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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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gehabt haben) von einem formirenden geistlichen Gerichte Urtheil und Recht zu erwarten; haben wir darauf in der Furcht des HErrn, und mit Anruffung seines Nahmens die Sache erwogen, und befunden, daß (wo dem Recht und Gewissen soll nachgegangen werden) noch zur Zeit dieser keines von uns erwehlet werden könne: Allermassen es einer fernern Untersuchung, und eines von uns armen Predigern mit einem mächtigen Fürsten und Herrn zu führenden Processes nicht brauchet, so ferne wir von unsern Hoff-Predig-Amt rechtmäßig solten entsetzet seyn; da wir aber unrechtmäßiger Weise entsetzet sind, wie mögen wir uns denn (biß lange wir unser Predig-Amt und rechtmäßigen Beruff de jure noch haben) auf eine noch zur Zeit nicht wissende anderweite Vocation oder Beförderung determiniren? dannenhero ist unsere nochmahlige wie unterthänigst demüthigste, also gerechteste Bitte, daß wir zuvor in integrum restituiret werden, weil ja bekanten Rechtens ist, quod ejectis & spoliatis, antequam ad causam vocentur, omnia sint redintegranda, ita ut ante restitutionem ejectus vel spoliatus non cogatur respondere. Gausa 3. q. 1. c. 1. seq. & in fine, Lancell. Instit. Jur. Can. l. 3. tit. 10. 2) Weil auch Göttlichen und menschlichen Rechten gemäß ist, daß niemand (nahmentlich kein Prediger 1. Tim. V. 19.) verdammet und bestraffet werde, ehe er überzeuget, vielmehr gehöret ist, Joh. 7. 51. Act. 25. 16. 3.) daß man den Process wieder Lehrer und Prediger wegen ihres Straff- und Predig-Amts willen nicht befugt sey ab executione anzufahen, und was der Ursachen mehr seyn, welche besage des Anschlusses sub A. & B. von Christlichen JCtis und Theologis dißfalls angeführet werden. Solten nun diese jura (wie ja billich ist) auch uns zu statten kommen, und wir quoad restitutionem in integrum gnädigst erhöret werden, könte und würde, ob GOtt will, eine Gewissen-vergnügliche Erklährung erfolgen. Wir bitten hierbey unterthäniglich, daß alles, was in dieser wichtigen Gewissens-Sache je vorgestellet ist, und wir ietzo und inskünfftige münd- oder schrifftlich noch ferner vorzutragen genothdränget werden, so, wie es gemeynet ist, angenommen und gedeutet werden möge, als die wir keines Menschen, am allerwenigsten unserer hohen Obrigkeit (GOtt weiß es) Verunglimpffung, sondern lediglich die Ehre GOttes, das Beste seiner Evangelischen Kirche, und vieler auch unserer eigenen Seelen-Seeligkeit (so viel uns durch GOttes Gnade möglich ist) zu suchen gemeinet sind, feyerlichst protestirende gegen alle wiedrige interpretationes, und Deutung. Wir beharren in unterthänigster Erwartung gnädiger und gerechter restitution (dazu Ew. Excellences bey S. Hochfürstl.

gehabt haben) von einem formirenden geistlichen Gerichte Urtheil und Recht zu erwarten; haben wir darauf in der Furcht des HErrn, und mit Anruffung seines Nahmens die Sache erwogen, und befunden, daß (wo dem Recht und Gewissen soll nachgegangen werden) noch zur Zeit dieser keines von uns erwehlet werden könne: Allermassen es einer fernern Untersuchung, und eines von uns armen Predigern mit einem mächtigen Fürsten und Herrn zu führenden Processes nicht brauchet, so ferne wir von unsern Hoff-Predig-Amt rechtmäßig solten entsetzet seyn; da wir aber unrechtmäßiger Weise entsetzet sind, wie mögen wir uns denn (biß lange wir unser Predig-Amt und rechtmäßigen Beruff de jure noch haben) auf eine noch zur Zeit nicht wissende anderweite Vocation oder Beförderung determiniren? dannenhero ist unsere nochmahlige wie unterthänigst demüthigste, also gerechteste Bitte, daß wir zuvor in integrum restituiret werden, weil ja bekanten Rechtens ist, quod ejectis & spoliatis, antequam ad causam vocentur, omnia sint redintegranda, ita ut ante restitutionem ejectus vel spoliatus non cogatur respondere. Gausa 3. q. 1. c. 1. seq. & in fine, Lancell. Instit. Jur. Can. l. 3. tit. 10. 2) Weil auch Göttlichen und menschlichen Rechten gemäß ist, daß niemand (nahmentlich kein Prediger 1. Tim. V. 19.) verdammet und bestraffet werde, ehe er überzeuget, vielmehr gehöret ist, Joh. 7. 51. Act. 25. 16. 3.) daß man den Process wieder Lehrer und Prediger wegen ihres Straff- und Predig-Amts willen nicht befugt sey ab executione anzufahen, und was der Ursachen mehr seyn, welche besage des Anschlusses sub A. & B. von Christlichen JCtis und Theologis dißfalls angeführet werden. Solten nun diese jura (wie ja billich ist) auch uns zu statten kommen, und wir quoad restitutionem in integrum gnädigst erhöret werden, könte und würde, ob GOtt will, eine Gewissen-vergnügliche Erklährung erfolgen. Wir bitten hierbey unterthäniglich, daß alles, was in dieser wichtigen Gewissens-Sache je vorgestellet ist, und wir ietzo und inskünfftige münd- oder schrifftlich noch ferner vorzutragen genothdränget werden, so, wie es gemeynet ist, angenommen und gedeutet werden möge, als die wir keines Menschen, am allerwenigsten unserer hohen Obrigkeit (GOtt weiß es) Verunglimpffung, sondern lediglich die Ehre GOttes, das Beste seiner Evangelischen Kirche, und vieler auch unserer eigenen Seelen-Seeligkeit (so viel uns durch GOttes Gnade möglich ist) zu suchen gemeinet sind, feyerlichst protestirende gegen alle wiedrige interpretationes, und Deutung. Wir beharren in unterthänigster Erwartung gnädiger und gerechter restitution (dazu Ew. Excellences bey S. Hochfürstl.

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[222/0230] gehabt haben) von einem formirenden geistlichen Gerichte Urtheil und Recht zu erwarten; haben wir darauf in der Furcht des HErrn, und mit Anruffung seines Nahmens die Sache erwogen, und befunden, daß (wo dem Recht und Gewissen soll nachgegangen werden) noch zur Zeit dieser keines von uns erwehlet werden könne: Allermassen es einer fernern Untersuchung, und eines von uns armen Predigern mit einem mächtigen Fürsten und Herrn zu führenden Processes nicht brauchet, so ferne wir von unsern Hoff-Predig-Amt rechtmäßig solten entsetzet seyn; da wir aber unrechtmäßiger Weise entsetzet sind, wie mögen wir uns denn (biß lange wir unser Predig-Amt und rechtmäßigen Beruff de jure noch haben) auf eine noch zur Zeit nicht wissende anderweite Vocation oder Beförderung determiniren? dannenhero ist unsere nochmahlige wie unterthänigst demüthigste, also gerechteste Bitte, daß wir zuvor in integrum restituiret werden, weil ja bekanten Rechtens ist, quod ejectis & spoliatis, antequam ad causam vocentur, omnia sint redintegranda, ita ut ante restitutionem ejectus vel spoliatus non cogatur respondere. Gausa 3. q. 1. c. 1. seq. & in fine, Lancell. Instit. Jur. Can. l. 3. tit. 10. 2) Weil auch Göttlichen und menschlichen Rechten gemäß ist, daß niemand (nahmentlich kein Prediger 1. Tim. V. 19.) verdammet und bestraffet werde, ehe er überzeuget, vielmehr gehöret ist, Joh. 7. 51. Act. 25. 16. 3.) daß man den Process wieder Lehrer und Prediger wegen ihres Straff- und Predig-Amts willen nicht befugt sey ab executione anzufahen, und was der Ursachen mehr seyn, welche besage des Anschlusses sub A. & B. von Christlichen JCtis und Theologis dißfalls angeführet werden. Solten nun diese jura (wie ja billich ist) auch uns zu statten kommen, und wir quoad restitutionem in integrum gnädigst erhöret werden, könte und würde, ob GOtt will, eine Gewissen-vergnügliche Erklährung erfolgen. Wir bitten hierbey unterthäniglich, daß alles, was in dieser wichtigen Gewissens-Sache je vorgestellet ist, und wir ietzo und inskünfftige münd- oder schrifftlich noch ferner vorzutragen genothdränget werden, so, wie es gemeynet ist, angenommen und gedeutet werden möge, als die wir keines Menschen, am allerwenigsten unserer hohen Obrigkeit (GOtt weiß es) Verunglimpffung, sondern lediglich die Ehre GOttes, das Beste seiner Evangelischen Kirche, und vieler auch unserer eigenen Seelen-Seeligkeit (so viel uns durch GOttes Gnade möglich ist) zu suchen gemeinet sind, feyerlichst protestirende gegen alle wiedrige interpretationes, und Deutung. Wir beharren in unterthänigster Erwartung gnädiger und gerechter restitution (dazu Ew. Excellences bey S. Hochfürstl.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/230>, abgerufen am 08.05.2024.