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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Etliche differente Umstände, derer sie in ihrer Erzehlung erwehnen.

§. XIV. Ich habe bißher dasjenige was in Consilio Sanctiori vorgegangen, nach referirung des damahls mit mir correspondirenden Ministri erzehlet: Dieweil aber die von denen Predigern aufgesetzte species facti vermuthlich in nicht weniger Personen ihren Händen ist, und selbige in einen und andern Umständen die Sache anders zubeschreiben scheinet; als will ich auch solches hierbey unpartheyisch melden. Sie schreiben, daß den 8. Nov. als den 22. post Trinit. ihnen das Predigen nebst andern Verrichtungen wieder erlaubet, den folgenden 23. und 24. post Trinit. aber durch den Gerichts-Pedellen das erste wieder verboten und andre auffgestellet worden, dergestallt, daß sie sich genöthiget befunden, sich dieser wegen in einer Schrifft den 23. November zu beklagen und zu bitten, man möchte ihnen ihr Amt selbst zu verrichten Gnädigst erlauben, und nicht in allen contra nec auditos nec convictos verfahren: Sie wären aber an statt der Erhöhrung den 24. Nov. für den Geheimbden-Rath gefordert, ihnen daselbst die Cantzel auff ewig verboten, und ihnen zwey Wege vorgeschlagen worden, entweder anderweitige honorable Beförderungen anzunehmen, oder es wolten Ihre Durchl. ein geistlich Gericht, convociren und daselbst ihre Sache untersuchen lassen; wiewohl sie zu dem ersten modo in Gnaden geneigter wären. Als nun die Prediger sich über dergleichen illegalen Verfahren billich beklagt hätten, nemlich daß man den Proceß ab executione anfieng, sie in ihren Amt so schimpffte und bestraffte, da sie doch nicht einmahl wüsten, noch ihnen gezeiget worden, was sie begangen hätten, hätten sie doch keine andre resolution bekommen können, als daß Ihre Durchlauchtigkeit es also befohlen, indeß so solten sie auf die vorgelegten zwey Wege antworten, welches sie auch den 30. Novembris schrifftlich gethan. etc.

Unmaßgebliche Gedancken darüber.

§. XV. Nun weiset dasjenige, was oben §. 10. 11. angeführet worden, daß die Prediger viele Umbstände, die an den 8. 15. und 22. Novembris vorgegangen, ausgelassen, weil sie wohl sahen, daß selbige bey dem Leser keine ihnen favorable Gedancken erregen dürfften. Was aber ihre relation von dem, was den 24. November passiret, anlanget, so wird ein jeder leicht begreiffen können, daß ihnen damahls, nicht so gleich positive die Cantzel auf ewig verboten worden, weil dergleichen einen Effer bezeigendes Verbot, mit dem angehengten und vielmehr aus Gnaden herfliessenden Vorschlag der zweyen Wege gar nicht connectiret. Ob schon nicht zu leugnen, daß die ihnen gethane pro. position per indirectum ihnen andeutete, daß wohl nichts anders er-

Etliche differente Umstände, derer sie in ihrer Erzehlung erwehnen.

§. XIV. Ich habe bißher dasjenige was in Consilio Sanctiori vorgegangen, nach referirung des damahls mit mir correspondirenden Ministri erzehlet: Dieweil aber die von denen Predigern aufgesetzte species facti vermuthlich in nicht weniger Personen ihren Händen ist, und selbige in einen und andern Umständen die Sache anders zubeschreiben scheinet; als will ich auch solches hierbey unpartheyisch melden. Sie schreiben, daß den 8. Nov. als den 22. post Trinit. ihnen das Predigen nebst andern Verrichtungen wieder erlaubet, den folgenden 23. und 24. post Trinit. aber durch den Gerichts-Pedellen das erste wieder verboten und andre auffgestellet worden, dergestallt, daß sie sich genöthiget befunden, sich dieser wegen in einer Schrifft den 23. November zu beklagen und zu bitten, man möchte ihnen ihr Amt selbst zu verrichten Gnädigst erlauben, und nicht in allen contra nec auditos nec convictos verfahren: Sie wären aber an statt der Erhöhrung den 24. Nov. für den Geheimbden-Rath gefordert, ihnen daselbst die Cantzel auff ewig verboten, und ihnen zwey Wege vorgeschlagen worden, entweder anderweitige honorable Beförderungen anzunehmen, oder es wolten Ihre Durchl. ein geistlich Gericht, convociren und daselbst ihre Sache untersuchen lassen; wiewohl sie zu dem ersten modo in Gnaden geneigter wären. Als nun die Prediger sich über dergleichen illegalen Verfahren billich beklagt hätten, nemlich daß man den Proceß ab executione anfieng, sie in ihren Amt so schimpffte und bestraffte, da sie doch nicht einmahl wüsten, noch ihnen gezeiget worden, was sie begangen hätten, hätten sie doch keine andre resolution bekommen können, als daß Ihre Durchlauchtigkeit es also befohlen, indeß so solten sie auf die vorgelegten zwey Wege antworten, welches sie auch den 30. Novembris schrifftlich gethan. etc.

Unmaßgebliche Gedancken darüber.

§. XV. Nun weiset dasjenige, was oben §. 10. 11. angeführet worden, daß die Prediger viele Umbstände, die an den 8. 15. und 22. Novembris vorgegangen, ausgelassen, weil sie wohl sahen, daß selbige bey dem Leser keine ihnen favorable Gedancken erregen dürfften. Was aber ihre relation von dem, was den 24. November passiret, anlanget, so wird ein jeder leicht begreiffen können, daß ihnen damahls, nicht so gleich positive die Cantzel auf ewig verboten worden, weil dergleichen einen Effer bezeigendes Verbot, mit dem angehengten und vielmehr aus Gnaden herfliessenden Vorschlag der zweyen Wege gar nicht connectiret. Ob schon nicht zu leugnen, daß die ihnen gethane pro. position per indirectum ihnen andeutete, daß wohl nichts anders er-

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[220/0228] §. XIV. Ich habe bißher dasjenige was in Consilio Sanctiori vorgegangen, nach referirung des damahls mit mir correspondirenden Ministri erzehlet: Dieweil aber die von denen Predigern aufgesetzte species facti vermuthlich in nicht weniger Personen ihren Händen ist, und selbige in einen und andern Umständen die Sache anders zubeschreiben scheinet; als will ich auch solches hierbey unpartheyisch melden. Sie schreiben, daß den 8. Nov. als den 22. post Trinit. ihnen das Predigen nebst andern Verrichtungen wieder erlaubet, den folgenden 23. und 24. post Trinit. aber durch den Gerichts-Pedellen das erste wieder verboten und andre auffgestellet worden, dergestallt, daß sie sich genöthiget befunden, sich dieser wegen in einer Schrifft den 23. November zu beklagen und zu bitten, man möchte ihnen ihr Amt selbst zu verrichten Gnädigst erlauben, und nicht in allen contra nec auditos nec convictos verfahren: Sie wären aber an statt der Erhöhrung den 24. Nov. für den Geheimbden-Rath gefordert, ihnen daselbst die Cantzel auff ewig verboten, und ihnen zwey Wege vorgeschlagen worden, entweder anderweitige honorable Beförderungen anzunehmen, oder es wolten Ihre Durchl. ein geistlich Gericht, convociren und daselbst ihre Sache untersuchen lassen; wiewohl sie zu dem ersten modo in Gnaden geneigter wären. Als nun die Prediger sich über dergleichen illegalen Verfahren billich beklagt hätten, nemlich daß man den Proceß ab executione anfieng, sie in ihren Amt so schimpffte und bestraffte, da sie doch nicht einmahl wüsten, noch ihnen gezeiget worden, was sie begangen hätten, hätten sie doch keine andre resolution bekommen können, als daß Ihre Durchlauchtigkeit es also befohlen, indeß so solten sie auf die vorgelegten zwey Wege antworten, welches sie auch den 30. Novembris schrifftlich gethan. etc. §. XV. Nun weiset dasjenige, was oben §. 10. 11. angeführet worden, daß die Prediger viele Umbstände, die an den 8. 15. und 22. Novembris vorgegangen, ausgelassen, weil sie wohl sahen, daß selbige bey dem Leser keine ihnen favorable Gedancken erregen dürfften. Was aber ihre relation von dem, was den 24. November passiret, anlanget, so wird ein jeder leicht begreiffen können, daß ihnen damahls, nicht so gleich positive die Cantzel auf ewig verboten worden, weil dergleichen einen Effer bezeigendes Verbot, mit dem angehengten und vielmehr aus Gnaden herfliessenden Vorschlag der zweyen Wege gar nicht connectiret. Ob schon nicht zu leugnen, daß die ihnen gethane pro. position per indirectum ihnen andeutete, daß wohl nichts anders er-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/228>, abgerufen am 08.05.2024.