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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Frohnen müsten sie in das Amt Fr. thun; Sie hätten nicht alleine praescriptionem tricennalem sondern gar immemorialem für sich: Die Landes-Ordnung sage ja selbst: wenn an einen Ort es nicht anders hergebracht. Kläger urgirte contra: Beklagten könten keine Praescription allegiren, weil sie selbst meldeten, daß man keine Baudienste von ihnen gefordert hätte, und also bliebe Kläger in regula. Bekl. producirten fol. 41. seq. eine summarische jedoch eydliche Zeugen Aussage von acht Zeugen: welche aussagten, daß sie alle und jede Frohndienste nach Fr. in das Amt thun müsten als ungemessene Dienste: der Antecessor des Klägers hätte einsten nur etliche Feld-Frohndienste, nemlich 7. Tage jährlich a Principe erhalten: wo es aber herkäme, wüsten sie nicht. Vor ungefähr 40. Jahren und drüber hätte der damahlige Besitzer einst des Ritter-Guths Wohnhauß, Ställe, Scheunen, von Grund aus neu auf seine Kosten gebaut, und von denen Unterthanen keine Bau-Frohndienste weder mit Pferden noch mit der Hand begehrt. Es wären auch bey Menschen Gedencken keine Bau-Frohndienste daselbst geschehen und verrichtet worden. So übergaben auch Bekl. ein unbeschwornes Attestatum des Kornschreibers von Fr. vom 13. Sept. 1714. daß vermöge der bey dem Fürstl. Amt befindlichen Erbbücher und Frohn-Register die Gemeine zu S. die Dienste so wohl mit den Pferden als mit der Hand an keinem andern Ort, als in Hochfürstlichen Amt zu leisten schuldig, massen sie vermöge ob angezogener Uhrkunden verbunden alle ungemessene Dienste mit den Pferden und mit der Hand (worunter gerechnet würden alle Jagtdienste so wohl in dasigen als in Q. W. und W. Amte: alle Baudienste zu Fr. beym Fürstlichen Schloß und denen Amts- und denen Forwergs Gebäuen, alle Wald-Holtz-Ziegel-Stein- und Kutsch-Fuhren, und dergleichen) wann, und zu welcher Zeit sie nur dazu verlanget würden, zu verrichten. Uberdiß wären sie noch gehalten nebst noch einigen dazu verordneten Dörffern alle Baudienste an die C. Mühle, Brücke, und Wehr oder Damm zu verrichten, alles Schierholtz, wie auch die Mühlsteine zu bemeldter Mühle mit anzuführen, auch die Strassen von Fr. biß nach R. an der Saale bessern zu helffen. Sie prodicirten noch serner ein ander Attestatum von der Gemeine zu B. daß ihr Gerichts-Herr sie auch um Dienste angesprochen, welches aber von denen Commissariis deßwegen abgeschlagen worden, weil sie besagte Baudienste auf das Fürstl. Schloß Fr. zu thun schuldig wären, und sie also selbige nicht an zweyen Orten

Frohnen müsten sie in das Amt Fr. thun; Sie hätten nicht alleine praescriptionem tricennalem sondern gar immemorialem für sich: Die Landes-Ordnung sage ja selbst: wenn an einen Ort es nicht anders hergebracht. Kläger urgirte contra: Beklagten könten keine Praescription allegiren, weil sie selbst meldeten, daß man keine Baudienste von ihnen gefordert hätte, und also bliebe Kläger in regula. Bekl. producirten fol. 41. seq. eine summarische jedoch eydliche Zeugen Aussage von acht Zeugen: welche aussagten, daß sie alle und jede Frohndienste nach Fr. in das Amt thun müsten als ungemessene Dienste: der Antecessor des Klägers hätte einsten nur etliche Feld-Frohndienste, nemlich 7. Tage jährlich a Principe erhalten: wo es aber herkäme, wüsten sie nicht. Vor ungefähr 40. Jahren und drüber hätte der damahlige Besitzer einst des Ritter-Guths Wohnhauß, Ställe, Scheunen, von Grund aus neu auf seine Kosten gebaut, und von denen Unterthanen keine Bau-Frohndienste weder mit Pferden noch mit der Hand begehrt. Es wären auch bey Menschen Gedencken keine Bau-Frohndienste daselbst geschehen und verrichtet worden. So übergaben auch Bekl. ein unbeschwornes Attestatum des Kornschreibers von Fr. vom 13. Sept. 1714. daß vermöge der bey dem Fürstl. Amt befindlichen Erbbücher und Frohn-Register die Gemeine zu S. die Dienste so wohl mit den Pferden als mit der Hand an keinem andern Ort, als in Hochfürstlichen Amt zu leisten schuldig, massen sie vermöge ob angezogener Uhrkunden verbunden alle ungemessene Dienste mit den Pferden und mit der Hand (worunter gerechnet würden alle Jagtdienste so wohl in dasigen als in Q. W. und W. Amte: alle Baudienste zu Fr. beym Fürstlichen Schloß und denen Amts- und denen Forwergs Gebäuen, alle Wald-Holtz-Ziegel-Stein- und Kutsch-Fuhren, und dergleichen) wann, und zu welcher Zeit sie nur dazu verlanget würden, zu verrichten. Uberdiß wären sie noch gehalten nebst noch einigen dazu verordneten Dörffern alle Baudienste an die C. Mühle, Brücke, und Wehr oder Damm zu verrichten, alles Schierholtz, wie auch die Mühlsteine zu bemeldter Mühle mit anzuführen, auch die Strassen von Fr. biß nach R. an der Saale bessern zu helffen. Sie prodicirten noch serner ein ander Attestatum von der Gemeine zu B. daß ihr Gerichts-Herr sie auch um Dienste angesprochen, welches aber von denen Commissariis deßwegen abgeschlagen worden, weil sie besagte Baudienste auf das Fürstl. Schloß Fr. zu thun schuldig wären, und sie also selbige nicht an zweyen Orten

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Frohnen müsten sie in das Amt Fr. thun; Sie hätten nicht alleine praescriptionem                      tricennalem sondern gar immemorialem für sich: Die Landes-Ordnung sage ja                      selbst: wenn an einen Ort es nicht anders hergebracht. Kläger urgirte contra:                      Beklagten könten keine Praescription allegiren, weil sie selbst meldeten, daß                      man keine Baudienste von ihnen gefordert hätte, und also bliebe Kläger in                      regula. Bekl. producirten fol. 41. seq. eine summarische jedoch eydliche Zeugen                      Aussage von acht Zeugen: welche aussagten, daß sie alle und jede Frohndienste                      nach Fr. in das Amt thun müsten als ungemessene Dienste: der Antecessor des                      Klägers hätte einsten nur etliche Feld-Frohndienste, nemlich 7. Tage jährlich a                      Principe erhalten: wo es aber herkäme, wüsten sie nicht. Vor ungefähr 40. Jahren                      und drüber hätte der damahlige Besitzer einst des Ritter-Guths Wohnhauß, Ställe,                      Scheunen, von Grund aus neu auf seine Kosten gebaut, und von denen Unterthanen                      keine Bau-Frohndienste weder mit Pferden noch mit der Hand begehrt. Es wären                      auch bey Menschen Gedencken keine Bau-Frohndienste daselbst geschehen und                      verrichtet worden. So übergaben auch Bekl. ein unbeschwornes Attestatum des                      Kornschreibers von Fr. vom 13. Sept. 1714. daß vermöge der bey dem Fürstl. Amt                      befindlichen Erbbücher und Frohn-Register die Gemeine zu S. die Dienste so wohl                      mit den Pferden als mit der Hand an keinem andern Ort, als in Hochfürstlichen                      Amt zu leisten schuldig, massen sie vermöge ob angezogener Uhrkunden verbunden                      alle ungemessene Dienste mit den Pferden und mit der Hand (worunter gerechnet                      würden alle Jagtdienste so wohl in dasigen als in Q. W. und W. Amte: alle                      Baudienste zu Fr. beym Fürstlichen Schloß und denen Amts- und denen Forwergs                      Gebäuen, alle Wald-Holtz-Ziegel-Stein- und Kutsch-Fuhren, und dergleichen) wann,                      und zu welcher Zeit sie nur dazu verlanget würden, zu verrichten. Uberdiß wären                      sie noch gehalten nebst noch einigen dazu verordneten Dörffern alle Baudienste                      an die C. Mühle, Brücke, und Wehr oder Damm zu verrichten, alles Schierholtz,                      wie auch die Mühlsteine zu bemeldter Mühle mit anzuführen, auch die Strassen von                      Fr. biß nach R. an der Saale bessern zu helffen. Sie prodicirten noch serner ein                      ander Attestatum von der Gemeine zu B. daß ihr Gerichts-Herr sie auch um Dienste                      angesprochen, welches aber von denen Commissariis deßwegen abgeschlagen worden,                      weil sie besagte Baudienste auf das Fürstl. Schloß Fr. zu thun schuldig wären,                      und sie also selbige nicht an zweyen Orten
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[324/0332] Frohnen müsten sie in das Amt Fr. thun; Sie hätten nicht alleine praescriptionem tricennalem sondern gar immemorialem für sich: Die Landes-Ordnung sage ja selbst: wenn an einen Ort es nicht anders hergebracht. Kläger urgirte contra: Beklagten könten keine Praescription allegiren, weil sie selbst meldeten, daß man keine Baudienste von ihnen gefordert hätte, und also bliebe Kläger in regula. Bekl. producirten fol. 41. seq. eine summarische jedoch eydliche Zeugen Aussage von acht Zeugen: welche aussagten, daß sie alle und jede Frohndienste nach Fr. in das Amt thun müsten als ungemessene Dienste: der Antecessor des Klägers hätte einsten nur etliche Feld-Frohndienste, nemlich 7. Tage jährlich a Principe erhalten: wo es aber herkäme, wüsten sie nicht. Vor ungefähr 40. Jahren und drüber hätte der damahlige Besitzer einst des Ritter-Guths Wohnhauß, Ställe, Scheunen, von Grund aus neu auf seine Kosten gebaut, und von denen Unterthanen keine Bau-Frohndienste weder mit Pferden noch mit der Hand begehrt. Es wären auch bey Menschen Gedencken keine Bau-Frohndienste daselbst geschehen und verrichtet worden. So übergaben auch Bekl. ein unbeschwornes Attestatum des Kornschreibers von Fr. vom 13. Sept. 1714. daß vermöge der bey dem Fürstl. Amt befindlichen Erbbücher und Frohn-Register die Gemeine zu S. die Dienste so wohl mit den Pferden als mit der Hand an keinem andern Ort, als in Hochfürstlichen Amt zu leisten schuldig, massen sie vermöge ob angezogener Uhrkunden verbunden alle ungemessene Dienste mit den Pferden und mit der Hand (worunter gerechnet würden alle Jagtdienste so wohl in dasigen als in Q. W. und W. Amte: alle Baudienste zu Fr. beym Fürstlichen Schloß und denen Amts- und denen Forwergs Gebäuen, alle Wald-Holtz-Ziegel-Stein- und Kutsch-Fuhren, und dergleichen) wann, und zu welcher Zeit sie nur dazu verlanget würden, zu verrichten. Uberdiß wären sie noch gehalten nebst noch einigen dazu verordneten Dörffern alle Baudienste an die C. Mühle, Brücke, und Wehr oder Damm zu verrichten, alles Schierholtz, wie auch die Mühlsteine zu bemeldter Mühle mit anzuführen, auch die Strassen von Fr. biß nach R. an der Saale bessern zu helffen. Sie prodicirten noch serner ein ander Attestatum von der Gemeine zu B. daß ihr Gerichts-Herr sie auch um Dienste angesprochen, welches aber von denen Commissariis deßwegen abgeschlagen worden, weil sie besagte Baudienste auf das Fürstl. Schloß Fr. zu thun schuldig wären, und sie also selbige nicht an zweyen Orten

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/332>, abgerufen am 18.05.2024.