Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.gründete Meynung annoch in ihrem Gewissen für wahr gehalten, die neuen praecedente causae cognitione jussu magistratus getrauete Eheleute vom Gebrauch des Heil. Nachtmahls zu excludiren; bey dieser Frage aber anfänglich auch diejenige, die sonst noch heute zu Tage denen Evangelischen Lehrern diese Macht privata autoritate & absque praecedente jussu magistratus die Sünder von dem Gebrauch des Heil. Nachtmahls auszuschliessen, einräumen, solches doch gemeiniglich von offenbahren und notorischen Sündern alleine verstehen, und dahin restringiren, in gegenwärtigen Casu aber zwar public und notorisch ist, daß ein Mann seiner verstorbenen Frauen Schwester geheyrathet, aber eben um deßwegen, daß von so vielen vornehmen Evangelischen Theologis und JCtis dergleichen Heyrath für zuläßlich gehalten wird, es für keine offenbare und notorische Sünde mag gehalten werden; hingegen aber unter denen heutigen Theologis und Juristen auch in diesem Stück Heutige Einsicht in die Papistische Reliquien in der Lehre vom Bindeschlüssel.die Reliquien des politischen Pabstthums von vielen sind erkannt worden; und daß nemlich auch diese Lehre, daß die Priester auch die offenbahren Sünder eigenmächtiger Weise vom Gebrauch des Abendmahls ausschliessen könnten, aus gantz offenbar irrigen und höchstgefährlichen papentzenden, ja auf gewisse masse noch mehr als papistischen Principiis ihren Uhrsprung genommen, und daß daraus nichts anders, als Ungehorsam und Widersetzlichkeit der Prediger wider ihre rechtmäßige Obrigkeit, und zwar unter dem Schein sonderbarer Gottesfurcht und Heiligkeit entstanden, weshalben auch unterschiedene Evangelische Fürsten bewogen worden, allen Predigern dergleichen eigenmächtige Ausschliessung vom Abendmahl ohne vorhergehenden Consens der Obrigkeit nachdrücklich zu verbieten, zumahln da man erkannt, daß dieser kleine Kirchen-Bann in dem Pabsthum den grossen so genanten Kirchen-Bann ausgehecket. Videantur nota 218. ad. lib. 2. Lancelotti, pag. 758. seq. & ibi citati pag. 765. juncta nota 420. & 424. ad lib. 4. Titius Jurispr. priv. lib. 9. c. 14. §. 12. seq. p. 1210. seq. His vero praesuppositis offenbar, daß besagte Prediger zu D. in gegenwärtigem Fall sich ihrer ordentlichen Obrigkeit und deren an sie ergangenen Befehligen offenbarlich widersetzt, mithin auch die in rationibus dubitandi für selbige angeführte Momenta gröstentheils von sich selbst hinfallen, absonderlich aber irrig ist, wenn man vorgeben wolte, daß in Catechismo Lutheri die Ehe für ein Sacra- gründete Meynung annoch in ihrem Gewissen für wahr gehalten, die neuen praecedente causae cognitione jussu magistratus getrauete Eheleute vom Gebrauch des Heil. Nachtmahls zu excludiren; bey dieser Frage aber anfänglich auch diejenige, die sonst noch heute zu Tage denen Evangelischen Lehrern diese Macht privata autoritate & absque praecedente jussu magistratus die Sünder von dem Gebrauch des Heil. Nachtmahls auszuschliessen, einräumen, solches doch gemeiniglich von offenbahren und notorischen Sündern alleine verstehen, und dahin restringiren, in gegenwärtigen Casu aber zwar public und notorisch ist, daß ein Mann seiner verstorbenen Frauen Schwester geheyrathet, aber eben um deßwegen, daß von so vielen vornehmen Evangelischen Theologis und JCtis dergleichen Heyrath für zuläßlich gehalten wird, es für keine offenbare und notorische Sünde mag gehalten werden; hingegen aber unter denen heutigen Theologis und Juristen auch in diesem Stück Heutige Einsicht in die Papistische Reliquien in der Lehre vom Bindeschlüssel.die Reliquien des politischen Pabstthums von vielen sind erkannt worden; und daß nemlich auch diese Lehre, daß die Priester auch die offenbahren Sünder eigenmächtiger Weise vom Gebrauch des Abendmahls ausschliessen könnten, aus gantz offenbar irrigen und höchstgefährlichen papentzenden, ja auf gewisse masse noch mehr als papistischen Principiis ihren Uhrsprung genommen, und daß daraus nichts anders, als Ungehorsam und Widersetzlichkeit der Prediger wider ihre rechtmäßige Obrigkeit, und zwar unter dem Schein sonderbarer Gottesfurcht und Heiligkeit entstanden, weshalben auch unterschiedene Evangelische Fürsten bewogen worden, allen Predigern dergleichen eigenmächtige Ausschliessung vom Abendmahl ohne vorhergehenden Consens der Obrigkeit nachdrücklich zu verbieten, zumahln da man erkannt, daß dieser kleine Kirchen-Bann in dem Pabsthum den grossen so genanten Kirchen-Bann ausgehecket. Videantur nota 218. ad. lib. 2. Lancelotti, pag. 758. seq. & ibi citati pag. 765. juncta nota 420. & 424. ad lib. 4. Titius Jurispr. priv. lib. 9. c. 14. §. 12. seq. p. 1210. seq. His vero praesuppositis offenbar, daß besagte Prediger zu D. in gegenwärtigem Fall sich ihrer ordentlichen Obrigkeit und deren an sie ergangenen Befehligen offenbarlich widersetzt, mithin auch die in rationibus dubitandi für selbige angeführte Momenta gröstentheils von sich selbst hinfallen, absonderlich aber irrig ist, wenn man vorgeben wolte, daß in Catechismo Lutheri die Ehe für ein Sacra- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0308" n="300"/> gründete Meynung annoch in ihrem Gewissen für wahr gehalten, die neuen praecedente causae cognitione jussu magistratus getrauete Eheleute vom Gebrauch des Heil. Nachtmahls zu excludiren; bey dieser Frage aber anfänglich auch diejenige, die sonst noch heute zu Tage denen Evangelischen Lehrern diese Macht privata autoritate & absque praecedente jussu magistratus die Sünder von dem Gebrauch des Heil. Nachtmahls auszuschliessen, einräumen, solches doch gemeiniglich von offenbahren und notorischen Sündern alleine verstehen, und dahin restringiren, in gegenwärtigen Casu aber zwar public und notorisch ist, daß ein Mann seiner verstorbenen Frauen Schwester geheyrathet, aber eben um deßwegen, daß von so vielen vornehmen Evangelischen Theologis und JCtis dergleichen Heyrath für zuläßlich gehalten wird, es für keine offenbare und notorische Sünde mag gehalten werden; hingegen aber unter denen heutigen Theologis und Juristen auch in diesem Stück <note place="left">Heutige Einsicht in die Papistische Reliquien in der Lehre vom Bindeschlüssel.</note>die Reliquien des politischen Pabstthums von vielen sind erkannt worden; und daß nemlich auch diese Lehre, daß die Priester auch die offenbahren Sünder eigenmächtiger Weise vom Gebrauch des Abendmahls ausschliessen könnten, aus gantz offenbar irrigen und höchstgefährlichen papentzenden, ja auf gewisse masse noch mehr als papistischen Principiis ihren Uhrsprung genommen, und daß daraus nichts anders, als Ungehorsam und Widersetzlichkeit der Prediger wider ihre rechtmäßige Obrigkeit, und zwar unter dem Schein sonderbarer Gottesfurcht und Heiligkeit entstanden, weshalben auch unterschiedene Evangelische Fürsten bewogen worden, allen Predigern dergleichen eigenmächtige Ausschliessung vom Abendmahl ohne vorhergehenden Consens der Obrigkeit nachdrücklich zu verbieten, zumahln da man erkannt, daß dieser kleine Kirchen-Bann in dem Pabsthum den grossen so genanten Kirchen-Bann ausgehecket. 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gründete Meynung annoch in ihrem Gewissen für wahr gehalten, die neuen praecedente causae cognitione jussu magistratus getrauete Eheleute vom Gebrauch des Heil. Nachtmahls zu excludiren; bey dieser Frage aber anfänglich auch diejenige, die sonst noch heute zu Tage denen Evangelischen Lehrern diese Macht privata autoritate & absque praecedente jussu magistratus die Sünder von dem Gebrauch des Heil. Nachtmahls auszuschliessen, einräumen, solches doch gemeiniglich von offenbahren und notorischen Sündern alleine verstehen, und dahin restringiren, in gegenwärtigen Casu aber zwar public und notorisch ist, daß ein Mann seiner verstorbenen Frauen Schwester geheyrathet, aber eben um deßwegen, daß von so vielen vornehmen Evangelischen Theologis und JCtis dergleichen Heyrath für zuläßlich gehalten wird, es für keine offenbare und notorische Sünde mag gehalten werden; hingegen aber unter denen heutigen Theologis und Juristen auch in diesem Stück die Reliquien des politischen Pabstthums von vielen sind erkannt worden; und daß nemlich auch diese Lehre, daß die Priester auch die offenbahren Sünder eigenmächtiger Weise vom Gebrauch des Abendmahls ausschliessen könnten, aus gantz offenbar irrigen und höchstgefährlichen papentzenden, ja auf gewisse masse noch mehr als papistischen Principiis ihren Uhrsprung genommen, und daß daraus nichts anders, als Ungehorsam und Widersetzlichkeit der Prediger wider ihre rechtmäßige Obrigkeit, und zwar unter dem Schein sonderbarer Gottesfurcht und Heiligkeit entstanden, weshalben auch unterschiedene Evangelische Fürsten bewogen worden, allen Predigern dergleichen eigenmächtige Ausschliessung vom Abendmahl ohne vorhergehenden Consens der Obrigkeit nachdrücklich zu verbieten, zumahln da man erkannt, daß dieser kleine Kirchen-Bann in dem Pabsthum den grossen so genanten Kirchen-Bann ausgehecket. Videantur nota 218. ad. lib. 2. Lancelotti, pag. 758. seq. & ibi citati pag. 765. juncta nota 420. & 424. ad lib. 4. Titius Jurispr. priv. lib. 9. c. 14. §. 12. seq. p. 1210. seq. His vero praesuppositis offenbar, daß besagte Prediger zu D. in gegenwärtigem Fall sich ihrer ordentlichen Obrigkeit und deren an sie ergangenen Befehligen offenbarlich widersetzt, mithin auch die in rationibus dubitandi für selbige angeführte Momenta gröstentheils von sich selbst hinfallen, absonderlich aber irrig ist, wenn man vorgeben wolte, daß in Catechismo Lutheri die Ehe für ein Sacra-
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