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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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vorigen Handels gehörigen Umständen.die zwey Fragen, über welche bey dem ersten Handel allbereit anderer Theologorum ihre Responsa communiciret worden, zur Beantwortung zustellen lassen; und daß sie dieselbe dergestalt beantwortet hätten, daß sie die erste Frage positis ponendis bejahet, die andre aber verneinet: Indessen wäre die Princeßin mit einer nahen Anverwandtin verreiset, damit sie desto mehr von der Prediger Anspruch gesichert wäre; es hätte sich aber der Hoff-Prediger einen Brieff in beweglichen Terminis an sie zu bringen bemühet, und ihr denselben den 11. Augusti da sie auf der Rückreise begriffen gewesen, zugeschickt, der aber von der Anverwandtin intercipiret und Serenissimo eingehändiget worden. Weil nun der Hoff-Prediger gesehen, daß er mit diesen primo admonitionis gradu nichts ausgerichtet, hätte er seinen Collegen, den Hoff-Diaconum zum Gehülffen requiriret, die sich dann beyde, den andern Gradum zu versuchen den 12. Augusti bey beyden unterthänigst anmelden lassen, es wäre ihnen aber abgeschlagen und heraus gesaget worden, daß sie beyde schon ausgekleidet wären, und wolten sie es denen Predigern schon wissen lassen, wenn es ihnen würde gelegen seyn, und sie wiederkommen solten; darauf wäre der Hoff-Diaconus nach Hause gangen, und in willens gewesen sein Responsum über die zwey Fragen an der Princeßin Hochfürstliche nahe Anverwandtin zu schicken: Weil ihm aber eben D. Speneri Responsum Pari. IV. seiner Bedencken in die Hände gefallen, und er sich erinnert, wie hoch Selbige dieses seeligen Theologi ungefärbte Gottesfurcht, Gelahrsamkeit, Theologische Prudence, und Moderation gerühmet, hätte er an statt seines eigenen Responsi ihr dieses zugeschicket, welches sie auch biß Laurentii Messe bey sich behalten. (Wodurch dasjenige erleutert wird, was allbereit oben in ersten Handel §. 21. 22. p. 84. seq. wegen dieses Spenerischen Responsi gemeldet, und angeführet worden.) Biß hieher gehen die Supplementa der in vorigen andern Handel allbereit erzehlten speciei facti. Folget nun was noch nachdem an die beyden Prediger ergangenen ernstlichen Befehl, von 10. Sept. der §. 6. des andern Handels p. 117. seq. in der 4. Beylage zu befinden, erfolget.

Neue Widerspänstigkeit der Prediger und Ver-

§. V. Nemlich es liessen die beyden Prediger an 17. September 1705. ein Antwort-Schreiben wie sie es nennen, an das Geheimde Raths-Collegium abgehen, und bathen, es möchte dieses sie die Prediger mit unverdienten Reprochen verschonen, und ihnen ihren Unfug zeigen. Sie bekamen aber an 25. September zur Antwort: Es wäre das Geheimbde Raths-Collegium weder gehalten, noch gemeinet, sich mit de-

vorigen Handels gehörigen Umständen.die zwey Fragen, über welche bey dem ersten Handel allbereit anderer Theologorum ihre Responsa communiciret worden, zur Beantwortung zustellen lassen; und daß sie dieselbe dergestalt beantwortet hätten, daß sie die erste Frage positis ponendis bejahet, die andre aber verneinet: Indessen wäre die Princeßin mit einer nahen Anverwandtin verreiset, damit sie desto mehr von der Prediger Anspruch gesichert wäre; es hätte sich aber der Hoff-Prediger einen Brieff in beweglichen Terminis an sie zu bringen bemühet, und ihr denselben den 11. Augusti da sie auf der Rückreise begriffen gewesen, zugeschickt, der aber von der Anverwandtin intercipiret und Serenissimo eingehändiget worden. Weil nun der Hoff-Prediger gesehen, daß er mit diesen primo admonitionis gradu nichts ausgerichtet, hätte er seinen Collegen, den Hoff-Diaconum zum Gehülffen requiriret, die sich dann beyde, den andern Gradum zu versuchen den 12. Augusti bey beyden unterthänigst anmelden lassen, es wäre ihnen aber abgeschlagen und heraus gesaget worden, daß sie beyde schon ausgekleidet wären, und wolten sie es denen Predigern schon wissen lassen, wenn es ihnen würde gelegen seyn, und sie wiederkommen solten; darauf wäre der Hoff-Diaconus nach Hause gangen, und in willens gewesen sein Responsum über die zwey Fragen an der Princeßin Hochfürstliche nahe Anverwandtin zu schicken: Weil ihm aber eben D. Speneri Responsum Pari. IV. seiner Bedencken in die Hände gefallen, und er sich erinnert, wie hoch Selbige dieses seeligen Theologi ungefärbte Gottesfurcht, Gelahrsamkeit, Theologische Prudence, und Moderation gerühmet, hätte er an statt seines eigenen Responsi ihr dieses zugeschicket, welches sie auch biß Laurentii Messe bey sich behalten. (Wodurch dasjenige erleutert wird, was allbereit oben in ersten Handel §. 21. 22. p. 84. seq. wegen dieses Spenerischen Responsi gemeldet, und angeführet worden.) Biß hieher gehen die Supplementa der in vorigen andern Handel allbereit erzehlten speciei facti. Folget nun was noch nachdem an die beyden Prediger ergangenen ernstlichen Befehl, von 10. Sept. der §. 6. des andern Handels p. 117. seq. in der 4. Beylage zu befinden, erfolget.

Neue Widerspänstigkeit der Prediger und Ver-

§. V. Nemlich es liessen die beyden Prediger an 17. September 1705. ein Antwort-Schreiben wie sie es nennen, an das Geheimde Raths-Collegium abgehen, und bathen, es möchte dieses sie die Prediger mit unverdienten Reprochen verschonen, und ihnen ihren Unfug zeigen. Sie bekamen aber an 25. September zur Antwort: Es wäre das Geheimbde Raths-Collegium weder gehalten, noch gemeinet, sich mit de-

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[212/0220] die zwey Fragen, über welche bey dem ersten Handel allbereit anderer Theologorum ihre Responsa communiciret worden, zur Beantwortung zustellen lassen; und daß sie dieselbe dergestalt beantwortet hätten, daß sie die erste Frage positis ponendis bejahet, die andre aber verneinet: Indessen wäre die Princeßin mit einer nahen Anverwandtin verreiset, damit sie desto mehr von der Prediger Anspruch gesichert wäre; es hätte sich aber der Hoff-Prediger einen Brieff in beweglichen Terminis an sie zu bringen bemühet, und ihr denselben den 11. Augusti da sie auf der Rückreise begriffen gewesen, zugeschickt, der aber von der Anverwandtin intercipiret und Serenissimo eingehändiget worden. Weil nun der Hoff-Prediger gesehen, daß er mit diesen primo admonitionis gradu nichts ausgerichtet, hätte er seinen Collegen, den Hoff-Diaconum zum Gehülffen requiriret, die sich dann beyde, den andern Gradum zu versuchen den 12. Augusti bey beyden unterthänigst anmelden lassen, es wäre ihnen aber abgeschlagen und heraus gesaget worden, daß sie beyde schon ausgekleidet wären, und wolten sie es denen Predigern schon wissen lassen, wenn es ihnen würde gelegen seyn, und sie wiederkommen solten; darauf wäre der Hoff-Diaconus nach Hause gangen, und in willens gewesen sein Responsum über die zwey Fragen an der Princeßin Hochfürstliche nahe Anverwandtin zu schicken: Weil ihm aber eben D. Speneri Responsum Pari. IV. seiner Bedencken in die Hände gefallen, und er sich erinnert, wie hoch Selbige dieses seeligen Theologi ungefärbte Gottesfurcht, Gelahrsamkeit, Theologische Prudence, und Moderation gerühmet, hätte er an statt seines eigenen Responsi ihr dieses zugeschicket, welches sie auch biß Laurentii Messe bey sich behalten. (Wodurch dasjenige erleutert wird, was allbereit oben in ersten Handel §. 21. 22. p. 84. seq. wegen dieses Spenerischen Responsi gemeldet, und angeführet worden.) Biß hieher gehen die Supplementa der in vorigen andern Handel allbereit erzehlten speciei facti. Folget nun was noch nachdem an die beyden Prediger ergangenen ernstlichen Befehl, von 10. Sept. der §. 6. des andern Handels p. 117. seq. in der 4. Beylage zu befinden, erfolget. vorigen Handels gehörigen Umständen. §. V. Nemlich es liessen die beyden Prediger an 17. September 1705. ein Antwort-Schreiben wie sie es nennen, an das Geheimde Raths-Collegium abgehen, und bathen, es möchte dieses sie die Prediger mit unverdienten Reprochen verschonen, und ihnen ihren Unfug zeigen. Sie bekamen aber an 25. September zur Antwort: Es wäre das Geheimbde Raths-Collegium weder gehalten, noch gemeinet, sich mit de-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/220>, abgerufen am 08.05.2024.