulum deßwegen nicht passiren lassen, weil er nach einmahl                      geführter Gegenbescheinigung nicht zuläßlich wäre. Hierauf folgte nun mense                      Januario 1719. ein Urtheil ex Scabinatu L. daß in erster Instanz wohl gesprochen                      und übel appelliret, derowegen die Sache an vorigen Richter derselben zu                      remittiren.</p>
        <p>§. XIII. Kläger leuterte dawieder, urgirete zuförderst, daß keine<note place="right">Auch unsere <hi rendition="#i">Faculc</hi>ät es nach Klägers                          erfolgten Leuterung dabey gelassen.</note> rationes decidendi beygefüget                      worden, item die Landes-Ordnung 1603. daß bey vermengten Baudiensten die                      Unterthanen ihren Landes-Fürsten zwo, und ihren Erb-Herrn die dritte Fuhre thun                      solten. Wodurch die Beklagten convincirt wären. Er bate darneben die Rationes                      bey dem künfftigen Urtheil mit zu begehren. Es habe sich auch Kläger das                      Erb-Buch des Amts Fr. aufschlagen lassen, daselbst stehe von S. daß Bernhard von                      C. in Dorffe die Erb-Gerichte, das Amt aber die Ober-Gerichte, und in Felde die                      Gerichte Oberst- und Niederst, und bey den Leuten Folge, Steuer, Dienst, Geboth                      und Verboth habe. Kläger urgirt hierbey, daß allhier gar nichts von Baudiensten                      gedacht würde.
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[331/0339] Schuldigkeit, auch andere Frohndienste zu leisten, nicht schlechterdings befreyet, Beklagtens Principalen doch zu statten kommt, daß andere Dörffer, weil sie ins Amt Baufrohnen thun müssen, eben dahero dem Gerichts-Herren keine Baufrohnen verrichten; So ist, wie im Urtheil enthalten, erkannt worden. §. XII. Bey der Justification der Appellation war sonderlich dieses als was neues zu notiren, daß Kläger urgirte: Beklagte hätten nicht verstanden, was ungemessene Dienste wären, indem sie die Baudienste zu einer besondern Specie gemacht: operas rusticorum negativas nudo non usu non praescribi l. 2. de usu & usufr. leg. sed ex eo demum die, quo indictae, exactae non praestitae sint. arg. l. 7. cod. Berger. in Oecon. jur. l. 1. & 2. p. 55. Wernher. P. 1. obs. forens. 76. Er saget öffters; die Baufrohnen ins Amt wären keine eigentliche Baufrohnen, sondern unter denen ungemessenen Frohnen begriffen; die Baufrohnen wären ein gantz Special Werck und keinem Amt, sondern denen Ritter-Gütern verliehen. Er producirte auch einen neuen Rotulum von 3. Zeugen, über Dinge die Beklagte nie geleugnet, nemlich daß Rei alle ungemessene Dienste ins Amt leisten müsten, so wohl mit denen Pferden, als mit der Hand, wenn und wo es wolle, gegen ein gewisses Fröhne-Geld; aber daß sie nichts desto weniger ihren Gerichts-Herren auch allerhand Dienste thun müsten, etc. Beklagte aber wolten diesen Rotulum deßwegen nicht passiren lassen, weil er nach einmahl geführter Gegenbescheinigung nicht zuläßlich wäre. Hierauf folgte nun mense Januario 1719. ein Urtheil ex Scabinatu L. daß in erster Instanz wohl gesprochen und übel appelliret, derowegen die Sache an vorigen Richter derselben zu remittiren. Welches in der Appellation von den Schöppen-Stuhl zu L. bekräfftiget wird. §. XIII. Kläger leuterte dawieder, urgirete zuförderst, daß keine rationes decidendi beygefüget worden, item die Landes-Ordnung 1603. daß bey vermengten Baudiensten die Unterthanen ihren Landes-Fürsten zwo, und ihren Erb-Herrn die dritte Fuhre thun solten. Wodurch die Beklagten convincirt wären. Er bate darneben die Rationes bey dem künfftigen Urtheil mit zu begehren. Es habe sich auch Kläger das Erb-Buch des Amts Fr. aufschlagen lassen, daselbst stehe von S. daß Bernhard von C. in Dorffe die Erb-Gerichte, das Amt aber die Ober-Gerichte, und in Felde die Gerichte Oberst- und Niederst, und bey den Leuten Folge, Steuer, Dienst, Geboth und Verboth habe. Kläger urgirt hierbey, daß allhier gar nichts von Baudiensten gedacht würde. Auch unsere Faculcät es nach Klägers erfolgten Leuterung dabey gelassen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/339
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/339>, abgerufen am 23.11.2024.