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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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gantz unnöthig zu seyn, sondern ich wünschte, daß, da sie ohnedem sonsten gewohnet gewesen, ihrer Sache aus denen Exempeln der Jüdischen Republique ein Färbgen anzustreichen; sie das Jus Canonicum hätten fahren lassen, und vielmehr auf das Exempel des Abjathars einige Reflexion gemacht hätten. Zu diesen sprach der König Salomon: Er solte auf seinen Acker gehen, denn er sey ein Mann des Todes, und verstieß also den Abjathar, daß er nicht muste Priester des HErren seyn. 1. Reg. II, 26. 27. Es war ein grosses Glück für den König Salomon, daß damahls kein Jus Canonicum bey denen Jüden im Gebrauch war, und ich glaube, es würde Abjathar ein grosses von seinen Vermögen darum gegeben haben, wenn er das Jus Canonicum, den Dedekennum, die Consilia Wittenbergensia, den Dunte, Taylor, absonderlich aber des Königs Casus conscientiae bey der Hand gehabt, und daraus dem König Salomon hätte opponiren können, daß er wider einen Priester neque auditum, neque convictum nicht ab executione anfangen könnte, daß ihm exceptio Spolii zu statten käme, daß er ihm zulassen müste, seine Nothdurfft schrifftlich & cum allegatis legum & Doctorum einzubringen, und daß, wenn er genungsam gehöret worden, die Acta an eine unpartheyische und von ihm nicht eximirte Theologische Facultät verschicket werden müsten, weil es eine Materia pure Theologica wäre &c. Ich überlasse hierbey denenjenigen Theologis, die da statuiren, daß damahls zu Abel eine mit 4. Facultäten besetzte Universität floriret hätte, die Sorge, wie sie einen einfältigen Leyen das Dubium zu benehmen sich getrauen, wie es doch immermehr möglich gewesen, daß Abjathar nicht zum wenigsten von dem König Salomo praetendiret, daß er erst von der Theologischen Facultät zu Abel ein Responsum über seine Person einhohlen lassen solte. u. d. g. Zum wenigsten giebt dieses ein sonderbahres Nachdencken, daß, da der sonst sehr scharffsinnige Schuppius in seinen Regenten-Spiegel nicht leicht eine Gelegenheit unterlässet, der Priester ihre Jura zu vertheydigen, und der Obrigkeit ihre Pflicht einzuschärffen, er dennoch in seinen Anmerckungen über besagtes andre Capitel des ersten Buchs der Könige dieser Absetzung des Abjathars nicht mit einem Worte erwehnet, sondern dieselbe mit einem gäntzlichen Stillschweigen übergangen habe.

§. XXXI. Ich muß mich aber wieder zu der von denen PredigernUngleiche Relation von dem denen Predigern hierauf aufgesetzten specie facti wenden, zumahlen da selbige von ihnen an viele ihnen gleichgesinnete Freunde geschickt worden, und also vermuthlich noch in vieler Menschen Händen ist. Sie beklagen sich darknnen, daß der Herr Praeses ihre Schrifft zu sich genommen, selbige extrajudicialiter erbrochen, durchlesen, und nachdem er sie einem andern Ministro deputato überrei-

gantz unnöthig zu seyn, sondern ich wünschte, daß, da sie ohnedem sonsten gewohnet gewesen, ihrer Sache aus denen Exempeln der Jüdischen Republique ein Färbgen anzustreichen; sie das Jus Canonicum hätten fahren lassen, und vielmehr auf das Exempel des Abjathars einige Reflexion gemacht hätten. Zu diesen sprach der König Salomon: Er solte auf seinen Acker gehen, denn er sey ein Mann des Todes, und verstieß also den Abjathar, daß er nicht muste Priester des HErren seyn. 1. Reg. II, 26. 27. Es war ein grosses Glück für den König Salomon, daß damahls kein Jus Canonicum bey denen Jüden im Gebrauch war, und ich glaube, es würde Abjathar ein grosses von seinen Vermögen darum gegeben haben, wenn er das Jus Canonicum, den Dedekennum, die Consilia Wittenbergensia, den Dunte, Taylor, absonderlich aber des Königs Casus conscientiae bey der Hand gehabt, und daraus dem König Salomon hätte opponiren können, daß er wider einen Priester neque auditum, neque convictum nicht ab executione anfangen könnte, daß ihm exceptio Spolii zu statten käme, daß er ihm zulassen müste, seine Nothdurfft schrifftlich & cum allegatis legum & Doctorum einzubringen, und daß, wenn er genungsam gehöret worden, die Acta an eine unpartheyische und von ihm nicht eximirte Theologische Facultät verschicket werden müsten, weil es eine Materia pure Theologica wäre &c. Ich überlasse hierbey denenjenigen Theologis, die da statuiren, daß damahls zu Abel eine mit 4. Facultäten besetzte Universität floriret hätte, die Sorge, wie sie einen einfältigen Leyen das Dubium zu benehmen sich getrauen, wie es doch immermehr möglich gewesen, daß Abjathar nicht zum wenigsten von dem König Salomo praetendiret, daß er erst von der Theologischen Facultät zu Abel ein Responsum über seine Person einhohlen lassen solte. u. d. g. Zum wenigsten giebt dieses ein sonderbahres Nachdencken, daß, da der sonst sehr scharffsinnige Schuppius in seinen Regenten-Spiegel nicht leicht eine Gelegenheit unterlässet, der Priester ihre Jura zu vertheydigen, und der Obrigkeit ihre Pflicht einzuschärffen, er dennoch in seinen Anmerckungen über besagtes andre Capitel des ersten Buchs der Könige dieser Absetzung des Abjathars nicht mit einem Worte erwehnet, sondern dieselbe mit einem gäntzlichen Stillschweigen übergangen habe.

§. XXXI. Ich muß mich aber wieder zu der von denen PredigernUngleiche Relation von dem denen Predigern hierauf aufgesetzten specie facti wenden, zumahlen da selbige von ihnen an viele ihnen gleichgesinnete Freunde geschickt worden, und also vermuthlich noch in vieler Menschen Händen ist. Sie beklagen sich darknnen, daß der Herr Praeses ihre Schrifft zu sich genommen, selbige extrajudicialiter erbrochen, durchlesen, und nachdem er sie einem andern Ministro deputato überrei-

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gantz unnöthig zu seyn, sondern ich wünschte,                      daß, da sie ohnedem sonsten gewohnet gewesen, ihrer Sache aus denen Exempeln der                      Jüdischen Republique ein Färbgen anzustreichen; sie das Jus Canonicum hätten                      fahren lassen, und vielmehr auf das Exempel des Abjathars einige Reflexion                      gemacht hätten. Zu diesen sprach der König Salomon: Er solte auf seinen Acker                      gehen, denn er sey ein Mann des Todes, und verstieß also den Abjathar, daß er                      nicht muste Priester des HErren seyn. 1. Reg. II, 26. 27. Es war ein grosses                      Glück für den König Salomon, daß damahls kein Jus Canonicum bey denen Jüden im                      Gebrauch war, und ich glaube, es würde Abjathar ein grosses von seinen Vermögen                      darum gegeben haben, wenn er das Jus Canonicum, den Dedekennum, die Consilia                      Wittenbergensia, den Dunte, Taylor, absonderlich aber des Königs Casus                      conscientiae bey der Hand gehabt, und daraus dem König Salomon hätte opponiren                      können, daß er wider einen Priester neque auditum, neque convictum nicht ab                      executione anfangen könnte, daß ihm exceptio Spolii zu statten käme, daß er ihm                      zulassen müste, seine Nothdurfft schrifftlich &amp; cum allegatis legum &amp;                      Doctorum einzubringen, und daß, wenn er genungsam gehöret worden, die Acta an                      eine unpartheyische und von ihm nicht eximirte Theologische Facultät verschicket                      werden müsten, weil es eine Materia pure Theologica wäre &amp;c. Ich überlasse                      hierbey denenjenigen Theologis, die da statuiren, daß damahls zu Abel eine mit                      4. Facultäten besetzte Universität floriret hätte, die Sorge, wie sie einen                      einfältigen Leyen das Dubium zu benehmen sich getrauen, wie es doch immermehr                      möglich gewesen, daß Abjathar nicht zum wenigsten von dem König Salomo                      praetendiret, daß er erst von der Theologischen Facultät zu Abel ein Responsum                      über seine Person einhohlen lassen solte. u. d. g. Zum wenigsten giebt dieses                      ein sonderbahres Nachdencken, daß, da der sonst sehr scharffsinnige Schuppius in                      seinen Regenten-Spiegel nicht leicht eine Gelegenheit unterlässet, der Priester                      ihre Jura zu vertheydigen, und der Obrigkeit ihre Pflicht einzuschärffen, er                      dennoch in seinen Anmerckungen über besagtes andre Capitel des ersten Buchs der                      Könige dieser Absetzung des Abjathars nicht mit einem Worte erwehnet, sondern                      dieselbe mit einem gäntzlichen Stillschweigen übergangen habe.</p>
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[255/0263] gantz unnöthig zu seyn, sondern ich wünschte, daß, da sie ohnedem sonsten gewohnet gewesen, ihrer Sache aus denen Exempeln der Jüdischen Republique ein Färbgen anzustreichen; sie das Jus Canonicum hätten fahren lassen, und vielmehr auf das Exempel des Abjathars einige Reflexion gemacht hätten. Zu diesen sprach der König Salomon: Er solte auf seinen Acker gehen, denn er sey ein Mann des Todes, und verstieß also den Abjathar, daß er nicht muste Priester des HErren seyn. 1. Reg. II, 26. 27. Es war ein grosses Glück für den König Salomon, daß damahls kein Jus Canonicum bey denen Jüden im Gebrauch war, und ich glaube, es würde Abjathar ein grosses von seinen Vermögen darum gegeben haben, wenn er das Jus Canonicum, den Dedekennum, die Consilia Wittenbergensia, den Dunte, Taylor, absonderlich aber des Königs Casus conscientiae bey der Hand gehabt, und daraus dem König Salomon hätte opponiren können, daß er wider einen Priester neque auditum, neque convictum nicht ab executione anfangen könnte, daß ihm exceptio Spolii zu statten käme, daß er ihm zulassen müste, seine Nothdurfft schrifftlich & cum allegatis legum & Doctorum einzubringen, und daß, wenn er genungsam gehöret worden, die Acta an eine unpartheyische und von ihm nicht eximirte Theologische Facultät verschicket werden müsten, weil es eine Materia pure Theologica wäre &c. Ich überlasse hierbey denenjenigen Theologis, die da statuiren, daß damahls zu Abel eine mit 4. Facultäten besetzte Universität floriret hätte, die Sorge, wie sie einen einfältigen Leyen das Dubium zu benehmen sich getrauen, wie es doch immermehr möglich gewesen, daß Abjathar nicht zum wenigsten von dem König Salomo praetendiret, daß er erst von der Theologischen Facultät zu Abel ein Responsum über seine Person einhohlen lassen solte. u. d. g. Zum wenigsten giebt dieses ein sonderbahres Nachdencken, daß, da der sonst sehr scharffsinnige Schuppius in seinen Regenten-Spiegel nicht leicht eine Gelegenheit unterlässet, der Priester ihre Jura zu vertheydigen, und der Obrigkeit ihre Pflicht einzuschärffen, er dennoch in seinen Anmerckungen über besagtes andre Capitel des ersten Buchs der Könige dieser Absetzung des Abjathars nicht mit einem Worte erwehnet, sondern dieselbe mit einem gäntzlichen Stillschweigen übergangen habe. §. XXXI. Ich muß mich aber wieder zu der von denen Predigern aufgesetzten specie facti wenden, zumahlen da selbige von ihnen an viele ihnen gleichgesinnete Freunde geschickt worden, und also vermuthlich noch in vieler Menschen Händen ist. Sie beklagen sich darknnen, daß der Herr Praeses ihre Schrifft zu sich genommen, selbige extrajudicialiter erbrochen, durchlesen, und nachdem er sie einem andern Ministro deputato überrei- Ungleiche Relation von dem denen Predigern hierauf

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/263>, abgerufen am 18.05.2024.