Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

Anwald vor sich anzuführen hat, daß operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da selbige gefordert und verweigert worden, praescribiret würden, auch Beklagtens Principalen dadurch, daß sie im Amt Freyburg Baudienste zu thun schuldig, von ihrer Schuldigkeit gegen Klägers Principalen nicht befreyet, demnach, da Beklagter dasjenige, so ihm zu bescheinigen obgelegen, nicht beygebracht hätte, seine Principalen von der angestelten Klage nicht zu entbinden, sondern die libellirte Baufrohnen zu verrichten verbunden wären. Dieweil aber dennoch ein Bauersmann und Gerichts-Unterthan gemeinen Rechten nach von allen, also auch von Baufrohnen befreyet, l. 1. C. ne ruftic. ad ull. obseq. devoc. Carpz. l. 1. Resp. 51. n. 1. dahero solche nur moribus und jare constitutionum particulari introduciret, auch das Jus constitutionum in diesen Stück der consuetudini viel überläst. Carpz. cit. loc. n. 5. insonderheit, daß jemahls Beklagte hätten Baufrohnen verrichtet, und zumahl wenn die Gerichts-Herren gebauet, dergleichen Frohnen wären verlanget worden, kein Exempel sich findet, daß also die Gewohnheit disfalls offenbar, und ist bekannt, wie Privilegia auch per non usum können verlohren werden. Cap. 6. de privil. Enenkel de privil. l. 3. cap. 15. obiges auch fol. 140. ausgeführet, und noch mehr fol. 54. zu sehen, darzu durch das aus des Amts Erb-Buche und Frohn-Register (denen billig zu glauben ist, Carpz. l. 1. resp. 62.) gezogene Attestat bekräfftiget wird, darinnen ausdrücklich enthalten, daß Beklagte an keinen andern Ort als in Fürstlichen Amt Frohnen zu leisten schuldig, wo das Wort keiner oder nullus universaliter negativum ist, quod omnia excludit Menoch. Cons. 106. n. 246. diesen ferner das Attestat fol. 137. zu hülffe kommt, vermöge dessen die darinnen benahmte Dörffer ihren Gerichts-Herren keine Baufrohnen leisten, weil sie solche ins Amt verrichten müssen: Vox quia vero exponitur copulative, cum reddat causam & rationem de praecedentibus. I. haec actio de calumn. cap. quia propter X. de rescript. Menoch. Cons. 134. n. 19. Card. Tusch. pract. concl. Tom. 2. lit. D. concl. 352. dergestalt, wenn gleich operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da sie gefordert und geweigert worden, praescribiret werden, Beklagtens Principalen doch es nicht zu wider, als die sich auf keine Praescription alleine zu gründen haben, sondern beygebracht, daß sie an keinen andern Ort als ins Amt Baufrohnen zu leisten schuldig, ingleichen, wenn schon die Schuldigkeit ins Amt zu frohnen, von der

Anwald vor sich anzuführen hat, daß operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da selbige gefordert und verweigert worden, praescribiret würden, auch Beklagtens Principalen dadurch, daß sie im Amt Freyburg Baudienste zu thun schuldig, von ihrer Schuldigkeit gegen Klägers Principalen nicht befreyet, demnach, da Beklagter dasjenige, so ihm zu bescheinigen obgelegen, nicht beygebracht hätte, seine Principalen von der angestelten Klage nicht zu entbinden, sondern die libellirte Baufrohnen zu verrichten verbunden wären. Dieweil aber dennoch ein Bauersmann und Gerichts-Unterthan gemeinen Rechten nach von allen, also auch von Baufrohnen befreyet, l. 1. C. ne ruftic. ad ull. obseq. devoc. Carpz. l. 1. Resp. 51. n. 1. dahero solche nur moribus und jare constitutionum particulari introduciret, auch das Jus constitutionum in diesen Stück der consuetudini viel überläst. Carpz. cit. loc. n. 5. insonderheit, daß jemahls Beklagte hätten Baufrohnen verrichtet, und zumahl wenn die Gerichts-Herren gebauet, dergleichen Frohnen wären verlanget worden, kein Exempel sich findet, daß also die Gewohnheit disfalls offenbar, und ist bekannt, wie Privilegia auch per non usum können verlohren werden. Cap. 6. de privil. Enenkel de privil. l. 3. cap. 15. obiges auch fol. 140. ausgeführet, und noch mehr fol. 54. zu sehen, darzu durch das aus des Amts Erb-Buche und Frohn-Register (denen billig zu glauben ist, Carpz. l. 1. resp. 62.) gezogene Attestat bekräfftiget wird, darinnen ausdrücklich enthalten, daß Beklagte an keinen andern Ort als in Fürstlichen Amt Frohnen zu leisten schuldig, wo das Wort keiner oder nullus universaliter negativum ist, quod omnia excludit Menoch. Cons. 106. n. 246. diesen ferner das Attestat fol. 137. zu hülffe kommt, vermöge dessen die darinnen benahmte Dörffer ihren Gerichts-Herren keine Baufrohnen leisten, weil sie solche ins Amt verrichten müssen: Vox quia vero exponitur copulative, cum reddat causam & rationem de praecedentibus. I. haec actio de calumn. cap. quia propter X. de rescript. Menoch. Cons. 134. n. 19. Card. Tusch. pract. concl. Tom. 2. lit. D. concl. 352. dergestalt, wenn gleich operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da sie gefordert und geweigert worden, praescribiret werden, Beklagtens Principalen doch es nicht zu wider, als die sich auf keine Praescription alleine zu gründen haben, sondern beygebracht, daß sie an keinen andern Ort als ins Amt Baufrohnen zu leisten schuldig, ingleichen, wenn schon die Schuldigkeit ins Amt zu frohnen, von der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0338" n="330"/>
Anwald vor sich                      anzuführen hat, daß operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da                      selbige gefordert und verweigert worden, praescribiret würden, auch Beklagtens                      Principalen dadurch, daß sie im Amt Freyburg Baudienste zu thun schuldig, von                      ihrer Schuldigkeit gegen Klägers Principalen nicht befreyet, demnach, da                      Beklagter dasjenige, so ihm zu bescheinigen obgelegen, nicht beygebracht hätte,                      seine Principalen von der angestelten Klage nicht zu entbinden, sondern die                      libellirte Baufrohnen zu verrichten verbunden wären. Dieweil aber dennoch ein                      Bauersmann und Gerichts-Unterthan gemeinen Rechten nach von allen, also auch von                      Baufrohnen befreyet, l. 1. C. ne ruftic. ad ull. obseq. devoc. Carpz. l. 1.                      Resp. 51. n. 1. dahero solche nur moribus und jare constitutionum particulari                      introduciret, auch das Jus constitutionum in diesen Stück der consuetudini viel                      überläst. Carpz. cit. loc. n. 5. insonderheit, daß jemahls Beklagte hätten                      Baufrohnen verrichtet, und zumahl wenn die Gerichts-Herren gebauet, dergleichen                      Frohnen wären verlanget worden, kein Exempel sich findet, daß also die                      Gewohnheit disfalls offenbar, und ist bekannt, wie Privilegia auch per non usum                      können verlohren werden. Cap. 6. de privil. Enenkel de privil. l. 3. cap. 15.                      obiges auch fol. 140. ausgeführet, und noch mehr fol. 54. zu sehen, darzu durch                      das aus des Amts Erb-Buche und Frohn-Register (denen billig zu glauben ist,                      Carpz. l. 1. resp. 62.) gezogene Attestat bekräfftiget wird, darinnen                      ausdrücklich enthalten, daß Beklagte an keinen andern Ort als in Fürstlichen Amt                      Frohnen zu leisten schuldig, wo das Wort keiner oder nullus universaliter                      negativum ist, quod omnia excludit Menoch. Cons. 106. n. 246. diesen ferner das                      Attestat fol. 137. zu hülffe kommt, vermöge dessen die darinnen benahmte Dörffer                      ihren Gerichts-Herren keine Baufrohnen leisten, weil sie solche ins Amt                      verrichten müssen: Vox <hi rendition="#i">quia</hi> vero exponitur copulative,                      cum reddat causam &amp; rationem de praecedentibus. I. haec actio de calumn.                      cap. quia propter X. de rescript. Menoch. Cons. 134. n. 19. Card. Tusch. pract.                      concl. Tom. 2. lit. D. concl. 352. dergestalt, wenn gleich operae rusticorum                      anders nicht, als von der Zeit an, da sie gefordert und geweigert worden,                      praescribiret werden, Beklagtens Principalen doch es nicht zu wider, als die                      sich auf keine Praescription alleine zu gründen haben, sondern beygebracht, daß                      sie an keinen andern Ort als ins Amt Baufrohnen zu leisten schuldig, ingleichen,                      wenn schon die Schuldigkeit ins Amt zu frohnen, von der
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[330/0338] Anwald vor sich anzuführen hat, daß operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da selbige gefordert und verweigert worden, praescribiret würden, auch Beklagtens Principalen dadurch, daß sie im Amt Freyburg Baudienste zu thun schuldig, von ihrer Schuldigkeit gegen Klägers Principalen nicht befreyet, demnach, da Beklagter dasjenige, so ihm zu bescheinigen obgelegen, nicht beygebracht hätte, seine Principalen von der angestelten Klage nicht zu entbinden, sondern die libellirte Baufrohnen zu verrichten verbunden wären. Dieweil aber dennoch ein Bauersmann und Gerichts-Unterthan gemeinen Rechten nach von allen, also auch von Baufrohnen befreyet, l. 1. C. ne ruftic. ad ull. obseq. devoc. Carpz. l. 1. Resp. 51. n. 1. dahero solche nur moribus und jare constitutionum particulari introduciret, auch das Jus constitutionum in diesen Stück der consuetudini viel überläst. Carpz. cit. loc. n. 5. insonderheit, daß jemahls Beklagte hätten Baufrohnen verrichtet, und zumahl wenn die Gerichts-Herren gebauet, dergleichen Frohnen wären verlanget worden, kein Exempel sich findet, daß also die Gewohnheit disfalls offenbar, und ist bekannt, wie Privilegia auch per non usum können verlohren werden. Cap. 6. de privil. Enenkel de privil. l. 3. cap. 15. obiges auch fol. 140. ausgeführet, und noch mehr fol. 54. zu sehen, darzu durch das aus des Amts Erb-Buche und Frohn-Register (denen billig zu glauben ist, Carpz. l. 1. resp. 62.) gezogene Attestat bekräfftiget wird, darinnen ausdrücklich enthalten, daß Beklagte an keinen andern Ort als in Fürstlichen Amt Frohnen zu leisten schuldig, wo das Wort keiner oder nullus universaliter negativum ist, quod omnia excludit Menoch. Cons. 106. n. 246. diesen ferner das Attestat fol. 137. zu hülffe kommt, vermöge dessen die darinnen benahmte Dörffer ihren Gerichts-Herren keine Baufrohnen leisten, weil sie solche ins Amt verrichten müssen: Vox quia vero exponitur copulative, cum reddat causam & rationem de praecedentibus. I. haec actio de calumn. cap. quia propter X. de rescript. Menoch. Cons. 134. n. 19. Card. Tusch. pract. concl. Tom. 2. lit. D. concl. 352. dergestalt, wenn gleich operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da sie gefordert und geweigert worden, praescribiret werden, Beklagtens Principalen doch es nicht zu wider, als die sich auf keine Praescription alleine zu gründen haben, sondern beygebracht, daß sie an keinen andern Ort als ins Amt Baufrohnen zu leisten schuldig, ingleichen, wenn schon die Schuldigkeit ins Amt zu frohnen, von der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/338
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/338>, abgerufen am 18.05.2024.