Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.übergangenen zu Nutz kommen könte oder möchte, aufsuchen, so dann auf die Fragen Dero Rechts-Spruch und qua actione wieder die instituirte Erbin zu verfahren cum rationibus dubitandi & decidendi gegen danckbahrliche Bezahlung lassen zukommen. §. XV. Das Responsum, so von Unserer Facultät über obige drey Fragen in Monat Februar. 1720. ertheilet worden, lautet also. Hat Fräulein Maria Barbara von A. anno 1716. den 5. November ein Testament zu Meckbach vor 5. Zeugen, und mit denselben an eben dem Tage ein Codicill, und hernach anno 1718. den 4. November ein anderweitiges Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter darinnen zum Erben eingesetzt, auch anderen Personen unterschiedene legata vermacht, und es will derselbe anfangs berichtet seyn: Bedingte Bejahung der 1. Frage: daß das Testament gültig sey.Ob das Testament zu Recht beständig sey, oder ob nicht die in demselben praeterirten Freunde ab intestato zu succediren befugt wären. Ob nun wohl derselbe vermeinet, daß das Testament nicht bestehen könne, indem der Curator der Testatricin nicht auf dem Lande zu Meckbach, wo das Testament und die Codicille datiret sind, sondern zu Altdorff wohne, das Testament auch daselbst zu Altdorff gemacht, und das angegebene datum (zu Meckbach auf dem Lande) falsch sey, wie denn auch alle fünff Zeugen aus Altdorff bürtig und daselbst wohnhafft wären, und wenn es auch gleich in Meckbach gemachet worden wäre, dennoch in einen solchen grossen Flecken gar bald noch zwey Zeugen wären zu bekommen gewesen, zumahln da sowohl die Römischen als Teutschen Reichs Gesetze alsdenn erst die vor fünff Zeugen auf dem Lande aufgerichtete Testamenta für gültig hielten, wenn keine andere Zeugen mehr zu bekommen gewesen, zugeschweigen, daß das Privilegium auf dem Lande vor nur fünff Zeugen Testamenta zu machen, zwar die Bauern, aber mit nichten die adelichen Personen angehe; im übrigen aber aus dem Testament nicht zu sehen sey, ob solches uno continuo actu verfertiget worden, da aber dieses nicht geschehen, das Testament ohne zweiffel pro nullo zu halten wäre. Dieweil aber dennoch so viel anfänglich die zu letzt erwehnte unitatem & continuitatem actus betrifft, dieselbe nicht a tempore conceptionis, sondern a tempore propositionis coram testibus, & subscriptionis testatoris & testium anzurechnen ist, l. 21. C. de testamentis, und dannenhero der Gültigkeit des Testaments nicht schaden kan, wenn gleich der Testatricin Curator das Testament in Altdorff etliche Tage für übergangenen zu Nutz kommen könte oder möchte, aufsuchen, so dann auf die Fragen Dero Rechts-Spruch und qua actione wieder die instituirte Erbin zu verfahren cum rationibus dubitandi & decidendi gegen danckbahrliche Bezahlung lassen zukommen. §. XV. Das Responsum, so von Unserer Facultät über obige drey Fragen in Monat Februar. 1720. ertheilet worden, lautet also. Hat Fräulein Maria Barbara von A. anno 1716. den 5. November ein Testament zu Meckbach vor 5. Zeugen, und mit denselben an eben dem Tage ein Codicill, und hernach anno 1718. den 4. November ein anderweitiges Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter darinnen zum Erben eingesetzt, auch anderen Personen unterschiedene legata vermacht, und es will derselbe anfangs berichtet seyn: Bedingte Bejahung der 1. Frage: daß das Testament gültig sey.Ob das Testament zu Recht beständig sey, oder ob nicht die in demselben praeterirten Freunde ab intestato zu succediren befugt wären. Ob nun wohl derselbe vermeinet, daß das Testament nicht bestehen könne, indem der Curator der Testatricin nicht auf dem Lande zu Meckbach, wo das Testament und die Codicille datiret sind, sondern zu Altdorff wohne, das Testament auch daselbst zu Altdorff gemacht, und das angegebene datum (zu Meckbach auf dem Lande) falsch sey, wie denn auch alle fünff Zeugen aus Altdorff bürtig und daselbst wohnhafft wären, und wenn es auch gleich in Meckbach gemachet worden wäre, dennoch in einen solchen grossen Flecken gar bald noch zwey Zeugen wären zu bekommen gewesen, zumahln da sowohl die Römischen als Teutschen Reichs Gesetze alsdenn erst die vor fünff Zeugen auf dem Lande aufgerichtete Testamenta für gültig hielten, wenn keine andere Zeugen mehr zu bekommen gewesen, zugeschweigen, daß das Privilegium auf dem Lande vor nur fünff Zeugen Testamenta zu machen, zwar die Bauern, aber mit nichten die adelichen Personen angehe; im übrigen aber aus dem Testament nicht zu sehen sey, ob solches uno continuo actu verfertiget worden, da aber dieses nicht geschehen, das Testament ohne zweiffel pro nullo zu halten wäre. Dieweil aber dennoch so viel anfänglich die zu letzt erwehnte unitatem & continuitatem actus betrifft, dieselbe nicht a tempore conceptionis, sondern a tempore propositionis coram testibus, & subscriptionis testatoris & testium anzurechnen ist, l. 21. C. de testamentis, und dannenhero der Gültigkeit des Testaments nicht schaden kan, wenn gleich der Testatricin Curator das Testament in Altdorff etliche Tage für <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0326" n="318"/> übergangenen zu Nutz kommen könte oder möchte, aufsuchen, so dann auf die Fragen Dero Rechts-Spruch und qua actione wieder die instituirte Erbin zu verfahren cum rationibus dubitandi & decidendi gegen danckbahrliche Bezahlung lassen zukommen.</p> <note place="left">Unser <hi rendition="#i">Responsum</hi>.</note> <p>§. XV. Das Responsum, so von Unserer Facultät über obige drey Fragen in Monat Februar. 1720. ertheilet worden, lautet also. Hat Fräulein Maria Barbara von A. anno 1716. den 5. November ein Testament zu Meckbach vor 5. Zeugen, und mit denselben an eben dem Tage ein Codicill, und hernach anno 1718. den 4. November ein anderweitiges Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter darinnen zum Erben eingesetzt, auch anderen Personen unterschiedene legata vermacht, und es will derselbe anfangs berichtet seyn: <note place="left">Bedingte Bejahung der 1. Frage: daß das Testament gültig sey.</note>Ob das Testament zu Recht beständig sey, oder ob nicht die in demselben <hi rendition="#i">praeterirt</hi>en Freunde <hi rendition="#i">ab intestato</hi> zu <hi rendition="#i">succedir</hi>en befugt wären. 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übergangenen zu Nutz kommen könte oder möchte, aufsuchen, so dann auf die Fragen Dero Rechts-Spruch und qua actione wieder die instituirte Erbin zu verfahren cum rationibus dubitandi & decidendi gegen danckbahrliche Bezahlung lassen zukommen.
§. XV. Das Responsum, so von Unserer Facultät über obige drey Fragen in Monat Februar. 1720. ertheilet worden, lautet also. Hat Fräulein Maria Barbara von A. anno 1716. den 5. November ein Testament zu Meckbach vor 5. Zeugen, und mit denselben an eben dem Tage ein Codicill, und hernach anno 1718. den 4. November ein anderweitiges Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter darinnen zum Erben eingesetzt, auch anderen Personen unterschiedene legata vermacht, und es will derselbe anfangs berichtet seyn: Ob das Testament zu Recht beständig sey, oder ob nicht die in demselben praeterirten Freunde ab intestato zu succediren befugt wären. Ob nun wohl derselbe vermeinet, daß das Testament nicht bestehen könne, indem der Curator der Testatricin nicht auf dem Lande zu Meckbach, wo das Testament und die Codicille datiret sind, sondern zu Altdorff wohne, das Testament auch daselbst zu Altdorff gemacht, und das angegebene datum (zu Meckbach auf dem Lande) falsch sey, wie denn auch alle fünff Zeugen aus Altdorff bürtig und daselbst wohnhafft wären, und wenn es auch gleich in Meckbach gemachet worden wäre, dennoch in einen solchen grossen Flecken gar bald noch zwey Zeugen wären zu bekommen gewesen, zumahln da sowohl die Römischen als Teutschen Reichs Gesetze alsdenn erst die vor fünff Zeugen auf dem Lande aufgerichtete Testamenta für gültig hielten, wenn keine andere Zeugen mehr zu bekommen gewesen, zugeschweigen, daß das Privilegium auf dem Lande vor nur fünff Zeugen Testamenta zu machen, zwar die Bauern, aber mit nichten die adelichen Personen angehe; im übrigen aber aus dem Testament nicht zu sehen sey, ob solches uno continuo actu verfertiget worden, da aber dieses nicht geschehen, das Testament ohne zweiffel pro nullo zu halten wäre. Dieweil aber dennoch so viel anfänglich die zu letzt erwehnte unitatem & continuitatem actus betrifft, dieselbe nicht a tempore conceptionis, sondern a tempore propositionis coram testibus, & subscriptionis testatoris & testium anzurechnen ist, l. 21. C. de testamentis, und dannenhero der Gültigkeit des Testaments nicht schaden kan, wenn gleich der Testatricin Curator das Testament in Altdorff etliche Tage für
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