Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.Anwald vor sich anzuführen hat, daß operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da selbige gefordert und verweigert worden, praescribiret würden, auch Beklagtens Principalen dadurch, daß sie im Amt Freyburg Baudienste zu thun schuldig, von ihrer Schuldigkeit gegen Klägers Principalen nicht befreyet, demnach, da Beklagter dasjenige, so ihm zu bescheinigen obgelegen, nicht beygebracht hätte, seine Principalen von der angestelten Klage nicht zu entbinden, sondern die libellirte Baufrohnen zu verrichten verbunden wären. Dieweil aber dennoch ein Bauersmann und Gerichts-Unterthan gemeinen Rechten nach von allen, also auch von Baufrohnen befreyet, l. 1. C. ne ruftic. ad ull. obseq. devoc. Carpz. l. 1. Resp. 51. n. 1. dahero solche nur moribus und jare constitutionum particulari introduciret, auch das Jus constitutionum in diesen Stück der consuetudini viel überläst. Carpz. cit. loc. n. 5. insonderheit, daß jemahls Beklagte hätten Baufrohnen verrichtet, und zumahl wenn die Gerichts-Herren gebauet, dergleichen Frohnen wären verlanget worden, kein Exempel sich findet, daß also die Gewohnheit disfalls offenbar, und ist bekannt, wie Privilegia auch per non usum können verlohren werden. Cap. 6. de privil. Enenkel de privil. l. 3. cap. 15. obiges auch fol. 140. ausgeführet, und noch mehr fol. 54. zu sehen, darzu durch das aus des Amts Erb-Buche und Frohn-Register (denen billig zu glauben ist, Carpz. l. 1. resp. 62.) gezogene Attestat bekräfftiget wird, darinnen ausdrücklich enthalten, daß Beklagte an keinen andern Ort als in Fürstlichen Amt Frohnen zu leisten schuldig, wo das Wort keiner oder nullus universaliter negativum ist, quod omnia excludit Menoch. Cons. 106. n. 246. diesen ferner das Attestat fol. 137. zu hülffe kommt, vermöge dessen die darinnen benahmte Dörffer ihren Gerichts-Herren keine Baufrohnen leisten, weil sie solche ins Amt verrichten müssen: Vox quia vero exponitur copulative, cum reddat causam & rationem de praecedentibus. I. haec actio de calumn. cap. quia propter X. de rescript. Menoch. Cons. 134. n. 19. Card. Tusch. pract. concl. Tom. 2. lit. D. concl. 352. dergestalt, wenn gleich operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da sie gefordert und geweigert worden, praescribiret werden, Beklagtens Principalen doch es nicht zu wider, als die sich auf keine Praescription alleine zu gründen haben, sondern beygebracht, daß sie an keinen andern Ort als ins Amt Baufrohnen zu leisten schuldig, ingleichen, wenn schon die Schuldigkeit ins Amt zu frohnen, von der Anwald vor sich anzuführen hat, daß operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da selbige gefordert und verweigert worden, praescribiret würden, auch Beklagtens Principalen dadurch, daß sie im Amt Freyburg Baudienste zu thun schuldig, von ihrer Schuldigkeit gegen Klägers Principalen nicht befreyet, demnach, da Beklagter dasjenige, so ihm zu bescheinigen obgelegen, nicht beygebracht hätte, seine Principalen von der angestelten Klage nicht zu entbinden, sondern die libellirte Baufrohnen zu verrichten verbunden wären. Dieweil aber dennoch ein Bauersmann und Gerichts-Unterthan gemeinen Rechten nach von allen, also auch von Baufrohnen befreyet, l. 1. C. ne ruftic. ad ull. obseq. devoc. Carpz. l. 1. Resp. 51. n. 1. dahero solche nur moribus und jare constitutionum particulari introduciret, auch das Jus constitutionum in diesen Stück der consuetudini viel überläst. Carpz. cit. loc. n. 5. insonderheit, daß jemahls Beklagte hätten Baufrohnen verrichtet, und zumahl wenn die Gerichts-Herren gebauet, dergleichen Frohnen wären verlanget worden, kein Exempel sich findet, daß also die Gewohnheit disfalls offenbar, und ist bekannt, wie Privilegia auch per non usum können verlohren werden. Cap. 6. de privil. Enenkel de privil. l. 3. cap. 15. obiges auch fol. 140. ausgeführet, und noch mehr fol. 54. zu sehen, darzu durch das aus des Amts Erb-Buche und Frohn-Register (denen billig zu glauben ist, Carpz. l. 1. resp. 62.) gezogene Attestat bekräfftiget wird, darinnen ausdrücklich enthalten, daß Beklagte an keinen andern Ort als in Fürstlichen Amt Frohnen zu leisten schuldig, wo das Wort keiner oder nullus universaliter negativum ist, quod omnia excludit Menoch. Cons. 106. n. 246. diesen ferner das Attestat fol. 137. zu hülffe kommt, vermöge dessen die darinnen benahmte Dörffer ihren Gerichts-Herren keine Baufrohnen leisten, weil sie solche ins Amt verrichten müssen: Vox quia vero exponitur copulative, cum reddat causam & rationem de praecedentibus. I. haec actio de calumn. cap. quia propter X. de rescript. Menoch. Cons. 134. n. 19. Card. Tusch. pract. concl. Tom. 2. lit. D. concl. 352. dergestalt, wenn gleich operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da sie gefordert und geweigert worden, praescribiret werden, Beklagtens Principalen doch es nicht zu wider, als die sich auf keine Praescription alleine zu gründen haben, sondern beygebracht, daß sie an keinen andern Ort als ins Amt Baufrohnen zu leisten schuldig, ingleichen, wenn schon die Schuldigkeit ins Amt zu frohnen, von der <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0338" n="330"/> Anwald vor sich anzuführen hat, daß operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da selbige gefordert und verweigert worden, praescribiret würden, auch Beklagtens Principalen dadurch, daß sie im Amt Freyburg Baudienste zu thun schuldig, von ihrer Schuldigkeit gegen Klägers Principalen nicht befreyet, demnach, da Beklagter dasjenige, so ihm zu bescheinigen obgelegen, nicht beygebracht hätte, seine Principalen von der angestelten Klage nicht zu entbinden, sondern die libellirte Baufrohnen zu verrichten verbunden wären. Dieweil aber dennoch ein Bauersmann und Gerichts-Unterthan gemeinen Rechten nach von allen, also auch von Baufrohnen befreyet, l. 1. C. ne ruftic. ad ull. obseq. devoc. Carpz. l. 1. Resp. 51. n. 1. dahero solche nur moribus und jare constitutionum particulari introduciret, auch das Jus constitutionum in diesen Stück der consuetudini viel überläst. Carpz. cit. loc. n. 5. insonderheit, daß jemahls Beklagte hätten Baufrohnen verrichtet, und zumahl wenn die Gerichts-Herren gebauet, dergleichen Frohnen wären verlanget worden, kein Exempel sich findet, daß also die Gewohnheit disfalls offenbar, und ist bekannt, wie Privilegia auch per non usum können verlohren werden. Cap. 6. de privil. Enenkel de privil. l. 3. cap. 15. obiges auch fol. 140. ausgeführet, und noch mehr fol. 54. zu sehen, darzu durch das aus des Amts Erb-Buche und Frohn-Register (denen billig zu glauben ist, Carpz. l. 1. resp. 62.) gezogene Attestat bekräfftiget wird, darinnen ausdrücklich enthalten, daß Beklagte an keinen andern Ort als in Fürstlichen Amt Frohnen zu leisten schuldig, wo das Wort keiner oder nullus universaliter negativum ist, quod omnia excludit Menoch. Cons. 106. n. 246. diesen ferner das Attestat fol. 137. zu hülffe kommt, vermöge dessen die darinnen benahmte Dörffer ihren Gerichts-Herren keine Baufrohnen leisten, weil sie solche ins Amt verrichten müssen: Vox <hi rendition="#i">quia</hi> vero exponitur copulative, cum reddat causam & rationem de praecedentibus. I. haec actio de calumn. cap. quia propter X. de rescript. Menoch. Cons. 134. n. 19. Card. Tusch. pract. concl. Tom. 2. lit. D. concl. 352. dergestalt, wenn gleich operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da sie gefordert und geweigert worden, praescribiret werden, Beklagtens Principalen doch es nicht zu wider, als die sich auf keine Praescription alleine zu gründen haben, sondern beygebracht, daß sie an keinen andern Ort als ins Amt Baufrohnen zu leisten schuldig, ingleichen, wenn schon die Schuldigkeit ins Amt zu frohnen, von der </p> </div> </body> </text> </TEI> [330/0338]
Anwald vor sich anzuführen hat, daß operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da selbige gefordert und verweigert worden, praescribiret würden, auch Beklagtens Principalen dadurch, daß sie im Amt Freyburg Baudienste zu thun schuldig, von ihrer Schuldigkeit gegen Klägers Principalen nicht befreyet, demnach, da Beklagter dasjenige, so ihm zu bescheinigen obgelegen, nicht beygebracht hätte, seine Principalen von der angestelten Klage nicht zu entbinden, sondern die libellirte Baufrohnen zu verrichten verbunden wären. Dieweil aber dennoch ein Bauersmann und Gerichts-Unterthan gemeinen Rechten nach von allen, also auch von Baufrohnen befreyet, l. 1. C. ne ruftic. ad ull. obseq. devoc. Carpz. l. 1. Resp. 51. n. 1. dahero solche nur moribus und jare constitutionum particulari introduciret, auch das Jus constitutionum in diesen Stück der consuetudini viel überläst. Carpz. cit. loc. n. 5. insonderheit, daß jemahls Beklagte hätten Baufrohnen verrichtet, und zumahl wenn die Gerichts-Herren gebauet, dergleichen Frohnen wären verlanget worden, kein Exempel sich findet, daß also die Gewohnheit disfalls offenbar, und ist bekannt, wie Privilegia auch per non usum können verlohren werden. Cap. 6. de privil. Enenkel de privil. l. 3. cap. 15. obiges auch fol. 140. ausgeführet, und noch mehr fol. 54. zu sehen, darzu durch das aus des Amts Erb-Buche und Frohn-Register (denen billig zu glauben ist, Carpz. l. 1. resp. 62.) gezogene Attestat bekräfftiget wird, darinnen ausdrücklich enthalten, daß Beklagte an keinen andern Ort als in Fürstlichen Amt Frohnen zu leisten schuldig, wo das Wort keiner oder nullus universaliter negativum ist, quod omnia excludit Menoch. Cons. 106. n. 246. diesen ferner das Attestat fol. 137. zu hülffe kommt, vermöge dessen die darinnen benahmte Dörffer ihren Gerichts-Herren keine Baufrohnen leisten, weil sie solche ins Amt verrichten müssen: Vox quia vero exponitur copulative, cum reddat causam & rationem de praecedentibus. I. haec actio de calumn. cap. quia propter X. de rescript. Menoch. Cons. 134. n. 19. Card. Tusch. pract. concl. Tom. 2. lit. D. concl. 352. dergestalt, wenn gleich operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da sie gefordert und geweigert worden, praescribiret werden, Beklagtens Principalen doch es nicht zu wider, als die sich auf keine Praescription alleine zu gründen haben, sondern beygebracht, daß sie an keinen andern Ort als ins Amt Baufrohnen zu leisten schuldig, ingleichen, wenn schon die Schuldigkeit ins Amt zu frohnen, von der
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