Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.§. II. Und ob ich wohl selbst in der mir zugeschickten specie factiMeine eigene deßhalb bey vorigen Handel geschehene Erinnerungen. war befraget worden, was Seine Hochfürstliche Durchlauchtigkeit vermöge ihres juris circa sacra zu thun befugt wäre; ich auch mein Responsum nach dieser Frage eingerichtet, und bey Beantwortung derselben Num. 8. p. 188. gemeldet hatte; daß die beyden wiederspenstige Prediger de jure keine Mitigation der wohlverdienten Bestraffung praetendiren könten; so unterliese ich doch nicht gegen Dero damahls noch lebenden nunmehro aber verstorbenen Etatsminister, bey Uberschickung des Responsi, die mehr gedachte Anmerckung zu erinnern, und dabey zu melden, daß, wenn gleich die beyden Prediger (die durch die offtgedachte Responsa Theologica verleitet worden ihre ungeziemte Thaten zu begehen,) dieses zwar nicht pro ignorantia invincibili ausgeben und sich damit entschuldigen könten, so wäre doch gleichfalls denen Protestirenden Fürsten in etwas zu imputiren, daß sie bißhero gedultet, und darzu stille geschwiegen, daß so viele Jahre her solche Papistische Brocken auf ihren Universitäten öffentlich wären gelehret, und von denen ihnen unterthänigen Bücher-Censoribus, in öffentlichen Schrifften auszubreiten, wäre zugelassen worden; und daß dannenhero diese Betrachtung nicht gäntzlich aus der Acht zu lassen wäre, wenn die Frage entstünde, ob die Straffe nach der Strenge der allgemeinen Rechte exequiret, oder Gnade für Recht ergehen solte. §. III. Gleichwie aber Seiner Hochfürstl. DurchlauchtigkeitSuite der vorigen Handels. Gemüthe ohnedem mehr zur Güte als Schärffe geneigt ware, also wird nunmehro die Suite dieses Handels, und was nach der an mich überschickten specie facti und ergangenen zwey Fragen in dieser Sache weiter erfolget von Dero Gütigkeit, und wie die beyden Prediger dieselbe gemißbraucht, mit mehrern zeigen, zumahl, da dieselben, was darinnen ferner fürgegangen, selbst in einer specie facti aufgesetzt, und ich mich selbiger aufrichtig bedienen werde, ausser daß ich einen und anderen Umstand, so in derselben verschwiegen oder nicht so deutlich und ausführlich beschrieben worden, aus denenjenigen Piecen, so mir von meinen damahligen Correspondenten communiciret worden, gleichfalls unpartheyisch zu suppliren, auch hier und dar meine unmaßgebliche Gedancken mit unterzumischen mir vorbehalte. §. IV. Der Prediger species facti kömmt mit der allbereit beySupplementi etlicher zur specie facti des vorigen Handel §. 2. befindlichen specie facti überein, ausser daß sie noch ferner melden, wie den 4. Augusti 1705. Serenissimus durch einen vornehmen Staats-Minister denen beyden Predigern gleichfalls §. II. Und ob ich wohl selbst in der mir zugeschickten specie factiMeine eigene deßhalb bey vorigen Handel geschehene Erinnerungen. war befraget worden, was Seine Hochfürstliche Durchlauchtigkeit vermöge ihres juris circa sacra zu thun befugt wäre; ich auch mein Responsum nach dieser Frage eingerichtet, und bey Beantwortung derselben Num. 8. p. 188. gemeldet hatte; daß die beyden wiederspenstige Prediger de jure keine Mitigation der wohlverdienten Bestraffung praetendiren könten; so unterliese ich doch nicht gegen Dero damahls noch lebenden nunmehro aber verstorbenen Etatsminister, bey Uberschickung des Responsi, die mehr gedachte Anmerckung zu erinnern, und dabey zu melden, daß, wenn gleich die beyden Prediger (die durch die offtgedachte Responsa Theologica verleitet worden ihre ungeziemte Thaten zu begehen,) dieses zwar nicht pro ignorantia invincibili ausgeben und sich damit entschuldigen könten, so wäre doch gleichfalls denen Protestirenden Fürsten in etwas zu imputiren, daß sie bißhero gedultet, und darzu stille geschwiegen, daß so viele Jahre her solche Papistische Brocken auf ihren Universitäten öffentlich wären gelehret, und von denen ihnen unterthänigen Bücher-Censoribus, in öffentlichen Schrifften auszubreiten, wäre zugelassen worden; und daß dannenhero diese Betrachtung nicht gäntzlich aus der Acht zu lassen wäre, wenn die Frage entstünde, ob die Straffe nach der Strenge der allgemeinen Rechte exequiret, oder Gnade für Recht ergehen solte. §. III. Gleichwie aber Seiner Hochfürstl. DurchlauchtigkeitSuite der vorigen Handels. Gemüthe ohnedem mehr zur Güte als Schärffe geneigt ware, also wird nunmehro die Suite dieses Handels, und was nach der an mich überschickten specie facti und ergangenen zwey Fragen in dieser Sache weiter erfolget von Dero Gütigkeit, und wie die beyden Prediger dieselbe gemißbraucht, mit mehrern zeigen, zumahl, da dieselben, was darinnen ferner fürgegangen, selbst in einer specie facti aufgesetzt, und ich mich selbiger aufrichtig bedienen werde, ausser daß ich einen und anderen Umstand, so in derselben verschwiegen oder nicht so deutlich und ausführlich beschrieben worden, aus denenjenigen Piecen, so mir von meinen damahligen Correspondenten communiciret worden, gleichfalls unpartheyisch zu suppliren, auch hier und dar meine unmaßgebliche Gedancken mit unterzumischen mir vorbehalte. §. IV. Der Prediger species facti kömmt mit der allbereit beySupplementi etlicher zur specie facti des vorigen Handel §. 2. befindlichen specie facti überein, ausser daß sie noch ferner melden, wie den 4. Augusti 1705. Serenissimus durch einen vornehmen Staats-Minister denen beyden Predigern gleichfalls <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0219" n="211"/> <p>§. II. 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§. II. Und ob ich wohl selbst in der mir zugeschickten specie facti war befraget worden, was Seine Hochfürstliche Durchlauchtigkeit vermöge ihres juris circa sacra zu thun befugt wäre; ich auch mein Responsum nach dieser Frage eingerichtet, und bey Beantwortung derselben Num. 8. p. 188. gemeldet hatte; daß die beyden wiederspenstige Prediger de jure keine Mitigation der wohlverdienten Bestraffung praetendiren könten; so unterliese ich doch nicht gegen Dero damahls noch lebenden nunmehro aber verstorbenen Etatsminister, bey Uberschickung des Responsi, die mehr gedachte Anmerckung zu erinnern, und dabey zu melden, daß, wenn gleich die beyden Prediger (die durch die offtgedachte Responsa Theologica verleitet worden ihre ungeziemte Thaten zu begehen,) dieses zwar nicht pro ignorantia invincibili ausgeben und sich damit entschuldigen könten, so wäre doch gleichfalls denen Protestirenden Fürsten in etwas zu imputiren, daß sie bißhero gedultet, und darzu stille geschwiegen, daß so viele Jahre her solche Papistische Brocken auf ihren Universitäten öffentlich wären gelehret, und von denen ihnen unterthänigen Bücher-Censoribus, in öffentlichen Schrifften auszubreiten, wäre zugelassen worden; und daß dannenhero diese Betrachtung nicht gäntzlich aus der Acht zu lassen wäre, wenn die Frage entstünde, ob die Straffe nach der Strenge der allgemeinen Rechte exequiret, oder Gnade für Recht ergehen solte.
Meine eigene deßhalb bey vorigen Handel geschehene Erinnerungen. §. III. Gleichwie aber Seiner Hochfürstl. Durchlauchtigkeit Gemüthe ohnedem mehr zur Güte als Schärffe geneigt ware, also wird nunmehro die Suite dieses Handels, und was nach der an mich überschickten specie facti und ergangenen zwey Fragen in dieser Sache weiter erfolget von Dero Gütigkeit, und wie die beyden Prediger dieselbe gemißbraucht, mit mehrern zeigen, zumahl, da dieselben, was darinnen ferner fürgegangen, selbst in einer specie facti aufgesetzt, und ich mich selbiger aufrichtig bedienen werde, ausser daß ich einen und anderen Umstand, so in derselben verschwiegen oder nicht so deutlich und ausführlich beschrieben worden, aus denenjenigen Piecen, so mir von meinen damahligen Correspondenten communiciret worden, gleichfalls unpartheyisch zu suppliren, auch hier und dar meine unmaßgebliche Gedancken mit unterzumischen mir vorbehalte.
Suite der vorigen Handels. §. IV. Der Prediger species facti kömmt mit der allbereit bey vorigen Handel §. 2. befindlichen specie facti überein, ausser daß sie noch ferner melden, wie den 4. Augusti 1705. Serenissimus durch einen vornehmen Staats-Minister denen beyden Predigern gleichfalls
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/219>, abgerufen am 17.02.2025. |