Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.ment nichts derogiret sondern er alles vest und unverbrüchlich observiret und executiret haben wolle; Dieweil aber dennoch besagte Verordnung de consectione inventarii mit ausdrücklichen Worten in favorem derer geschehen, denen die Frau von Büren nach ihren Tode oder Verheyrathung diese mobilia per fideicommissum restituiren sollen, dieses Onus fideicommissi aber in dem Codicill durch die Worte: eigenthümlich, ohne Limitation oder Restitution, offenbahrlich aufgehoben worden; auch obschon in dem Codicill die Frau legataria gebeten worden, besagte Mobilia dem Herrn Baron Frantz Henrich und dessen Herrn Sohn zu überlassen, und dergleichen Worte sonst Zweiffels frey ad verba sideicommissi zu referiren wären, dennoch nicht alleine das vorhergehende, daß er ihr die Mobilien ohne Restitution legire, als auch, daß er verhoffe man werde sich gegen sie so verhalten, daß sie NB. solches zu thun Ursache habe, gar deutlich bezeugen, daß der Seelige Herr Testator sie anders nicht als verba simplicis commendationis gebrauchen wollen, und dergleichen zu thun in keinen Rechten irgends verboten ist, bey dieser Bewandnüß aber die in Codicill angehengte Clausul de valore reliquorum in testamento hieher nicht gezogen werden mag, zumahl nunmehro niemand weiter einen Anspruch und Interesse an diese Mobilia hat, & exceptio tua non interest opponi potest cuilibet agenti, ferner da etwan, der Herr Paron Frantz Heinrich von Gödens oder dessen Herr Sohn dieses Inventarium von der Frau von Bürens fordern wolten, sich dieselbe nicht unbillig zu befahren haben würden, daß sie dadurch der Frau von Büren solchergestalt begegneten, daß die Condition der Recommendation unter welche der Herr Testator sie recommendiret, wegfiele; So erscheinet daraus allenthalben so viel: daß die Frey-Frau von Büren ein Inventarium dessen was sie in dem Codicill erhalten zu ediren nicht schuldig sey. Auf die dritte und letzte Frage. Ob und wie weit die Frau von Büren von diesem Legato inter fratrem & sororem und derer beyden liberis & sic inter heredes ab intestato testiren könne? spreche ich vor Recht. Obgleich wenn das Testament durch das Codicill nicht geändert worden, solches in diesen Fall klare masse giebt, wer die Mobilia nach ihren Todte haben solle; auch wenn die dem Codicill beygefügte Recommendation pro fideicommisso zu achten wäre, gleichergestalt aus demselben diese Frage beantwortet werden müste: Dieweil aber ment nichts derogiret sondern er alles vest und unverbrüchlich observiret und executiret haben wolle; Dieweil aber dennoch besagte Verordnung de consectione inventarii mit ausdrücklichen Worten in favorem derer geschehen, denen die Frau von Büren nach ihren Tode oder Verheyrathung diese mobilia per fideicommissum restituiren sollen, dieses Onus fideicommissi aber in dem Codicill durch die Worte: eigenthümlich, ohne Limitation oder Restitution, offenbahrlich aufgehoben worden; auch obschon in dem Codicill die Frau legataria gebeten worden, besagte Mobilia dem Herrn Baron Frantz Henrich und dessen Herrn Sohn zu überlassen, und dergleichen Worte sonst Zweiffels frey ad verba sideicommissi zu referiren wären, dennoch nicht alleine das vorhergehende, daß er ihr die Mobilien ohne Restitution legire, als auch, daß er verhoffe man werde sich gegen sie so verhalten, daß sie NB. solches zu thun Ursache habe, gar deutlich bezeugen, daß der Seelige Herr Testator sie anders nicht als verba simplicis commendationis gebrauchen wollen, und dergleichen zu thun in keinen Rechten irgends verboten ist, bey dieser Bewandnüß aber die in Codicill angehengte Clausul de valore reliquorum in testamento hieher nicht gezogen werden mag, zumahl nunmehro niemand weiter einen Anspruch und Interesse an diese Mobilia hat, & exceptio tua non interest opponi potest cuilibet agenti, ferner da etwan, der Herr Paron Frantz Heinrich von Gödens oder dessen Herr Sohn dieses Inventarium von der Frau von Bürens fordern wolten, sich dieselbe nicht unbillig zu befahren haben würden, daß sie dadurch der Frau von Büren solchergestalt begegneten, daß die Condition der Recommendation unter welche der Herr Testator sie recommendiret, wegfiele; So erscheinet daraus allenthalben so viel: daß die Frey-Frau von Büren ein Inventarium dessen was sie in dem Codicill erhalten zu ediren nicht schuldig sey. Auf die dritte und letzte Frage. Ob und wie weit die Frau von Büren von diesem Legato inter fratrem & sororem und derer beyden liberis & sic inter heredes ab intestato testiren könne? spreche ich vor Recht. Obgleich wenn das Testament durch das Codicill nicht geändert worden, solches in diesen Fall klare masse giebt, wer die Mobilia nach ihren Todte haben solle; auch wenn die dem Codicill beygefügte Recommendation pro fideicommisso zu achten wäre, gleichergestalt aus demselben diese Frage beantwortet werden müste: Dieweil aber <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0272" n="264"/> ment nichts <hi rendition="#i">derogi</hi>ret sondern er alles vest und unverbrüchlich <hi rendition="#i">observi</hi>ret und <hi rendition="#i">executi</hi>ret haben wolle; Dieweil aber dennoch besagte Verordnung de consectione inventarii mit ausdrücklichen Worten in favorem derer geschehen, denen die Frau von Büren nach ihren Tode oder Verheyrathung diese mobilia per fideicommissum restituiren sollen, dieses Onus fideicommissi aber in dem Codicill durch die Worte: eigenthümlich, ohne <hi rendition="#i">Limitation</hi> oder <hi rendition="#i">Restitution</hi>, offenbahrlich aufgehoben worden; auch obschon in dem Codicill die Frau legataria gebeten worden, besagte Mobilia dem Herrn Baron Frantz Henrich und dessen Herrn Sohn zu überlassen, und dergleichen Worte sonst Zweiffels frey ad verba sideicommissi zu referiren wären, dennoch nicht alleine das vorhergehende, daß er ihr die Mobilien ohne Restitution legire, als auch, daß er verhoffe man werde sich gegen sie so verhalten, daß sie <hi rendition="#i">NB</hi>. solches zu thun Ursache habe, gar deutlich bezeugen, daß der Seelige Herr Testator sie anders nicht als verba simplicis <hi rendition="#i">commendationis</hi> gebrauchen wollen, und dergleichen zu thun in keinen Rechten irgends verboten ist, bey dieser Bewandnüß aber die in Codicill angehengte Clausul de valore reliquorum in testamento hieher nicht gezogen werden mag, zumahl nunmehro niemand weiter einen Anspruch und Interesse an diese Mobilia hat, & exceptio tua non interest opponi potest cuilibet agenti, ferner da etwan, der Herr Paron Frantz Heinrich von Gödens oder dessen Herr Sohn dieses Inventarium von der Frau von Bürens fordern wolten, sich dieselbe nicht unbillig zu befahren haben würden, daß sie dadurch der Frau von Büren solchergestalt begegneten, daß die Condition der Recommendation unter welche der Herr Testator sie recommendiret, wegfiele; So erscheinet daraus allenthalben so viel: daß die Frey-Frau von Büren ein Inventarium dessen was sie in dem Codicill erhalten zu ediren nicht schuldig sey.</p> <note place="left">III. Frage: Ob von dem Legato testiret werden könne?</note> <p>Auf die dritte und letzte Frage. Ob und wie weit die Frau von Büren von diesem Legato inter fratrem & sororem und derer beyden liberis & sic inter heredes ab intestato testiren könne? spreche ich vor Recht. Obgleich wenn das Testament durch das Codicill nicht geändert worden, solches in diesen Fall klare masse giebt, wer die Mobilia nach ihren Todte haben solle; auch wenn die dem Codicill beygefügte Recommendation pro fideicommisso zu achten wäre, gleichergestalt aus demselben diese Frage beantwortet werden müste: Dieweil aber </p> </div> </body> </text> </TEI> [264/0272]
ment nichts derogiret sondern er alles vest und unverbrüchlich observiret und executiret haben wolle; Dieweil aber dennoch besagte Verordnung de consectione inventarii mit ausdrücklichen Worten in favorem derer geschehen, denen die Frau von Büren nach ihren Tode oder Verheyrathung diese mobilia per fideicommissum restituiren sollen, dieses Onus fideicommissi aber in dem Codicill durch die Worte: eigenthümlich, ohne Limitation oder Restitution, offenbahrlich aufgehoben worden; auch obschon in dem Codicill die Frau legataria gebeten worden, besagte Mobilia dem Herrn Baron Frantz Henrich und dessen Herrn Sohn zu überlassen, und dergleichen Worte sonst Zweiffels frey ad verba sideicommissi zu referiren wären, dennoch nicht alleine das vorhergehende, daß er ihr die Mobilien ohne Restitution legire, als auch, daß er verhoffe man werde sich gegen sie so verhalten, daß sie NB. solches zu thun Ursache habe, gar deutlich bezeugen, daß der Seelige Herr Testator sie anders nicht als verba simplicis commendationis gebrauchen wollen, und dergleichen zu thun in keinen Rechten irgends verboten ist, bey dieser Bewandnüß aber die in Codicill angehengte Clausul de valore reliquorum in testamento hieher nicht gezogen werden mag, zumahl nunmehro niemand weiter einen Anspruch und Interesse an diese Mobilia hat, & exceptio tua non interest opponi potest cuilibet agenti, ferner da etwan, der Herr Paron Frantz Heinrich von Gödens oder dessen Herr Sohn dieses Inventarium von der Frau von Bürens fordern wolten, sich dieselbe nicht unbillig zu befahren haben würden, daß sie dadurch der Frau von Büren solchergestalt begegneten, daß die Condition der Recommendation unter welche der Herr Testator sie recommendiret, wegfiele; So erscheinet daraus allenthalben so viel: daß die Frey-Frau von Büren ein Inventarium dessen was sie in dem Codicill erhalten zu ediren nicht schuldig sey.
Auf die dritte und letzte Frage. Ob und wie weit die Frau von Büren von diesem Legato inter fratrem & sororem und derer beyden liberis & sic inter heredes ab intestato testiren könne? spreche ich vor Recht. Obgleich wenn das Testament durch das Codicill nicht geändert worden, solches in diesen Fall klare masse giebt, wer die Mobilia nach ihren Todte haben solle; auch wenn die dem Codicill beygefügte Recommendation pro fideicommisso zu achten wäre, gleichergestalt aus demselben diese Frage beantwortet werden müste: Dieweil aber
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