Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.dennoch auch die Doctores darinnen einig, daß zweyerley Codicillen seyn, ab intestato, & testamento confirmati. Dd. communiter ad Instit. Pand. & C. de Codicillis & corum Jure, und bewehrter Rechtslehrer Meynung nach die Dispositio l. ult. §. ult. C. de Codicillis nur de Codicillis ab intestato factis zu verstehen ist, nicht aber de Codicillis testamento confirmatis, ut quibus sustinendis sufficit ipsius testamenti sollennitas arg. l. 77. de hered. instit. l. 10. de condit. instit. Vinnius in notis ad §. ult. Instit. de Codicillis & tales Codicilli vires capiunt ex testamento ab eoque pendent l. 3. §. ult. l. 7. pr. & §. 1. ff. de jure Codicill. und diese Meynung auch so weit in der gesunden Vernunfft gegründet ist, weil bey denen Codicillis ab intestato zum öfftern ein Testator einen Aufsatz eigenhändig verfertiget, aber solchen hernach zu vollziehen anstehet, und man also nach seinen Todt, wenn nicht die solennitas der Zeugen dabey in acht genommen worden, nicht wissen mag, ob solches sein neuster Wille gewesen sey oder nicht, welches alles in denen Codicillis testamento confirmatis nicht zu befahren, obgedachter des Herrn Barons von Gödens Codicill aber allerdings pro Codicillo testamento confirmato gehalten werden muß, in Betracht er selbiges in testamenti dorso geschrieben, und also gleichsam zum parte testamenti gemacht, auch diese Art derjenigen nicht ungleich ist, wenn bey denen Römern etwas in, ima cera geschrieben worden, de quo modo vide §. 3. & ibi Dd. Inst. de pupill. substit. hiernächst der Herr Baron in dem Testament selbsten §. 12. in fine verbis: mit Vorbehalt des hiervon an einen oder andern von mir nachgehends vermachten Legaten, Ususfructus und Verordnungen ad pias causas, die künfftigen Codicillos ausdrücklich confirmiret hat, dergleichen Confirmation denen Rechten gemäß per l. 6. §. 2. l. 8. in pr. de Jure Codicill. l. ult. de fideicom. libert. So ist auch obgedachtes Codicill ohnerachtet kein Zeuge dasselbe unterschrieben, allerdings vor zu recht beständig erhalten. Auf die andre Frage: Ob die Frey-Frau von Büren ein InventariumII. Frage: Von Edirung eines Inventarii. dessen, was sie von ihren verstorbenen Herrn Bruder in besagten Codicill bekommen, zu ediren schuldig sey oder nicht: spreche ich vor Recht. Ob wohl der Herr Testator in dem Testament verordnet, daß nach seinem Todte von seinen der Frau von Büren vermachten Mobilien ein dreyfaches Inventarium aufgerichtet werden solte, auch dieses in dem Codicill mit ausdrücklichen Worten ihr nicht erlassen, vielmehr daselbst angehenget, daß in übrigen dem Testa- dennoch auch die Doctores darinnen einig, daß zweyerley Codicillen seyn, ab intestato, & testamento confirmati. Dd. communiter ad Instit. Pand. & C. de Codicillis & corum Jure, und bewehrter Rechtslehrer Meynung nach die Dispositio l. ult. §. ult. C. de Codicillis nur de Codicillis ab intestato factis zu verstehen ist, nicht aber de Codicillis testamento confirmatis, ut quibus sustinendis sufficit ipsius testamenti sollennitas arg. l. 77. de hered. instit. l. 10. de condit. instit. Vinnius in notis ad §. ult. Instit. de Codicillis & tales Codicilli vires capiunt ex testamento ab eoque pendent l. 3. §. ult. l. 7. pr. & §. 1. ff. de jure Codicill. und diese Meynung auch so weit in der gesunden Vernunfft gegründet ist, weil bey denen Codicillis ab intestato zum öfftern ein Testator einen Aufsatz eigenhändig verfertiget, aber solchen hernach zu vollziehen anstehet, und man also nach seinen Todt, wenn nicht die solennitas der Zeugen dabey in acht genommen worden, nicht wissen mag, ob solches sein neuster Wille gewesen sey oder nicht, welches alles in denen Codicillis testamento confirmatis nicht zu befahren, obgedachter des Herrn Barons von Gödens Codicill aber allerdings pro Codicillo testamento confirmato gehalten werden muß, in Betracht er selbiges in testamenti dorso geschrieben, und also gleichsam zum parte testamenti gemacht, auch diese Art derjenigen nicht ungleich ist, wenn bey denen Römern etwas in, ima cera geschrieben worden, de quo modo vide §. 3. & ibi Dd. Inst. de pupill. substit. hiernächst der Herr Baron in dem Testament selbsten §. 12. in fine verbis: mit Vorbehalt des hiervon an einen oder andern von mir nachgehends vermachten Legaten, Ususfructus und Verordnungen ad pias causas, die künfftigen Codicillos ausdrücklich confirmiret hat, dergleichen Confirmation denen Rechten gemäß per l. 6. §. 2. l. 8. in pr. de Jure Codicill. l. ult. de fideicom. libert. So ist auch obgedachtes Codicill ohnerachtet kein Zeuge dasselbe unterschrieben, allerdings vor zu recht beständig erhalten. Auf die andre Frage: Ob die Frey-Frau von Büren ein InventariumII. Frage: Von Edirung eines Inventarii. dessen, was sie von ihren verstorbenen Herrn Bruder in besagten Codicill bekommen, zu ediren schuldig sey oder nicht: spreche ich vor Recht. Ob wohl der Herr Testator in dem Testament verordnet, daß nach seinem Todte von seinen der Frau von Büren vermachten Mobilien ein dreyfaches Inventarium aufgerichtet werden solte, auch dieses in dem Codicill mit ausdrücklichen Worten ihr nicht erlassen, vielmehr daselbst angehenget, daß in übrigen dem Testa- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0271" n="263"/> dennoch auch die Doctores darinnen einig, daß zweyerley Codicillen seyn, ab intestato, & testamento confirmati. Dd. <hi rendition="#i">communiter ad Instit. Pand. & C. de Codicillis & corum Jure</hi>, und bewehrter Rechtslehrer Meynung nach die Dispositio <hi rendition="#i">l. ult. §. ult. C. de Codicillis</hi> nur de Codicillis ab intestato factis zu verstehen ist, nicht aber de Codicillis testamento confirmatis, ut quibus sustinendis sufficit ipsius testamenti sollennitas <hi rendition="#i">arg. l. 77. de hered. instit. l. 10. de condit. instit</hi>. Vinnius <hi rendition="#i">in notis ad §. ult. 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dennoch auch die Doctores darinnen einig, daß zweyerley Codicillen seyn, ab intestato, & testamento confirmati. Dd. communiter ad Instit. Pand. & C. de Codicillis & corum Jure, und bewehrter Rechtslehrer Meynung nach die Dispositio l. ult. §. ult. C. de Codicillis nur de Codicillis ab intestato factis zu verstehen ist, nicht aber de Codicillis testamento confirmatis, ut quibus sustinendis sufficit ipsius testamenti sollennitas arg. l. 77. de hered. instit. l. 10. de condit. instit. Vinnius in notis ad §. ult. Instit. de Codicillis & tales Codicilli vires capiunt ex testamento ab eoque pendent l. 3. §. ult. l. 7. pr. & §. 1. ff. de jure Codicill. und diese Meynung auch so weit in der gesunden Vernunfft gegründet ist, weil bey denen Codicillis ab intestato zum öfftern ein Testator einen Aufsatz eigenhändig verfertiget, aber solchen hernach zu vollziehen anstehet, und man also nach seinen Todt, wenn nicht die solennitas der Zeugen dabey in acht genommen worden, nicht wissen mag, ob solches sein neuster Wille gewesen sey oder nicht, welches alles in denen Codicillis testamento confirmatis nicht zu befahren, obgedachter des Herrn Barons von Gödens Codicill aber allerdings pro Codicillo testamento confirmato gehalten werden muß, in Betracht er selbiges in testamenti dorso geschrieben, und also gleichsam zum parte testamenti gemacht, auch diese Art derjenigen nicht ungleich ist, wenn bey denen Römern etwas in, ima cera geschrieben worden, de quo modo vide §. 3. & ibi Dd. Inst. de pupill. substit. hiernächst der Herr Baron in dem Testament selbsten §. 12. in fine verbis: mit Vorbehalt des hiervon an einen oder andern von mir nachgehends vermachten Legaten, Ususfructus und Verordnungen ad pias causas, die künfftigen Codicillos ausdrücklich confirmiret hat, dergleichen Confirmation denen Rechten gemäß per l. 6. §. 2. l. 8. in pr. de Jure Codicill. l. ult. de fideicom. libert. So ist auch obgedachtes Codicill ohnerachtet kein Zeuge dasselbe unterschrieben, allerdings vor zu recht beständig erhalten.
Auf die andre Frage: Ob die Frey-Frau von Büren ein Inventarium dessen, was sie von ihren verstorbenen Herrn Bruder in besagten Codicill bekommen, zu ediren schuldig sey oder nicht: spreche ich vor Recht. Ob wohl der Herr Testator in dem Testament verordnet, daß nach seinem Todte von seinen der Frau von Büren vermachten Mobilien ein dreyfaches Inventarium aufgerichtet werden solte, auch dieses in dem Codicill mit ausdrücklichen Worten ihr nicht erlassen, vielmehr daselbst angehenget, daß in übrigen dem Testa-
II. Frage: Von Edirung eines Inventarii.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/271>, abgerufen am 22.07.2024. |