Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.ter die Baufuhren zu denen Adelichen Gebäuden thun müsten, wenn siezugesprochen worden. nicht erweisen könten, daß durch Gewohnheit oder Vergleiche ein anders hergebracht sey. Ja es zeigen auch die Consultationes Constitutionum Saxonicarum Tom. I. Parte V. Casu 2. & 3. fol. 108. seq. und Tomo II. Parte V. quaest. 1. & 2. f. 219. seq. daß die Collegia annoch zu Zeiten Churfürst Augusti die Landes-Constitution de 1555. nach des Carpzovii Meynung verstanden, und nur wegen anderer Neben-Puncte nicht einig gewesen, ob wohl ein Special. Rescript des Churfürsten Augusti de Anno 1560. das dict. Tom. I. fol. 109. angeführet ist, sie ebenmäßig hätte belehren können, daß der Churfürst keinesweges gesonnen gewesen, die Bauren mit ermeldten Baufrohnen neuerlich, und wo es nicht hergebracht, zu beschweren. Und weil des Carpzovii Autorität zu seiner Zeit sehr groß war, ist sich noch weniger zu verwundern, daß diese Auslegung grössere Autorität als des Churfürstens Augusti Ordnungen und Constitutiones selbst bekommen. Wannenhero verhoffentlich nicht unangenehm seyn wird, einen Casum, der für etlichen Jahren dieserhalben klagbar worden, etwas ausführlicher vorzustellen, zumahlen da hin und wieder eines und das andere vorkommen wird, das dem Leser Gelegenheit suppeditiren möchte, absonderliche Observationes von dem Ingenio der Advocaten zu machen, die beyden Partheyen bedienet gewesen. §. III. Anno 1715. in April verklagte ein gewisser EdelmannKlage wegen der Baufrohnen und was ferner biß zum ersten Urtheil passiret. seine Unterthanen kurtz und gut auf folgende Weise, daß ob wohl in der Landes-Ordnung klar versehen, daß die Unterthanen hiesiger Sächs. Lande ihren Erb-Herren zu denen Gebäuden ihrer Rittersitze an Wohnhause und andern Baufrohnen zu thun schuldig wären, so weigerten sich doch seine Unterthanen zu S. die gewöhnlichen Baudienste, zu dem auf seinen Ritterhoffe daselbst neu aufzuführenden Wohnhause zu thun. Wann aber nach Erforderung der Sächsischen Constitution keine Verträge, daß sie von Baudiensten eximiret seyn solten, fürhanden wären, als wäre er zu klagen genöthiget worden, und bäte sie dazu anzuhalten. Beklagter Advocat beruffte sich unter andern auf Carpzovium Part. 2. Const. 52. def. 12. quod operae rusticorum tanquam servitutes personales praescribantur triginta annis, item daß die Constitutio 52. sich auf Gewohnheit beruffte: Baufrohnen wären ein Odiosum. Kläger hätte von Beklagten nur jährlich 7. Tage Dienste zu fordern, die er absonderlich a Principe erhalten: Die ungemessenen ter die Baufuhren zu denen Adelichen Gebäuden thun müsten, wenn siezugesprochen worden. nicht erweisen könten, daß durch Gewohnheit oder Vergleiche ein anders hergebracht sey. Ja es zeigen auch die Consultationes Constitutionum Saxonicarum Tom. I. Parte V. Casu 2. & 3. fol. 108. seq. und Tomo II. Parte V. quaest. 1. & 2. f. 219. seq. daß die Collegia annoch zu Zeiten Churfürst Augusti die Landes-Constitution de 1555. nach des Carpzovii Meynung verstanden, und nur wegen anderer Neben-Puncte nicht einig gewesen, ob wohl ein Special. Rescript des Churfürsten Augusti de Anno 1560. das dict. Tom. I. fol. 109. angeführet ist, sie ebenmäßig hätte belehren können, daß der Churfürst keinesweges gesonnen gewesen, die Bauren mit ermeldten Baufrohnen neuerlich, und wo es nicht hergebracht, zu beschweren. Und weil des Carpzovii Autorität zu seiner Zeit sehr groß war, ist sich noch weniger zu verwundern, daß diese Auslegung grössere Autorität als des Churfürstens Augusti Ordnungen und Constitutiones selbst bekommen. Wannenhero verhoffentlich nicht unangenehm seyn wird, einen Casum, der für etlichen Jahren dieserhalben klagbar worden, etwas ausführlicher vorzustellen, zumahlen da hin und wieder eines und das andere vorkommen wird, das dem Leser Gelegenheit suppeditiren möchte, absonderliche Observationes von dem Ingenio der Advocaten zu machen, die beyden Partheyen bedienet gewesen. §. III. Anno 1715. in April verklagte ein gewisser EdelmannKlage wegen der Baufrohnen und was ferner biß zum ersten Urtheil passiret. seine Unterthanen kurtz und gut auf folgende Weise, daß ob wohl in der Landes-Ordnung klar versehen, daß die Unterthanen hiesiger Sächs. Lande ihren Erb-Herren zu denen Gebäuden ihrer Rittersitze an Wohnhause und andern Baufrohnen zu thun schuldig wären, so weigerten sich doch seine Unterthanen zu S. die gewöhnlichen Baudienste, zu dem auf seinen Ritterhoffe daselbst neu aufzuführenden Wohnhause zu thun. Wann aber nach Erforderung der Sächsischen Constitution keine Verträge, daß sie von Baudiensten eximiret seyn solten, fürhanden wären, als wäre er zu klagen genöthiget worden, und bäte sie dazu anzuhalten. Beklagter Advocat beruffte sich unter andern auf Carpzovium Part. 2. Const. 52. def. 12. quod operae rusticorum tanquam servitutes personales praescribantur triginta annis, item daß die Constitutio 52. sich auf Gewohnheit beruffte: Baufrohnen wären ein Odiosum. Kläger hätte von Beklagten nur jährlich 7. 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Und weil des Carpzovii Autorität zu seiner Zeit sehr groß war, ist sich noch weniger zu verwundern, daß diese Auslegung grössere Autorität als des Churfürstens Augusti Ordnungen und Constitutiones selbst bekommen. Wannenhero verhoffentlich nicht unangenehm seyn wird, einen Casum, der für etlichen Jahren dieserhalben klagbar worden, etwas ausführlicher vorzustellen, zumahlen da hin und wieder eines und das andere vorkommen wird, das dem Leser Gelegenheit suppeditiren möchte, absonderliche Observationes von dem Ingenio der Advocaten zu machen, die beyden Partheyen bedienet gewesen.</p> <p>§. III. Anno 1715. in April verklagte ein gewisser Edelmann<note place="right">Klage wegen der Baufrohnen und was ferner biß zum ersten Urtheil <hi rendition="#i">pass</hi>iret.</note> seine Unterthanen kurtz und gut auf folgende Weise, daß ob wohl in der Landes-Ordnung klar versehen, daß die Unterthanen hiesiger Sächs. 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ter die Baufuhren zu denen Adelichen Gebäuden thun müsten, wenn sie nicht erweisen könten, daß durch Gewohnheit oder Vergleiche ein anders hergebracht sey. Ja es zeigen auch die Consultationes Constitutionum Saxonicarum Tom. I. Parte V. Casu 2. & 3. fol. 108. seq. und Tomo II. Parte V. quaest. 1. & 2. f. 219. seq. daß die Collegia annoch zu Zeiten Churfürst Augusti die Landes-Constitution de 1555. nach des Carpzovii Meynung verstanden, und nur wegen anderer Neben-Puncte nicht einig gewesen, ob wohl ein Special. Rescript des Churfürsten Augusti de Anno 1560. das dict. Tom. I. fol. 109. angeführet ist, sie ebenmäßig hätte belehren können, daß der Churfürst keinesweges gesonnen gewesen, die Bauren mit ermeldten Baufrohnen neuerlich, und wo es nicht hergebracht, zu beschweren. Und weil des Carpzovii Autorität zu seiner Zeit sehr groß war, ist sich noch weniger zu verwundern, daß diese Auslegung grössere Autorität als des Churfürstens Augusti Ordnungen und Constitutiones selbst bekommen. Wannenhero verhoffentlich nicht unangenehm seyn wird, einen Casum, der für etlichen Jahren dieserhalben klagbar worden, etwas ausführlicher vorzustellen, zumahlen da hin und wieder eines und das andere vorkommen wird, das dem Leser Gelegenheit suppeditiren möchte, absonderliche Observationes von dem Ingenio der Advocaten zu machen, die beyden Partheyen bedienet gewesen.
zugesprochen worden. §. III. Anno 1715. in April verklagte ein gewisser Edelmann seine Unterthanen kurtz und gut auf folgende Weise, daß ob wohl in der Landes-Ordnung klar versehen, daß die Unterthanen hiesiger Sächs. Lande ihren Erb-Herren zu denen Gebäuden ihrer Rittersitze an Wohnhause und andern Baufrohnen zu thun schuldig wären, so weigerten sich doch seine Unterthanen zu S. die gewöhnlichen Baudienste, zu dem auf seinen Ritterhoffe daselbst neu aufzuführenden Wohnhause zu thun. Wann aber nach Erforderung der Sächsischen Constitution keine Verträge, daß sie von Baudiensten eximiret seyn solten, fürhanden wären, als wäre er zu klagen genöthiget worden, und bäte sie dazu anzuhalten. Beklagter Advocat beruffte sich unter andern auf Carpzovium Part. 2. Const. 52. def. 12. quod operae rusticorum tanquam servitutes personales praescribantur triginta annis, item daß die Constitutio 52. sich auf Gewohnheit beruffte: Baufrohnen wären ein Odiosum. Kläger hätte von Beklagten nur jährlich 7. Tage Dienste zu fordern, die er absonderlich a Principe erhalten: Die ungemessenen
Klage wegen der Baufrohnen und was ferner biß zum ersten Urtheil passiret.
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